Bild Und Tonaufnahmen Zur Beweissicherung Ist Das Zulässig

Emily Johnson
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bild und tonaufnahmen zur beweissicherung ist das zulässig

Artikel von Friederike Keil·6. August 2024 Das Filmen von Polizeieinsätzen ist seit langem umstritten. Dahinter steht die teils undurchsichtige Rechtsprechung zur Strafbarkeit von Bild- und Tonaufnahmen. Dieser Beitrag erklärt unter welchen Voraussetzungen solche Aufnahmen erlaubt sind. Laut Statistik gibt es in Deutschland pro Jahr mindestens 2000 mutmaßlich rechtswidrige Übergriffe durch Polizeibeamte, welche von den Staatsanwaltschaften bearbeitet werden.

Kürzliche Untersuchungen zur Polizeigewalt in Deutschland an der Ruhruniversität Bochum gehen hingegen von jährlich mindestens 12.000 mutmaßlich rechtswidrigen Übergriffen durch Polizeibeamte aus. Weniger als zwei Prozent der bekannten 2000 Fälle werden vor Gericht verhandelt, weniger als ein Prozent enden mit einem Urteilsspruch. Warum werden nur so wenige Fälle angezeigt und verhandelt? Zum einen sei die Aufklärungsquote deshalb so gering, weil die Staatsanwaltschaften ihr Verhältnis zur Polizei nicht belasten wollen. Zum anderen brächte ein Großteil der Betroffenen wegen schlechter Erfolgsaussichten oder Sorge vor Repressionen die Fälle gar nicht erst zur Anzeige. Diese Bedenken haben Betroffene zu Recht!

Denn die Bewertungen von Gewaltanwendungen im Polizeieinsatz zwischen Polizisten und Betroffenen gehen oft weit auseinander. Schließlich können Situationen polizeilicher Gewaltanwendung laut Forschenden „als komplexe, häufig unübersichtliche und spannungsgeladene Interaktionsgeschehen beschrieben werden.“ In der Nachbarschaft kann es immer wieder zu Konflikten kommen: zu laute Maschinen, undurchsichtige Aktivitäten oder die bloße Vermutung, dass jemand auf seinem privaten Grundstück ein Gewerbe betreibt. Schnell zückt der eine oder andere Nachbar das Smartphone, um das Geschehen zu dokumentieren. Doch darf man den Nachbarn einfach fotografieren oder filmen, um vermeintliche Verstöße zu beweisen?

Die Antwort darauf ist klar: Nein. Und ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Lörrach (Urt. v. 03.03.2025 - Az.: 3 C 1099/24) bestätigt diese Rechtsauffassung auf eindrucksvolle Weise. Im Zentrum des Verfahrens vor dem Amtsgericht Lörrach stand ein Streit zwischen einem Mieter (Kläger) und dessen Vermieter (Beklagter), der zugleich Nachbar auf demselben Grundstück war. Der Vermieter war der Auffassung, dass der Kläger das ihm überlassene Grundstück in einer Weise nutze, die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße – insbesondere gegen baurechtliche Vorgaben.

Genauer: Er vermutete, der Kläger betreibe auf dem Grundstück ein nicht genehmigtes Gewerbe. Um dieser Vermutung Nachdruck zu verleihen und sich für mögliche rechtliche Schritte Beweismaterial zu sichern, fotografierte und filmte der Beklagte mehrfach das Grundstück des Klägers. Auf den angefertigten Bildern und Videos war nicht nur das Grundstück mit den dort abgestellten Fahrzeugen und Maschinen zu sehen – auch der Kläger selbst war wiederholt deutlich identifizierbar abgelichtet worden. Der Kläger hielt diese Vorgehensweise für rechtswidrig. Er sah sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und stützte seine Klage insbesondere auf datenschutzrechtliche Vorschriften, namentlich auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Er forderte die Löschung sämtlicher Bilder und Videos, auf denen er zu sehen war, sowie ein zukünftiges Verbot der Anfertigung weiterer Aufnahmen seiner Person.

Das Gericht folgte in seinem Urteil konsequent den Argumenten des Klägers und entschied in mehreren rechtlich relevanten Schritten. Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r), Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten: Ihre Ausführungen und Argumente sind im Wesentlichen korrekt, und die Vorgehensweise des Polizeibeamten weist erhebliche rechtliche Mängel... Lassen Sie uns die Punkte im Einzelnen prüfen: 1. Zulässigkeit von Videoaufnahmen polizeilicher Maßnahmen Grundsätzlich ist das Filmen von polizeilichen Maßnahmen im öffentlichen Raum erlaubt, solange es keine konkrete Behinderung der Maßnahme gibt (§ 164 StGB) oder Persönlichkeitsrechte in einer Weise verletzt werden,... Polizeibeamte handeln im Dienst als Vertreter des Staates und nicht als Privatpersonen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art.

2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) findet in diesem Zusammenhang Einschränkungen, da die Kontrolle staatlichen Handelns ein hohes Gut in einer Demokratie ist (vgl. BVerfGE 50, 234).

Aufnahmen, die ausschließlich der Dokumentation dienen und nicht zu diffamierenden Zwecken genutzt werden, sind tendenziell erlaubt, insbesondere wenn sie zur Wahrung von Beweisen in Notfällen gedacht sind. 2. Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Löschung Die Anordnung, Bild- oder Videomaterial zu löschen, ist rechtlich nicht gedeckt und kann als rechtswidrige Maßnahme eingestuft werden: Beweissicherung: Das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) umfasst das Recht, eigene Beweismittel zu sichern. Eine erzwungene Löschung könnte die Verteidigungsrechte verletzen. Eigentumsschutz: Die Daten auf der Kamera und dem Handy sind Eigentum, das nicht ohne Rechtsgrundlage gelöscht oder konfisziert werden darf (Art.

14 GG). Datenschutz: Ohne eine klare gesetzliche Grundlage oder eine Gefahr im Verzug dürfen Polizeibeamte nicht in private Daten eingreifen (§§ 94, 98 StPO regeln den Umgang mit sichergestellten Gegenständen). 3. Kontrolle des Handys Polizeibeamte dürfen nicht ohne rechtliche Grundlage Zugriff auf private Geräte verlangen: Ein Handy darf nur bei Vorliegen eines richterlichen Beschlusses oder bei Gefahr im Verzug durchsucht werden (§§ 102, 105 StPO). Das bloße Vorzeigen der Inhalte auf Verlangen ist nicht verpflichtend, und Sie haben das Recht, die Herausgabe zu verweigern. 4.

Strafrechtliche Aspekte Nötigung (§ 240 StGB): Das erzwungene Vorzeigen oder Löschen von Daten könnte als Nötigung ausgelegt werden, insbesondere wenn der Eindruck erweckt wird, dass andernfalls negative Konsequenzen drohen. Amtsmissbrauch: Ein Missbrauch hoheitlicher Befugnisse zur Vermeidung von Beweissicherung kann disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 5. Filmen polizeilicher Maßnahmen Das Filmen polizeilicher Maßnahmen ist erlaubt, solange es die Maßnahme nicht behindert. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die pauschal ein Verbot für solche Aufnahmen festlegt. Einschränkungen können sich aus § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) ergeben, wenn unbefugte Tonaufnahmen erstellt werden, und aus den Landespolizeigesetzen, sofern die Aufnahme den dienstlichen Ablauf erheblich stört.

Zusammenfassung und Empfehlungen Aussage des Polizisten: Die Behauptung, dass Aufnahmen immer gelöscht werden müssen und dass ein Handy uneingeschränkt vorzuzeigen ist, ist rechtlich unzutreffend. Argumentation in der Dienstaufsichtsbeschwerde: Sie können auf die rechtswidrige Anordnung zur Löschung von Beweismitteln und den unrechtmäßigen Zugriff auf private Daten hinweisen. Betonen Sie die Missachtung des Rechts auf ein faires Verfahren und die mögliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Verweisen Sie auf die Unverhältnismäßigkeit und die fehlende Rechtsgrundlage der Maßnahme. Polizeiliche Maßnahmen filmen: Ja, dies ist unter den genannten Voraussetzungen zulässig. Falls Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen, sollten Sie detailliert schildern, was vorgefallen ist, welche Rechte Sie verletzt sehen, und rechtlich begründen, warum die Maßnahme unrechtmäßig war.

Ziehen Sie gegebenenfalls einen Rechtsanwalt hinzu, um die Beschwerde zu untermauern. Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Mit freundlichen Grüßen Hagen Riemann (Rechtsanwalt) Fast jedes Handy verfügt mittlerweile über eine Funktion zu Sprachaufzeichnungen, Fotos und Videos. Aufgrund der vielfältigen technischen Möglichkeiten spielen Ton- und Bildaufnahmen, die ohne die Zustimmung der betreffenden Person angefertigt wurden, im Strafrecht eine wichtige Rolle. Wenn sie Ton- oder Bildaufnahmen, zum Beispiel mit ihrem Handy, von jemand anderen ohne dessen Zustimmung anfertigen, erfüllt diese Handlung den Straftatbestand des § 201 bzw.

§ 201a StGB. Strafbar ist es auch, solche unbefugten Aufnahmen zu gebrauchen oder Dritten zugänglich zu machen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie diese per Messaging-App teilen oder ins Internet stellen. Der Gesetzgeber sieht in solchen Fällen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren für Ton- und bis zu zwei Jahren für Bildaufnahmen vor. § 201, 201a StGB schützen die Vertraulichkeit des nicht offen gesprochenen Wortes sowie das Recht am eignen Bild und dienen somit dem Schutz des Privatlebens. Bildaufnahmen stehen allerdings nur unter Strafe, wenn sich die abgebildete Person in bestimmte „nichtöffentliche“ Räumlichkeiten zurückgezogen hat und durch die Aufnahme ihr höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt wird.

Die unbefugte Aufnahme des gesprochenen Wortes in nichtöffentlichen Sprechsituationen ist unabhängig vom Inhalt des Gesprochenen strafbar, der auch ganz banaler Natur seien kann. Videos zählen je nachdem, ob sie auch akustisch aufzeichnen als Ton- bzw. Bildaufnahme. Unbefugte Aufnahmen erfüllen grundsätzlich auch dann den Straftatbestand des § 201 bzw. § 201a StGB, wenn sie zur Beweissicherung im Hinblick auf eine Straftat dienen sollen. Da auch der Staat zur Aufklärung einer Straftat nicht einfach so zu heimlichen Ton- oder Bildaufnahmen befugt ist, darf der Bürger erst recht keine solchen Aufnahmen tätigen.

Durch die Anfertigung setzen sie sich somit zunächst immer der Gefahr einer Strafverfolgung aus. Nur ganz ausnahmsweise können heimliche Ton- oder Bildaufnahmen im konkreten Fall gerechtfertigt oder entschuldigt und damit nicht strafbar sein. Das private Interesse, sich für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche ein Beweismittel zu sichern, rechtfertigt unbefugte Aufnahmen allerdings nicht. Etwas anderes kann im Einzelfall gelten, wenn es um die Aufklärung einer besonders schwerwiegenden Straftat geht. Die Staatsanwaltschaft bzw. der Richter müssen dann abwägen, ob die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes bzw.

des Privatlebens ausnahmsweise durch ihr Interesse an der Dokumentation eines rechtswidrigen Angriffs überwogen wird. Wie eine solche Abwägung ausgeht, ist schwer vorherzusagen. Auch in diesem Fall besteht somit die Gefahr, dass zunächst ein Ermittlungsverfahren gegen sie eröffnet wird oder sie sogar bestraft werden. Fahrtenbuchauflage – Zeugnisverweigerungsrecht – erstmaliger Verstoß Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Unfallflucht Geschwindigkeitsüberschreitung – Absehen vom Fahrverbot wegen wirtschaftlicher Härte

Entscheidung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG Schweigen des Betroffenen Ein Mandant war vor einigen Wochen Opfer eines Verkehrsunfalles. Er trug mehrere Frakturen davon, ein längerer Krankenhausaufenthalt sowie eine noch wesentlich länger andauernde medizinische Rehabilitation sind die Folge. Derzeit kann der Mandant sich nur unter Schmerzen und nur mit Gehhilfen fortbewegen. Nun steht zum einen die Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld bevor; zum anderen gewinnt der Fall aber auch noch eine gänzlich unvorhergesehene Komponente: Der Unfallverursacher unterstellt dem Mandanten, dass er seine Verletzungen nur vortäusche...

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