Pdf Ergänzende Regelungen Zum Messstellenvertrag Lieferanten Version M

Emily Johnson
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Der Messstellenvertrag regelt die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung des Messstellenbetriebs, betrifft hierbei jedoch allein Messstellen mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen. Im Gegensatz zum Messstellenbetreiberrahmenvertrag gelten die Messstellenverträge jedoch nur für den grundzuständigen Messstellenbetreiber. Vertragspartner kann dabei entweder der Anschlussnutzer bzw. der Anschlussnehmer (MSV-AN) oder der Energielieferant als Anbieter eines kombinierten Vertrages (MSV-LF) sein. Flankiert werden die Messstellenverträge durch das nach § 54 MsbG erforderliche Formblatt, das als Anlage beizufügen ist. gemäß Festlegung BK6-24-125 (Beschluss vom 20.11.2025), gültig ab 01.07.2026 MSV-AN (pdf / 217 KB) MSV-LF (pdf / 202 KB) Formblatt gemäß § 54 MsbG (pdf / 111 KB)

Dieser Vertrag umfasst den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme i.S.d. MsBG im Bereich Elektrizität, für die der grundzuständige Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt. Er regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des Betriebs der dem Messstellennutzer zugeordneten Messstellen. § 9 Abs. 3 des Messstellenbetriebsgesetzes sieht vor, dass ein Vertrag zwischen Ihnen als Anschlussnutzer und der e.wa Netze GmbH & Co. KG in der Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber zustande kommt, wenn Sie Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnehmen.

Wir haben für Sie den Messstellenvertrag Strom Anschlussnutzer veröffentlicht und zur Verfügung gestellt. § 10 Abs. 2 Nr. 4 MsbG in Verbindung mit § 54 MsbG sehen vor, dass ein Formblatt den Messstellenverträgen nach § 9 MsbG beizulegen ist. Dabei sieht § 54 MsbG vor, dass es sich um ein „standardisiertes“ Formblatt handeln soll, dass den bundesweit einheitlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur zu entsprechen hat. Ein solches findet sich derzeit noch in der Abstimmung und wird von dem Messstellenbetreiber nachgereicht, sobald es ein solches gibt.

§ 10 Abs. 2 Nr. 4 MsbG in Verbindung mit § 54 MsbG sehen vor, dass ein Formblatt den Messstellenverträgen nach § 9 MsbG beizulegen ist. Dabei sieht § 54 MsbG vor, dass es sich um ein „standardisiertes“ Formblatt handeln soll, dass den bundesweit einheitlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur zu entsprechen hat. Ein solches findet sich derzeit noch in der Abstimmung und wird von dem Messstellenbetreiber nachgereicht, sobald es ein solches gibt.

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