Jobkündigung Wegen Umzug Zum Schatzi Sperrzeit Von Der

Emily Johnson
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jobkündigung wegen umzug zum schatzi sperrzeit von der

von Thorsten Blaufelder | 23. Jan. 2018 | Allgemein, Urteile und Gesetze | 12 Kommentare Die Bundesagentur für Arbeit (BA) darf bei der Verhängung einer Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld I keinen Unterschied zwischen verheirateten und nicht verheirateten Paaren machen. Kündigt eine ledige Arbeitslose, weil sie einen Umzug zu ihrem Lebensgefährten beabsichtigt, ihr Beschäftigungsverhältnis, gilt dies als „wichtiger Grund“, der die Verhängung einer Sperrzeit ausschließt, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Montag,... Die Celler Richter stellten sich damit gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel und ließen daher die Revision zu.

Im konkreten Fall hatte die zunächst in Schleswig-Holstein lebende ledige Klägerin ihr Arbeitsverhältnis als Einzelhandelsverkäuferin gekündigt. Sie wollte zu ihrem Lebensgefährten ziehen, der im Landkreis Nienburg als Hausmeister und Gärtner arbeitet. Als die Frau sich arbeitslos meldete, verhängte die BA wegen der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses vom 01.12.2013 bis zum 22.02.2014 eine zwölfwöchige Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld I. Die Gründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Partner stelle keinen „wichtigen Grund“ für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Die Behörde verwies auf die Rechtsprechung des BSG. Danach liege ein wichtiger Grund beim erstmaligen Zusammenziehen nur vor, wenn ein Paar sich verlobt hat und bald heiraten will.

Doch das ist nicht mehr zeitgemäß, meinte das LSG in seinem Urteil vom 12.12.2017. Dass ein Umzug aus „wichtigem Grund“ eine Sperrzeit ausschließt, sei kein Privileg von Ehegatten, sondern gelte „uneingeschränkt für alle Arbeitslosen in ihrer aktuellen und spezifischen Lebenssituation“. Es seien „gewichtige Gründe“ denkbar, wie die finanzielle Situation, gesundheitliche Gründe, der Wohnungsmarkt oder Schwangerschaft, „die unabhängig vom familiären Status einen Umzug zum Partner als vernünftig erscheinen lassen“. Wenn Sie eigenständig Ihre Arbeit kündigen, ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld möglich, wenn Sie keinen wichtigen Grund für die Kündigung nachweisen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied, dass das Zusammenziehen mit dem Partner, der in einer anderen Stadt lebt, keinen solchen Grund darstellt und in diesem Fall eine Sperrzeit berechtigt ist. (L 13 AL 190/21)

Die Betroffene arbeitete als Architektin. Sie kündigte Ihr Arbeitsverhältnis, meldete sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Im Antrag auf Arbeitslosengeld (Alg) mit dem „Fragebogen bei eigener Kündigung oder Aufhebungsvertrag” erklärte sie als Grund für die Kündigung den Umzug zu ihrem Lebenspartner und in die Nähe ihrer Eltern. Die Agentur für Arbeit stellte eine Sperrzeit von 90 Tagen fest, in der ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe. Sie habe das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöscht und hätte die Arbeistlosigkeit voraussehen müssen. Der Umzug zu ihrem Lebenspartner wende in Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft eine Sperrzeit nicht ab.

Ein wichtiger Grund im Sinne der Sperrzeitregelung sei es jedoch nur, wenn ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses objektiv nicht mehr zugemutet werden könnte. Der Widerspruch der Architekten wurde abgelehnt, und sie reichte Klage beim Sozialgericht Stuttgart ein. Darin erklärte sie, sie sei mit ihrem Freund verlobt und man könne nicht von Menschen verlangen, erst zu heiraten und dann zusammenzuziehen. Wer sein Beschäftigungsverhältnis kündigt, hat dafür in aller Regel irgendeinen Grund – sei es eine Erkrankung, die Unzumutbarkeit der Tätigkeit, Unzufriedenheit mit dem Arbeitgeber, fehlende Aufstiegsmöglichkeiten, den Umzug zum Lebenspartner oder irgendeine andere Veränderung. Liegt für die Lösung des Arbeitsverhältnisses kein »wichtiger Grund« im Sinne der Rechtsprechung vor, führt diese zu einer »Sperrzeit« von in der Regel drei Monaten, in der die Bundesagentur für Arbeit kein ALG I... Wer sein Arbeitsverhältnis kündigt, weil er den gemeinsamen Wohnsitz mit seinem Ehepartner an einen anderen Ort verlegt, löst eine Sperrzeit nach § 159 SGB III aus.

Die vermieterseitige Kündigung der bisherigen Wohnung reicht für die Annahme eines »wichtigen Grundes« für die Arbeitsaufgabe nicht aus. Die Sperrzeit dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer Manipulation des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit. Nicht versichert ist demgegenüber das Risiko der Wohnungslosigkeit, der Vermeidung von Doppelumzügen, Doppelmieten und gegebenenfalls Einlagerungskosten. Ein gewünschter Ortswechsel kann nur ausnahmsweise als »wichtiger Grund« anerkannt werden, etwa um mit dem Lebenspartner zusammenzuziehen, der außerhalb des zumutbaren Pendelbereiches lebt. In vorliegendem Fall hätte es allenfalls einen wichtigen Grund darstellen können, wenn die Klägerin unverschuldet wohnungslos geworden und objektiv kein Wohnraum in zumutbarer Pendelzeit anmietbar gewesen wäre. (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.02.2019, L 3 AL 5/17)Wir veröffentlichen jeden Monat ein Urteil, das für Bezieher von Hartz IV und anderen Sozialleistungen von Bedeutung ist.

Unsere Servicerubrik entsteht in Zusammenarbeit mit dem Experten für Sozialrecht Helge Hildebrandt, Rechtsanwalt in Kiel. Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Aufgabe des Arbeitsplatzes zur erstmaligen Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an einem neuen Wohnort keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen muss. Die Klägerin (geb. 1955) war als Einzelhandelsverkäuferin in Schleswig-Holstein tägig. Im Jahre 2011 lernte sie ihren jetzigen Lebensgefährten kennen, der im Landkreis Nienburg als Hausmeister und Gärtner arbeitet.

Sie verbrachten die gemeinsame Freizeit zusammen, wirtschafteten aus einem Topf und sorgten im Krankheitsfall für einander. Eine gemeinsame Wohnung war geplant. Nachdem mehrere Bewerbungen zunächst erfolglos waren, kündigte die Klägerin ihre Stelle, zog zu ihrem Lebensgefährten und meldete sich arbeitsuchend. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte eine Sperrzeit, da die Klägerin ohne „wichtigen Grund“ gekündigt habe. Sie stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach ein wichtiger Grund beim erstmaligen Zusammenziehen nur vorliege, wenn ein Verlöbnis bestehe und eine baldige Eheschließung folge. Das LSG ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gefolgt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es nicht mehr zeitgemäß erscheine, die Anwendung der Sperrzeitvorschrift bei Arbeitsaufgabe wegen Umzugs an einen familienrechtlichen Status anzuknüpfen. Die Sperrzeit sei weder eine Strafvorschrift noch ein Instrument zur Durchsetzung von gesellschaftspolitischen Vorstellungen, sondern diene nur dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer Manipulation des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit. Der wichtige Grund sei kein Privileg für Ehegatten, sondern gelte uneingeschränkt für alle Arbeitslosen in ihrer aktuellen und spezifischen Lebenssituation. Es seien gewichtige Umstände (z.B. finanzielle Situation, Scheidungsverfahren, gesundheitliche Gründe, Wohnungsmarkt, Schwangerschaft) denkbar, die unabhängig vom familiären Status einen Umzug zum Partner als vernünftig erscheinen lassen, sodass kein Interesse bestehe, die Arbeitsaufgabe als versicherungswidriges Verhalten zu sanktionieren. Die Partnerschaft der Klägerin sei erkennbar durch Kontinuität, Verantwortung und Fürsorge geprägt, so dass die Arbeitsaufgabe kein versicherungswidriges Verhalten darstelle.

Sehr geehrter Fragesteller, aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt. Sie müssen wegen des Umzuges keine Sperrzeit befürchten, da der Umzug dazu dient eine Erziehungsgemeinschaft für das gemeinsame Kind herzustellen und wenn Sie verheiratet sind, dient der Umzug dem gemeinsamen wohnen. Sie können ALG 1 beantragen und sollten dies auch tun, alleine um einen möglichen Krankenversicherungsschutz zu haben. Die Agentur wird sich möglicherweise danach erkundigen, ob Ihr Kind betreut wird. Sie können diese Frage dann auch zeitlich beantworten, bspw. weil Ihr Mann im Homeoffice tätig ist und Ihr Kind betreuen kann.

Wenn Sie nicht voll arbeiten können, wegen der fehlenden Kinderbetreuung können Sie nämlich auch "Teil-ALG1" bekommen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen. Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Braun Rechtsanwalt Sehr geehrter Fragesteller, eine solche Empfehlung, Ihre Tätigkeit zu kündigen, kann ich Ihnen nicht aussprechen. Ich gehe nur davon aus, dass Sie keine Sperrzeit bekommen, da der Umzug dazu dient, mit dem Ehepartner wieder zusammen zuziehen und das gemeinsame Kind zu erziehen.

Ich empfehle Ihnen daher folgendes, wenden Sie sich an die Agentur für Arbeit an Ihrem aktuellen Wohnort. Erläutern Sie dem zuständigem Sachbearbeiter die Situation, Umzug zum Ehemann, Elterngeldbezug bis 04.2024. Falls Sie schon auf Arbeitssuche sind, können Sie dies dem Sachbearbeiter ebenfalls mitteilen. Der Sachbearbeiter kann Ihnen dann ganz genau sagen, welche konkreten Schritte er für erforderlich hält. Praktisch können Sie jederzeit kündigen, Sie müssen sich 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit melden. Hier vorliegend ist meines Erachtens keine Sperrzeit zu befürchten, da Sie verheiratet sind und Sie zusammenleben wollen.

Mit freundlichen Grüßen Sebastian Braun Rechtsanwalt

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