Pdf Geschäftsverteilung Bei Obersten Gerichtshöfen Des Bundes Und Beim
Geschäftsverteilungsplan 2025 für den Bundesgerichtshof als PDF-Dokument © 2026 Bundesgerichtshof ImpressumDatenschutz Die Zuständigkeit der Senate ergibt sich aus § 14 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) und dem Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts nach § 14 Absatz 4 Satz 1 BVerfGG... November 2024 (BGBl. 2025 I Nr. 9).
Die verfahrenseinleitenden Anträge werden auf die einzelnen Richterinnen und Richter verteilt. Soweit sich Verfahren nicht nach originären Sachgebieten zuteilen lassen, werden sie in Fortsetzung des durch Beschluss des Senats vom 9. August 1995 eingeführten Umlaufverfahrens zugeteilt. Maßgebend für die Zuteilung sind danach folgende Grundsätze: In Fällen der nicht nur kurzfristigen Dienstunfähigkeit oder der nachhaltigen Überlastung eines Mitglieds des Gerichts kann abweichend von der in den Nummern I und II geregelten Geschäftsverteilung ein anderes Mitglied zur Berichterstattung bestellt werden.
Die sachliche Zuständigkeit der Senate und ihre personelle Besetzung sind im Geschäftsverteilungsplan geregelt, den das Präsidium des Bundesgerichtshofs vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer beschließt. Bei Bedarf wird der Geschäftsverteilungsplan im laufenden Jahr durch Beschlüsse des Präsidiums geändert. Beginnend mit dem Jahr 2009 stellen wir Ihnen die Geschäftsverteilungspläne und die im Laufe eines Geschäftsjahrs ergangenen Beschlüsse zur Geschäftsverteilung im Volltext zur Verfügung. Die Geschäftsverteilungspläne werden auch als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht; die genauen Fundstellen seit dem Jahr 1950 finden Sie weiter unten auf dieser Seite. Die folgenden Links führen Sie zu einer Übersicht über die sachliche Zuständigkeit der betreffenden Senate: © 2026 Bundesgerichtshof ImpressumDatenschutz
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Die Verfahrenseinleitenden Anträge Werden Auf Die Einzelnen Richterinnen Und Richter
Die verfahrenseinleitenden Anträge werden auf die einzelnen Richterinnen und Richter verteilt. Soweit sich Verfahren nicht nach originären Sachgebieten zuteilen lassen, werden sie in Fortsetzung des durch Beschluss des Senats vom 9. August 1995 eingeführten Umlaufverfahrens zugeteilt. Maßgebend für die Zuteilung sind danach folgende Grundsätze: In Fällen der nicht nur kurzfristigen Dienstunfähigke...
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Die sachliche Zuständigkeit der Senate und ihre personelle Besetzung sind im Geschäftsverteilungsplan geregelt, den das Präsidium des Bundesgerichtshofs vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer beschließt. Bei Bedarf wird der Geschäftsverteilungsplan im laufenden Jahr durch Beschlüsse des Präsidiums geändert. Beginnend mit dem Jahr 2009 stellen wir Ihnen die Geschäftsverteilungsplän...