139 Gvg Dejure Org

Emily Johnson
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(1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von f�nf Mitgliedern einschlie�lich des Vorsitzenden. (2) 1Die Strafsenate entscheiden �ber Beschwerden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschlie�lich des Vorsitzenden. 2Dies gilt nicht f�r die Entscheidung �ber Beschwerden gegen Beschl�sse, durch welche die Er�ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird. Fassung aufgrund des Gesetzes zur St�rkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) vom 29.07.2009 (BGBl. I S.

2280), in Kraft getreten am 01.10.2009 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz. 107 Entscheidungen zu � 139 GVG in unserer Datenbank: Gerichtsverfassungsgesetz | Jetzt kommentieren (1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. (2) Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.

Dies gilt nicht für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird. § 139 GVG regelt die Besetzung der Senate des Bundesgerichtshofs: Zivilsenate entscheiden in Fünferbesetzung, Strafsenate grundsätzlich in Dreierbesetzung bei Beschwerden; Ausnahmen gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse über Ablehnung der Hauptverfahrenseröffnung oder Einstellung wegen Verfahrenshindernis. GVG (Gerichtsverfassungsgesetz), Teil: Bundesgerichtshof; Abschnitt: Organisation der Senate; Titel: Besetzung und Zuständigkeit der Senate. Unmittelbar vorher/nachher relevante Normen: §§ 1–4 GVG (Aufbau des Bundesgerichtshofs, Bildung der Senate), § 138 GVG (allgemeine Zuständigkeiten), §§ 140 ff. GVG (weitere Verfahrensregelungen); quellenübergreifend relevant: BVerfGG (bei verfassungsrechtlichen Fragen), ZPO und StPO für verfahrenspraktische Anschlussfragen.

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