Bundesnetzagentur Messstellenverträge Dsc Bund De
Der Messstellenvertrag regelt die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung des Messstellenbetriebs, betrifft hierbei jedoch allein Messstellen mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen. Im Gegensatz zum Messstellenbetreiberrahmenvertrag gelten die Messstellenverträge jedoch nur für den grundzuständigen Messstellenbetreiber. Vertragspartner kann dabei entweder der Anschlussnutzer bzw. der Anschlussnehmer (MSV-AN) oder der Energielieferant als Anbieter eines kombinierten Vertrages (MSV-LF) sein. Flankiert werden die Messstellenverträge durch das nach § 54 MsbG erforderliche Formblatt, das als Anlage beizufügen ist. gemäß Festlegung BK6-24-125 (Beschluss vom 20.11.2025), gültig ab 01.07.2026 MSV-AN (pdf / 217 KB) MSV-LF (pdf / 202 KB) Formblatt gemäß § 54 MsbG (pdf / 111 KB)
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 20.11.2025 ihre Festlegung zur Anpassung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags sowie zur Festlegung der Messstellenverträge (für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen) beschlossen. Grundzuständige Messstellenbetreiber und Netzbetreiber müssen diese bis zum 01.07.2026 umsetzen. Die Beschlusskammer 6 der BNetzA hat ihr am 11.11.2024 eröffnetes Verfahren zur Festlegung des Messstellenbetreiberrahmenvertrages und der Messstellenverträge für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen mit Beschluss vom 20.11.2025 (Az.: BK6-24-125) abgeschlossen. Dies Festlegung betrifft ausschließlich den Strom-Messstellenbetrieb. Für die Anwendung der neuen Vorgaben ist eine Übergangsfrist bis zum 01.07.2026 vorgesehen. Spätestens ab dann müssen die neuen Vertragsbedingungen verwendet werden.
Bestehende Verträge sind entsprechend anzupassen. Der VKU und der BDEW haben sich mit gemeinsamen Stellungnahmen an den Festlegungskonsultationen beteiligt. Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Stromnetzbetreiber und den in seinem Netzgebiet tätigen wettbewerblichen Messstellenbetreibern. Diesbezüglich haben VKU und BDEW insbesondere angeregt, praxistaugliche Regelungen für Abrechnung („Netzbetreiberanteil intelligente Messsysteme“), Abmahnung, Kündigung, Vertragsanpassung sowie für mögliche Vertragsstrafen zu schaffen. Dem ist die BNetzA im Wesentlichen nachgekommen. So wird z.B.
explizit die Möglichkeit geschaffen, dass der Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen lediglich einzelne Messstellen „kündigen“ kann, unter Aufrechterhaltung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags für die übrigen Messstellen. Bisher sah der Vertrag lediglich die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages vor. Diese war an relativ hohe Voraussetzungen geknüpft und hatte zur Folge, dass alle in den Vertrag einbezogene Messstellen in die Zuständigkeit des grundzuständigen Messstellenbetreibers wechseln. Auch wurde das Änderungsregime vereinfacht. Bei Änderungen der Festlegung wird es zukünftig - wie bei der Änderung des Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrages Strom - keiner ausdrücklichen Vertragsänderung durch die Vertragspartner mehr bedürfen, sondern lediglich einer Veröffentlichung auf der Webseite des... frohes neues Jahr!
Möge das Jahr 2026 Ihnen viel Freude, Gesundheit und Erfolg bringen! Zum Jahresbeginn informieren wir Sie über eine wesentliche Neuerung im Bereich des Messstellenbetriebs: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 20. November 2025 ihre Festlegung zur Anpassung des Messstellenbetreiberrahmenvertrages (MSB-RV) sowie zur Festlegung der Messstellenverträge für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen beschlossen (Az.: BK6-24-125). Erstmals wurden damit verbindliche und einheitliche Messstellenverträge festgelegt, jeweils in einer Fassung für Anschlussnutzer/-nehmer sowie für Lieferanten. Ergänzt werden die Verträge durch ein Formblatt gemäß § 54 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).
Die Festlegung bezieht sich ausschließlich auf den Strom-Messstellenbetrieb. Der Gas-Messstellenbetreiberrahmenvertrag soll zukünftig als Bestandteil der Kooperationsvereinbarung Gas von den Verbänden und nicht mehr von der BNetzA verbindlich festgelegt werden. Grundzuständige Strom-Messstellenbetreiber und Stromnetzbetreiber sind verpflichtet, diese Festlegung zum 1. Juli 2026 umzusetzen. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 bleibt der MSB-RV Strom in der bisherigen Fassung verbindlich.
Die bisher verwendeten Messstellenverträge Strom können auch noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 verwendet werden. Nach längeren Vorarbeiten hat die Beschlusskammer 6 unter Berücksichtigung der aktuellen Vorgaben und bereits erfolgten Konsultationen die Überarbeitung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags abgeschlossen. Gegenstand des Verfahrens ist damit die verbindliche Festlegung von einheitlichen vertraglichen Regelungen für den Messstellenbetreiberrahmenvertrag zwischen Netzbetreiber und einem nicht mit dem Netzbetreiber identischen Messstellenbetreiber. Darüber hinaus hält es die Beschusskammer für geboten, auch den Messstellenvertrag zwischen Messstellenbetreibern und ihren Auftraggebern verbindlich festzulegen. Die Festlegung dient der vereinfachten, massengeschäftstauglichen Abwicklung des Messstellenbetriebs.
Dabei adressiert der Mustervertrag neben dem Messstellenbetreiber sowohl Anschlussnutzer bzw. –nehmer als auch Lieferanten, die als Anbieter kombinierter Verträge agieren. Flankiert wird der Messstellenvertrag durch das nach § 54 MsbG erforderliche Formblatt, das als Anlage beizufügen ist, sofern der Vertragspartner ein Anschlussnutzer ist. Konkret sind die folgenden Dokumente Gegenstand der Konsultation: Messstellenbetreiberrahmenvertrag (pdf / 209 KB) Messstellenvertrag (pdf / 299 KB) Formblatt (pdf / 118 KB) Aufgrund von Überlegungen zur Anpassung relevanter Normen des MsbG erfolgt die Festlegung eines Zusatzleistungsvertrages zu einem späteren Zeitpunkt. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die weiterhin den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme als grundzuständiger Messstellenbetreiber wahrnehmen, haben dies mit Angabe der auszustattenden Zählpunkte im Jahr 2017 angezeigt.
Angezeigt wurden 50,9 Millionen Zählpunkte von 899 Stromnetzbetreibern der allgemeinen Versorgung und geschlossenen Elektrizitätsverteilernetzen. 44,5 Millionen Zählpunkte wurden angezeigt, für die lediglich eine optionale Einbauverpflichtung besteht. Von einer solchen optionalen Einbauverpflichtung wird gesprochen, wenn der Jahresstrombezug des Endkunden bei 6.000 kWh nicht überschreitet oder die installierte Anlagenleistung maximal 7 kW beträgt. © Bundesnetzagentur Übersicht zu den angezeigten Pflichteinbaufällen Netzbetreiber, die die Grundzuständigkeit für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nicht ausüben wollen, konnten diese erstmalig in einem Verfahren zum 1.10.2017 übertragen. Die Beschlusskammer 6 hat im November 2024 ein Festlegungsverfahren zur Anpassung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags sowie zur Festlegung der Messstellenverträge eröffnet und hierbei zwei Konsultationen durchgeführt.
Basierend auf den eingegangenen Stellungnahmen aus beiden Konsultationen hat die Beschlusskammer den bestehenden Messstellenbetreiberrahmenvertrag (MSB-RV) überarbeitet und gibt erstmalig standardisierte Vorgaben für den Messstellenvertrag in einer Anschlussnutzer/-nehmer-Version (MSV-AN) sowie in einer Lieferanten-Version (MSV-LF) vor. Am 20.11.2025 hat die Beschlusskammer 6 das Festlegungsverfahren mit folgender Entscheidung abgeschlossen. Beschluss vom 20.11.2025 (pdf / 1 MB) MSB-RV Vergleichsversion (Änderungen sind markiert) (pdf / 109 KB) MSB-RV Lesefassung (pdf / 200 KB) MSV-AN (pdf / 217 KB) MSV-LF (pdf / 202 KB) Formblatt gemäß... Für nähere Einzelheiten wird auf die ausführliche Beschlussbegründung verwiesen. Die Regelungen gelten ab dem 01.07.2026. Der KI-Service Desk der Bundesnetzagentur unterstützt bei der Umsetzung der KI-Verordnung in Deutschland.
Informationen zum aktuellen Stand der einzelnen Vorhaben und zur Netzausbauprognose. In den Beschlusskammern werden Regulierungsentscheidungen getroffen. Der Blog der Netze - Lesenswertes zu den Themen der Zukunft und der Arbeit der BNetzA. Wir haben heute auf unserer Datenplattform #SMARD neue Daten zu Lieferantenwechseln bei Strom und Gas im Jahr 2025 veröffentlicht. Durch einen Vergleich der #Energiepreise können Kunden beim Wechsel des Versorgers profitieren. https://smard.de/sharing/page/8369https://bundesnetzagentur.de/1097294
People Also Search
- Bundesnetzagentur - Messstellenverträge - dsc.bund.de
- Bundesnetzagentur legt Messstellenverträge fest | VKU
- BNetzA: Neue Messstellenverträge und Anpassung des ...
- Bundesnetzagentur - Beschlusskammer6 - Beschlusskammer 6
- PDF dena Factsheet - Titel ergänzen
- Bundesnetzagentur - Messwesen - dsc.bund.de
- PDF Konsultation Messstellenvertrag - Bundesnetzagentur
- Bundesnetzagentur - Anzeige des Messstellenbetriebs - dsc.bund.de
- Bundesnetzagentur - Beschlusskammer6 - Beschlusskammer 6 - dsc.bund.de
- Bundesnetzagentur - Startseite - dsc.bund.de
Der Messstellenvertrag Regelt Die Rechte Und Pflichten Im Zusammenhang Mit
Der Messstellenvertrag regelt die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung des Messstellenbetriebs, betrifft hierbei jedoch allein Messstellen mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen. Im Gegensatz zum Messstellenbetreiberrahmenvertrag gelten die Messstellenverträge jedoch nur für den grundzuständigen Messstellenbetreiber. Vertragspartner kann dabei entweder ...
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) Hat Am 20.11.2025 Ihre Festlegung Zur Anpassung
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 20.11.2025 ihre Festlegung zur Anpassung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags sowie zur Festlegung der Messstellenverträge (für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen) beschlossen. Grundzuständige Messstellenbetreiber und Netzbetreiber müssen diese bis zum 01.07.2026 umsetzen. Die Beschlusskammer 6 der BNetzA hat ihr am 11.11.2024 eröffnetes ...
Bestehende Verträge Sind Entsprechend Anzupassen. Der VKU Und Der BDEW
Bestehende Verträge sind entsprechend anzupassen. Der VKU und der BDEW haben sich mit gemeinsamen Stellungnahmen an den Festlegungskonsultationen beteiligt. Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Stromnetzbetreiber und den in seinem Netzgebiet tätigen wettbewerblichen Messstellenbetreibern. Diesbezüglich haben VKU und BDEW insbesondere angeregt, praxistaugli...
Explizit Die Möglichkeit Geschaffen, Dass Der Netzbetreiber Unter Bestimmten Voraussetzungen
explizit die Möglichkeit geschaffen, dass der Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen lediglich einzelne Messstellen „kündigen“ kann, unter Aufrechterhaltung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags für die übrigen Messstellen. Bisher sah der Vertrag lediglich die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages vor. Diese war an relativ hohe Voraussetzungen geknüpft und hatte zur ...
Möge Das Jahr 2026 Ihnen Viel Freude, Gesundheit Und Erfolg
Möge das Jahr 2026 Ihnen viel Freude, Gesundheit und Erfolg bringen! Zum Jahresbeginn informieren wir Sie über eine wesentliche Neuerung im Bereich des Messstellenbetriebs: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 20. November 2025 ihre Festlegung zur Anpassung des Messstellenbetreiberrahmenvertrages (MSB-RV) sowie zur Festlegung der Messstellenverträge für intelligente Messsysteme und moderne Messei...