Bundesnetzagentur Trifft Festlegung Zu Verträgen Im Messwesen E M

Emily Johnson
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bundesnetzagentur trifft festlegung zu verträgen im messwesen e m

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 20.11.2025 ihre Festlegung zur Anpassung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags sowie zur Festlegung der Messstellenverträge (für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen) beschlossen. Grundzuständige Messstellenbetreiber und Netzbetreiber müssen diese bis zum 01.07.2026 umsetzen. Die Beschlusskammer 6 der BNetzA hat ihr am 11.11.2024 eröffnetes Verfahren zur Festlegung des Messstellenbetreiberrahmenvertrages und der Messstellenverträge für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen mit Beschluss vom 20.11.2025 (Az.: BK6-24-125) abgeschlossen. Dies Festlegung betrifft ausschließlich den Strom-Messstellenbetrieb. Für die Anwendung der neuen Vorgaben ist eine Übergangsfrist bis zum 01.07.2026 vorgesehen. Spätestens ab dann müssen die neuen Vertragsbedingungen verwendet werden.

Bestehende Verträge sind entsprechend anzupassen. Der VKU und der BDEW haben sich mit gemeinsamen Stellungnahmen an den Festlegungskonsultationen beteiligt. Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Stromnetzbetreiber und den in seinem Netzgebiet tätigen wettbewerblichen Messstellenbetreibern. Diesbezüglich haben VKU und BDEW insbesondere angeregt, praxistaugliche Regelungen für Abrechnung („Netzbetreiberanteil intelligente Messsysteme“), Abmahnung, Kündigung, Vertragsanpassung sowie für mögliche Vertragsstrafen zu schaffen. Dem ist die BNetzA im Wesentlichen nachgekommen. So wird z.B.

explizit die Möglichkeit geschaffen, dass der Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen lediglich einzelne Messstellen „kündigen“ kann, unter Aufrechterhaltung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags für die übrigen Messstellen. Bisher sah der Vertrag lediglich die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages vor. Diese war an relativ hohe Voraussetzungen geknüpft und hatte zur Folge, dass alle in den Vertrag einbezogene Messstellen in die Zuständigkeit des grundzuständigen Messstellenbetreibers wechseln. Auch wurde das Änderungsregime vereinfacht. Bei Änderungen der Festlegung wird es zukünftig - wie bei der Änderung des Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrages Strom - keiner ausdrücklichen Vertragsänderung durch die Vertragspartner mehr bedürfen, sondern lediglich einer Veröffentlichung auf der Webseite des... Der Messstellenvertrag regelt die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung des Messstellenbetriebs, betrifft hierbei jedoch allein Messstellen mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen.

Im Gegensatz zum Messstellenbetreiberrahmenvertrag gelten die Messstellenverträge jedoch nur für den grundzuständigen Messstellenbetreiber. Vertragspartner kann dabei entweder der Anschlussnutzer bzw. der Anschlussnehmer (MSV-AN) oder der Energielieferant als Anbieter eines kombinierten Vertrages (MSV-LF) sein. Flankiert werden die Messstellenverträge durch das nach § 54 MsbG erforderliche Formblatt, das als Anlage beizufügen ist. gemäß Festlegung BK6-24-125 (Beschluss vom 20.11.2025), gültig ab 01.07.2026 MSV-AN (pdf / 217 KB) MSV-LF (pdf / 202 KB) Formblatt gemäß § 54 MsbG (pdf / 111 KB) Erdgas, Strom und Heizwärme sowie Wasser und Abwasser.

Der BDEW vertritt über 2000 Unternehmen. Ausgewählte Themen der Energiewirtschaft auf einen Blick. Ausgewählte Themen der Trink- und Abwasserwirtschaft auf einen Blick. Der BDEW erarbeitet Branchenpositionen, findet Lösungen, erstellt Zahlenmaterial und Grafiken und bereitet diverse Informationen rund um die Themen der Energie- und Wasserwirtschaft auf. BDEW und VKU plädieren schon länger für die Festlegung der Messstellenverträge. Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen Messwesen, Recht, Netze, Vertrieb

Die Bundesnetzagentur hat im November 2024 ein Verfahren zur Festlegung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags und des Messstellenvertrags eröffnet. Ziel ist die verbindliche Festlegung von einheitlichen vertraglichen Regelungen. Damit soll die Abwicklung des Messstellenbetriebs vereinfacht und massengeschäftstauglich gemacht werden. Gegenstand des Verfahrens ist zum einen die verbindliche Festlegung von einheitlichen vertraglichen Regelungen für den Messstellenbetreiberrahmenvertrag zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber. Zum anderen soll auch der Messstellenvertrag zwischen dem Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer/-nehmer bzw. dem Lieferanten verbindlich geregelt werden.

Auf dem Infotag wird die BNetzA aus erster Hand über die Ziele und Inhalte der neuen Festlegung berichten. Anschließend erläutern Expert*innen aus der Praxis, welche Anpassungen bei der Vertragsgestaltung notwendig sind. Was kann jetzt schon vorbereitet werden? Wie können die Verträge im Unternehmen umgesetzt werden? Stellen Sie bei dem Infotag Ihre Fragen an die Bundesnetzagentur und nutzen Sie die Möglichkeit zum Austausch mit den Branchenkolleg*innen. Die Beschlusskammer 6 hat im November 2024 ein Festlegungsverfahren zur Anpassung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags sowie zur Festlegung der Messstellenverträge eröffnet und hierbei zwei Konsultationen durchgeführt.

Basierend auf den eingegangenen Stellungnahmen aus beiden Konsultationen hat die Beschlusskammer den bestehenden Messstellenbetreiberrahmenvertrag (MSB-RV) überarbeitet und gibt erstmalig standardisierte Vorgaben für den Messstellenvertrag in einer Anschlussnutzer/-nehmer-Version (MSV-AN) sowie in einer Lieferanten-Version (MSV-LF) vor. Am 20.11.2025 hat die Beschlusskammer 6 das Festlegungsverfahren mit folgender Entscheidung abgeschlossen. Beschluss vom 20.11.2025 (pdf / 1 MB) MSB-RV Vergleichsversion (Änderungen sind markiert) (pdf / 109 KB) MSB-RV Lesefassung (pdf / 200 KB) MSV-AN (pdf / 217 KB) MSV-LF (pdf / 202 KB) Formblatt gemäß... Für nähere Einzelheiten wird auf die ausführliche Beschlussbegründung verwiesen. Die Regelungen gelten ab dem 01.07.2026. Messstellenbetrieb - Änderung durch Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Der Messstellenbetrieb umfasst den Ein- und Ausbau sowie Betrieb, Wartung und die Messung von Messstellen. Die Rechte und Pflichten zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber für den Messstellenbetrieb werden im Messstellenrahmenvertrag der EWR Netz GmbH geregelt.RechtsgrundlageMit der am 09. September 2010 in Kraft getretenen Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens (BK6-09-034; BK7-09-001) hat die Bundesnetzagentur erstmalig standardisierte Verträge vorgegeben, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber... Messdienstleister ausgestalten. Die Festlegungen gelten für die Bereiche Strom und Gas gleichermaßen und adressieren die Marktrollen Netzbetreiber, Lieferant, Messstellenbetreiber sowie Messdienstleister und sind von diesen umzusetzen. Des Weiteren sind Inhalte des Messstellenrahmenvertrages gemäß § 21b Abs.

3 S. 2 Nr. 2 EnWG jeweils auch unsere technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen an die Messeinrichtung in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität in der jeweils aktuellsten Fassung. Sofern sich unsere Mindestanforderungen inhaltlich ändern sollten, werden wir Sie hierüber zeitnah informieren. Ebenso möchten wir darauf hinweisen, dass die Einhaltung dieser Mindestanforderungen gemäß § 21b Abs. 2 S.

2 i. V. m. Abs. 3 S. 2 Nr.

2 EnWG Voraussetzung für den Zugang zum Messstellenbetrieb ist.Die standardisierten Rahmenverträge der BNetzA und die dazugehörigen technischen Mindestanforderungen stehen für Sie zum Download zur Verfügung. Sie möchten die Verträge erhalten? Dann genügt eine Nachricht und die Abteilungen Messwesen bzw. Netznutzung der EWR Netz GmbH. Wir senden Ihnen die Verträge gerne zu. Gesetze:Energie Wirtschaftsgesetz (EnWG):http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/Eichgesetzhttp://www.gesetze-im-internet.de/messeg/Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)http://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016/Verordnungen:

Mess- und Eichverordnunghttp://www.gesetze-im-internet.de/eo_1988/Messzugangsverordnung (MessZv):http://www.gesetze-im-internet.de/messzv/Niederspannungsanschlussverordnung (NAV Strom)http://www.gesetze-im-internet.de/nav/Niederdruckanschlussverordnung (NDAV Gas)http://www.gesetze-im-internet.de/ndav/Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV):http://www.gesetze-im-internet.de/stromnzv/Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV):http://www.gesetze-im-internet.de/gasnzv_2010/

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