Telekommunikationsanbieter Vertragslaufzeit Nicht Über 24 Monate

Emily Johnson
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telekommunikationsanbieter vertragslaufzeit nicht über 24 monate

Ein Telekommunikationsanbieter hatte Kunden kurz nach Vertragsschluss zur Verlängerung um weitere 24 Monate bewegt – mit einer Prämie und dem Versprechen gleichbleibender Konditionen. Die neue Laufzeit sollte nach Ablauf des bestehenden Vertrags beginnen. Faktisch führte dies zu einer Bindung von mehr als 24 Monaten. Ein Verbraucherschutzverband sah darin eine Umgehung der gesetzlichen Höchstlaufzeit und klagte auf Unterlassung. Der Anbieter argumentierte, die Verlängerung beginne erst später und sei daher zulässig. Der Bundesgerichtshof stellte klar: Nach § 56 Telekommunikationsgesetz (TKG) darf die anfängliche Laufzeit von Verbraucherverträgen im Telekommunikationssektor 24 Monate nicht überschreiten.

Diese Laufzeit beginnt bereits mit Vertragsschluss – also dem Zeitpunkt, an dem sich Verbraucher vertraglich binden, nicht erst mit Beginn der Leistung oder dem Ablauf des Erstvertrags. Die Klausel des Anbieters führte zu einer Gesamtbindung von mehr als 24 Monaten und verstößt damit gegen § 56 TKG. Sie unterläuft den gesetzlich vorgesehenen Schutz vor überlanger Vertragsbindung und ist nach § 307 BGB unwirksam. Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher. Sie müssen sich nicht länger als 24 Monate an einen Telekommunikationsvertrag binden. Versprechen wie „gleichbleibende Konditionen“ oder Prämien dürfen nicht dazu führen, dass Sie faktisch über Jahre gebunden sind.

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Gerichtsvollzieher und die Gerichtsvollzieherkosten Nein. Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter beträgt maximal 24 Monate. Darüber hinaus müssen die Telekommunikationsanbieter auch einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten anbieten (§ 56 Telekommunikationsgesetz). Im Fall eines Schadens können Sie sich an die Rechtsberatung der Verbraucherzentralen oder an einen Rechtsanwalt wenden. Aufgabe der Bundesnetzagentur ist es sicherzustellen, dass die Telekommunikationsanbieter die Regelungen des Telekommunikationsrechts einhalten.

Es ist nicht Aufgabe der Bundesnetzagentur zivilrechtliche Angelegenheiten zwischen einem Telekommunikationsanbieter und deren Kundin oder dessen Kunden zu klären. Sie können Verträge nach wie vor auch am Telefon abschließen. Wirksam werden diese jedoch erst, wenn Sie von Ihrem Anbieter die Vertragszusammenfassung (z. B. per E-Mail) erhalten und anschließend den Vertrag in Textform genehmigen. Die Genehmigung können Sie per E-Mail erteilen.

Das Telekommunikationsgesetz enthält Regelungen für das Sperren von Telefonanschlüssen (§ 61 Telekommunikationsgesetz). Diese gelten für Festnetz und Mobilfunk. Danach sind Anbieter berechtigt, den Telefonanschluss zu sperren, wenn: Im Falle strittiger hoher Rechnungen für Mehrwertdienste muss der Anbieter dem Verbraucher weiterhin Zugang zu einem Mindestangebot an Sprachkommunikations- und Breitbandinternetzugangsdiensten gewähren. Einige Anbieter schlossen mit Verbrauchern Vertragsverlängerungen über 24 Monate ab, obwohl der aktuelle Vertrag noch nicht ausgelaufen war. Dabei wurde vereinbart, dass die neue Laufzeit erst beginnt, wenn der bestehende Vertrag endet.Das Problem: Verbraucher, deren alter Vertrag noch eine Restlaufzeit hatte, waren durch diesen Trick insgesamt länger als zwei Jahre an den...

In einem Verfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen das Verhalten des Unternehmens primacall GmbH hat der BGH (Urteil vom 10. Juli, III ZR 61/24) zugunsten der Kundinnen und Kunden entschieden. Diesen wurde von primacall eine Prämie in Aussicht gestellt, wenn der Vertrag, während dieser noch läuft, um weitere 24 Monate verlängert wird. Dies ist rechtswidrig. Verträge über Telekommunikationsdienste dürfen 24 Monate nicht überschreiten. Dies gilt auch für Erstverträge sowie für Vertragsverlängerungen beim selben Anbieter.

Auch der EuGH (Urteil vom 13.02.2025, C-612/23) hat zuvor diese Anwendung der Regelung für Folgeverträge beim selben Anbieter bestätigt. Vodafone hatte mit Verbrauchern kurz vor Ablauf des bisherigen Vertrages Vertragsverlängerungen inklusive eines neuen Smartphones gegen eine höhere monatliche Rate vereinbart. Bedingung war, dass der bisherige Vertrag zu Ende läuft - und der neue Vertrag mit weiteren 24 Monaten daran gehängt wird. So betrug die gesamte Bindung an die Verträge in einem Fall insgesamt 26 Monate. Die „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“ darf bei Verträgen mit Telekommunikationsanbietern – also etwa Internet-, Festnetz oder Mobilfunkverträgen – nicht länger als 24 Monate betragen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) klärt auf: Das gilt nicht nur für den ersten Vertrag, den ein Verbraucher abschließt, sondern auch für jeden direkt anschließenden Folgevertrag.

Selbst wenn ein solcher neuer Vertrag schon vor Ablauf des alten Vertrags abgeschlossen wird und bereits gilt, darf die Laufzeit insgesamt nicht über 24 Monate hinausgehen. Primacall drängte Kunden kurz nach Vertragsabschluss per Prämie zur Verlängerung. Der BGH sagt: Die Laufzeit darf insgesamt nicht mehr als 24 Monate betragen. This article is also available in English. It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wichtiges Urteil zum Verbraucherschutz bei Telekommunikationsverträgen gefällt.

Er hat klargestellt: Anbieter etwa von Handy- und Internet-Dienstleistungen dürfen Verbraucher nicht durch vorzeitige Vertragsverlängerungen in Kontrakte mit über 24 Monaten Laufzeit bringen. Auch bei einer Fortsetzung der Kundenbeziehung sind Vertragslaufzeiten von insgesamt über zwei Jahren erst einmal nicht statthaft. In dem Fall geht es um einen Rechtsstreit zwischen dem Berliner Telekommunikationsanbieter Primacall und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW). Das Unternehmen hatte Kunden kurz nach Vertragsabschluss dazu gebracht, ihre Verträge gegen eine Prämie von 20 Euro vorzeitig zu verlängern. Dabei hängte der Dienstleister die zusätzliche Vertragszeit von noch einmal 24 Monaten an die ursprünglich laufende an. Das führte dazu, dass Kunden insgesamt deutlich länger als zwei Jahre gebunden waren, teilweise sogar 48 Monate.

Der BGH hat mit seinem jetzt publik gewordenen, noch nicht veröffentlichten Urteil vom 10. Juli (Az.: III ZR 61/24) entschieden, dass diese Praxis unzulässig ist. Die maximale Vertragslaufzeit von 24 Monaten gilt ihm zufolge immer ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde der Verlängerung zustimmt. Es ist nicht erlaubt, die neue Laufzeit an die Restlaufzeit des alten Vertrags anzuhängen, wenn dies zu einer Gesamtlänge von über 24 Monaten führt. Bereits wenige Tage nach Vertragsschluss erhielten Kund:innen von Primacall ein Schreiben, in dem ihnen eine Prämie von 20 Euro in Aussicht gestellt wurde, wenn sie ihren Vertrag schon jetzt um weitere 24 Monate verlängerten. Die Verbraucherzentrale NRW hielt dies für rechtswidrig, da das Telekommunikationsgesetz (TKG) eine maximale Laufzeit von 24 Monaten vorsieht.

Der BGH bestätigte diese Auffassung nun mit seinem Urteil vom 10. Juli 2025 (III ZR 61/24). „Der Bundesgerichtshof hat eindeutig klargestellt: Anbieter dürfen Verbraucher:innen durch vorzeitige Vertragsverlängerungen nicht in Verträge mit über 24 Monaten Laufzeit bringen. Die gesetzliche Grenze schützt Verbraucher:innen vor langfristigen Bindungen und überhöhten Kosten“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Telekommunikationsverträge dürfen eine Erstvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten. So sieht es das Telekommunikationsgesetz vor.

Was als „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“ interpretiert wird, war Streitsache dieses Verfahrens. „Primacall hat versucht, Verbraucher:innen mit einer kleinen Prämie an viel zu lange Verträge zu binden“, sagt Wolfgang Schuldzinski. „Der BGH hat nun höchstrichterlich entschieden, dass dies unzulässig ist. Unter die anfängliche Mindestvertragslaufzeit fällt eben nicht nur die Laufzeit des ersten Vertrags, sondern die Gesamtlaufzeit auch nach einer Verlängerung. Das ist ein wichtiges Signal für mehr Verbraucherschutz im Telekommunikationsmarkt.“ Verbraucher:innen, die eine Vertragsverlängerung bei Primacall abgeschlossen haben und nun an einen überlangen Vertrag gebunden sind, können sich an Primacall wenden und den Vertrag bis zum 15.

eines Monats zum Monatsende kündigen. Grundsätzlich rät die Verbraucherzentrale NRW, bei angebotenen Vertragsverlängerungen zunächst genau zu prüfen, ob sich eine Verlängerung des Altvertrags lohnt. Auch wenn Anbieter oft einen Cashback für Kundentreue anbieten, sollte kritisch geprüft werden, ob der Vertrag auch unter dieser Voraussetzung noch die besten Konditionen enthält. Rechte rund um den Handyvertrag inkl. Musterbriefen gibt es unter: www.verbraucherzentrale.nrw/handyvertrag Serviceangebote und Informationsquellen für Journalistinnen und Journalisten

dazu zu bewegen versuchte, ihren Vertrag schon jetzt zu verlängern, indem ihnen hierfür per Schreiben eine Prämie in Aussicht gestellt wurde, hat der Bundesgerichtshof (BGH), mit Urteil vom 10.07.2025 – III ZR 61/24 – unter Verweis darauf, dass die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

T (+49) 040 / 7344 086-0 mail@sbs-legal.de Eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten ist bei vielen Verträgen üblich. Dabei handelt es sich um eine maximale Mindestvertragslaufzeit. Eine Erstvertragslaufzeit darf nämlich nicht 24 Monate überschreiten. Wie verhält es sich aber, wenn nach dem Vertragsschluss mit einem Verbraucher eine vorzeitige Vertragsverlängerung um weitere 24 Monate vereinbart wird? Mit dieser Frage hat sich der BGH, nachdem die Verbraucherzentrale geklagt hatte, auseinandergesetzt und eine Vertragsverlängerung für rechtswidrig erklärt (Urteil vom 10.

Juli 2025, Az. III ZR 61/24). Der Telekommunikationsanbieter Primacall hatte nach dem Vertragsschluss einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten, seinen Kunden eine Prämie von 20 Euro in Aussicht gestellt, wenn diese ihren Vertrag um weitere 24 Monate verlängern würden. Viele gingen auf dieses Angebot ein. Die Verbraucherzentrale NRW hielt dieses Verhalten für rechtswidrig. Begründet hatte die Verbraucherzentrale ihre Ansicht damit, dass grundsätzlich lediglich eine maximale Laufzeit von 24 Monaten zulässig ist.

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