Gesetzentwurf Zur Amtsangemessenen Alimentation Verzögert Sich Weiter
Der für November angekündigte Kabinettsentwurf eines Gesetzes, mit dem die Bundesregierung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation aus dem Jahr 2020 für Bundesbeamtinnen und -beamte umsetzen und das aktuelle Tarifergebnis wirkungsgleich auf sie... Über den von Bundesinnenminister Dobrindt in die Ressortabstimmung gegebenen Referentenentwurf konnte offensichtlich noch keine Einigung erzielt werden. Nunmehr gerät die Regierung durch eine neue aktuelle Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der die Karlsruher Richter neue Maßstäbe für eine Überprüfung der amtsangemessenen Alimentation gesetzt haben, weiter unter Druck. Damit droht eine Verzögerung bei der Umsetzung der im November zwischen BMI, BMF und dbb unter Beteiligung des BDZ-Bundesvorsitzenden Thomas Liebel ausgehandelten Besoldungsreform. Im August konnte nach intensiven Gesprächen des BDZ-Bundesvorsitzenden Thomas Liebel, des dbb-Bundesvorsitzenden Volker Geyer und Heiko Teggatz (Vorsitzender DPolG Bundespolizeigewerkschaft) mit Bundesfinanzminister Klingbeil und Bundesinnenminister Dobrindt erreicht werden, dass das federführende Bundesinnenministerium einen neuen... Hier hängt der Entwurf seit Wochen fest.
Grund hierfür ist, dass sich Bundesinnenministerium und Bundesfinanzministerium bislang nicht darauf einigen konnten, wie die amtsangemessene Alimentation von kinderreichen Beamtenfamilien (nach aktuellen Presseberichten: ab dem dritten Kind) realisiert werden soll, ohne die Finanzierung der... Die Wirtschaftswoche berichtete, dass nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums würde der seitens des BMI vorgeschlagene hohe Familienzuschlag dazu führen, dass das verfassungsrechtlich bedeutsame interne Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen nicht mehr gewahrt würde. Eine Absenkung des Familienzuschlags hätte jedoch die Folge, dass das vom Bundesverfassungsgericht angemahnte Abstandsgebot von 15 Prozent zur Grundsicherung in verfassungswidriger Weise unterschritten würde. Nach dem Tarifabschluss für die Landesbeschäftigten im Februar 2026 beginnt für die Beamten in Bund und Ländern das Warten auf die Besoldungsanpassung. Während die Bundesländer ihre Anpassungsgesetze vorbereiten, hat das Bundesinnenministerium für die Bundesbeamte zeitnah einen Gesetzentwurf angekündigt, der sowohl das Tarifergebnis übertragen als auch die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen soll. Am 14.
Februar 2026 einigten sich die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Gewerkschaften auf einen neuen Tarifvertrag für die Länder (TV-L). Das Ergebnis sieht eine gestaffelte Entgelterhöhung von insgesamt 5,8 Prozent über 27 Monate vor. Ab dem 1. April 2026 steigen die Gehälter um 2,8 Prozent, mindestens jedoch um 100 Euro. Die zweite Stufe folgt am 1. März 2027 mit weiteren 2,0 Prozent, die dritte Erhöhung um 1,0 Prozent tritt am 1.
Januar 2028 in Kraft. Dieser Tarifabschluss bildet die Grundlage für die Besoldungsanpassung der Landesbeamten. Die Gewerkschaften fordern die zeit- und systemgleiche Übertragung auf die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger. Die bayerische Landesregierung hat bestätigt, dass die Anpassung der Besoldung in Bayern um sechs Monate verzögert wird. Schleswig-Holstein geht voran und hat als erstes Bundesland Eckpunkte für eine Anpassung der Besoldung vorgelegt, die nicht mehr nur dem Tarifergebnis folgt, sondern die Vorgaben aus Karlsruhe berücksichtigt. Wer auf dem Laufenden bleiben möchte, abonniert unseren Newsletter, in dem wir über das weitere Vorgehen berichten.
Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat kürzlich einen vielbeachteten Beschluss zur fehlenden Amtsangemessenheit der Beamt*innenbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2008 bis 2020 erlassen (Beschluss vom 17. September 2025 – Az. 2 BvL 5/18 u.a.). ver.di hat darüber umfassend informiert: Signalwirkung über Berlin hinaus | Beamtinnen und Beamte Seitdem fragen sich viele Beamt*innen und Versorgungsempfänger*innen, ob sie zur Wahrung möglicher Ansprüche pünktlich zum Ende des Haushaltsjahres (31.12.25) aktiv werden und Widerspruch gegen die Höhe ihrer Besoldung oder Versorgung einlegen müssen.
Bundesbeamt*innen und Versorgungsempfänger*innen (auch solche in den Postnachfolgeunternehmen oder der Deutschen Rentenversicherung) müssen seit 2021 keine neuen Widersprüche mehr einlegen und auch sonst nicht gesondert aktiv werden. Es gilt ein entsprechendes Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI-Rundschreiben vom 1. Februar 2018 – Az. D3-30200/94#21). Seit dem Jahr 2021 verzichtet der Bund für seit 2017 erhobene Widersprüche in Bezug auf die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation von Beamt*innen mit drei oder mehr Kindern darauf, die Einrede der Verjährung zu erheben. Betroffene Bundesbeamt*innen müssen folglich nicht befürchten, ihre Ansprüche aufgrund des langen Zeitraums zu verlieren.
Widersprüche von Beamt*innen mit drei oder mehr Kindern gegen die Höhe der Besoldung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich. Darüber hinaus verzichtet der Bund ab dem Jahr 2021 gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis, dass Ansprüche haushaltsjahrnah geltend gemacht werden müssen. Dies führt dazu, dass die Bundesbeamt*innen und Versorgungsempfänger*innen gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung ab diesem Jahr keine Widersprüche mehr einlegen müssen, um ihre Ansprüche zu wahren. Dennoch erhobene Widersprüche werden ruhend gestellt. Der BDZ ist die größte und einflussreichste Gewerkschaft in der Finanzverwaltung. Die Bundesgeschäftsstelle des BDZ befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Bundestag, zu Institutionen der Bundesregierung und überregionalen Medien.
Wir sind im dbb forum angesiedelt, den Zentrum der Kommunikation innerhalb der führenden Interessenvertretung für Beamte und Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst. Presse, Öffentlichkeitsarbeit, Politische Kommunikation SchirnerFe@bdz.eu 030 863247642 Mitgliederanfragen, Rechtsschutz, Öffentlichkeitsarbeit SiekmannMa@bdz.eu 030 863247643 Sekretariat, Seminare, Veranstaltungen, Allgemeine Organisationsfragen FlohrerAn@bdz.eu 030 863247640 BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenver-sorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung geeignet).
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Der zuletzt durch Bundesinnenminister Dobrindt für den Herbst des vergangenen Jahres angekündigte Gesetzentwurf zur amtsangemessenen Alimentation der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten verzögert sich nach dem am 19.11.2025 veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Berliner Besoldung... 2 BvL 5/18 u.a.) weiter. Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung“ (20/14438) vorgelegt, mit dem auf zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 zum Prinzip der „amtsangemessenen Alimentation“ reagiert werden soll. Diese Gerichtsbeschlüsse ergingen zu Besoldungsvorschriften auf Landesebene, betreffen aber mittelbar auch den Bund, wie die Bundesregierung ausführt. Danach stellte das Verfassungsgericht in seinem Beschluss 2 BvL 4/18 fest, dass die Besoldung, die das Land Berlin den Richtern und Staatsanwälten der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis...
Das Gericht konstatiere, „dass der durch das Alimentationsprinzip gebotene Mindestabstand zwischen der Nettoalimentation der untersten Besoldungsgruppe und dem Grundsicherungsniveau nicht gewahrt sei, wenn die Nettoalimentation um weniger als 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liege“. Wie aus der Vorlage weiter hervorgeht, stellten die Karlsruher Richter in dem Beschluss 2 BvL 6/17 fest, dass die Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen, die in den Jahren 2013 bis 2015 die Alimentation von Richtern... Das Gericht bekräftige seine Rechtsprechung, „dass die Nettoalimentation ab dem dritten Kind mindestens 15 Prozent über dem realitätsgerecht ermittelten grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf dieses Kindes liegen muss“. Mit den konkretisierten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Mindestabstandsgebot hat sich laut Bundesregierung auch der Bund auseinanderzusetzen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für sein Besoldungsgefüge mitzuberücksichtigen. In Umsetzung der genannten Gerichtsbeschlüsse soll daher der Vorlage zufolge die Besoldungsstruktur des Bundes so angepasst werden, das die Dienst- und Versorgungsbezüge dem vom Verfassungsgericht postulierten Mindestabstand zum sozialrechtlichen Mindestsicherungsniveau Rechnung tragen, „und zwar... „Im Ergebnis werden im einfachen und mittleren Dienst die Grundgehälter teil weise angehoben“, schreibt die Bundesregierung des Weiteren.
Zudem werde ein alimentativer Ergänzungszuschlag eingeführt, der sich grundsätzlich an der für den Wohnort des Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsempfängers festgelegten Mietenstufe nach der Wohngeldverordnung sowie an der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder orientiert. Dieser Zuschlag werde mit steigender Besoldungsgruppe „unter Berücksichtigung des Besoldungsgefüges“ abgeschmolzen. Darüber hinaus solle mit dem Gesetzentwurf eine vom Bundestags-Innenausschuss geforderte Reform des Familienzuschlags so vorgenommen werden, „dass besonders verwaltungsaufwendige und zudem fehleranfällige Konkurrenzregelungen aufgehoben werden“. Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten. Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Sicherstellung einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung von Bundesbeamten, um den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zum sozialrechtlichen Mindestsicherungsniveau zu gewährleisten. Der Entwurf kommt von der Bundesregierung, und das federführende Ministerium ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat.
Hintergrund: Der Gesetzentwurf reagiert auf zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, die Mängel in den Besoldungsgesetzen auf Landesebene (Berlin und Nordrhein-Westfalen) aufzeigen. Diese Entscheidungen haben Auswirkungen auf den Bund, der nun seine Besoldungsstruktur anpassen muss. Kosten: Für den Bundeshaushalt entstehen 2025 finanzielle Mehrbelastungen von insgesamt 147,6 Millionen Euro und einmalige Mehrkosten von 403,6 Millionen Euro für die Jahre 2021 bis 2024. Ab 2026 betragen die jährlichen Mehrbelastungen 131,4 Millionen Euro. Einnahmen werden nicht erwartet; der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft reduziert sich jedoch um jährlich 3,379 Millionen Euro.
Inkrafttreten: Es wird keine spezifische Angabe gemacht, wann das Gesetz in Kraft treten soll. Daher ist anzunehmen, dass es am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Sonstiges: Der Gesetzentwurf ist von besonderer Bedeutung, da er direkt auf Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts reagiert. Er gilt als notwendig zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und trägt zur Attraktivität des öffentlichen Dienstes bei. Weitere bedeutende Änderungen betreffen die Einführung eines alimentativen Ergänzungszuschlags und die Reform des Familienzuschlags. Der Entwurf hat keine gleichstellungspolitischen oder demografiepolitischen Auswirkungen.
Eine Befristung oder Evaluation des Gesetzes ist nicht vorgesehen. Maßnahmen - Einführung eines alimentativen Ergänzungszuschlags zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation, insbesondere bei hohen Wohnkosten. - Änderungsbedarf im Bundesbesoldungsgesetz auf Grund von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020: - Einführung eines einkommensabhängigen Ergänzungszuschlags. - Anpassung der Eingangsämter und Erfahrungsstufen im einfachen und mittleren Dienst. - Anpassung der Regelungen zum Familienzuschlag: - Reduzierung der Konkurrenzregelungen.
- Aufhebung von Regelungen durch Zeitablauf obsolet geworden. - Vereinfachung der Anrechnung und Berechnung von familienbezogenen Anteilen. - Digitalisierung und technikoffene Ausgestaltung der Übermittlung von Besoldungsmitteilungen. - Reform und organisatorische Änderungen bei der Altersteilzeitzuschlagsverordnung. - Anpassung der Besoldung im Versorgungs- und Besoldungssystem, einschließlich Änderungen zum Beamtenversorgungsgesetz. - Einführung einer Regelung zur elektronischen Bereitstellung von Bezügemitteilungen, abhängig von der Einwilligung der Berechtigten.
- Verbesserungen im Eingangsamt für den einfachen Dienst, durch Zuordnung zur höheren Besoldungsgruppe A 4. - Anpassung der Mindestalimentation unter Berücksichtigung der Mietenstufen zur Bedarfsdeckung in Regionen mit hohen Lebenshaltungskosten. Stellungnahmen Keine Angaben. Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.Identische Einträge werden zusammengeführt. Ziel oder Art der Interessenvertretung:Verbesserung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte: Es braucht eine signifikante Erhöhung der (Tabellen-)Besoldung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten... Lobbyregister-Nr.: R001793 (Detailseite im Lobbyregister) Interne ID: 50052
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- PDF Top016=0549-24=1050.br-20
Der Für November Angekündigte Kabinettsentwurf Eines Gesetzes, Mit Dem Die
Der für November angekündigte Kabinettsentwurf eines Gesetzes, mit dem die Bundesregierung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation aus dem Jahr 2020 für Bundesbeamtinnen und -beamte umsetzen und das aktuelle Tarifergebnis wirkungsgleich auf sie... Über den von Bundesinnenminister Dobrindt in die Ressortabstimmung gegebenen Referentenentwurf konnte offensichtlic...
Grund Hierfür Ist, Dass Sich Bundesinnenministerium Und Bundesfinanzministerium Bislang Nicht
Grund hierfür ist, dass sich Bundesinnenministerium und Bundesfinanzministerium bislang nicht darauf einigen konnten, wie die amtsangemessene Alimentation von kinderreichen Beamtenfamilien (nach aktuellen Presseberichten: ab dem dritten Kind) realisiert werden soll, ohne die Finanzierung der... Die Wirtschaftswoche berichtete, dass nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums würde der seitens des...
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Februar 2026 einigten sich die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Gewerkschaften auf einen neuen Tarifvertrag für die Länder (TV-L). Das Ergebnis sieht eine gestaffelte Entgelterhöhung von insgesamt 5,8 Prozent über 27 Monate vor. Ab dem 1. April 2026 steigen die Gehälter um 2,8 Prozent, mindestens jedoch um 100 Euro. Die zweite Stufe folgt am 1. März 2027 mit weiteren 2,0 Prozent, d...
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