Arealnetz Netzdienstleistung Messstellenbetrieb Von Getec Net
Unser neuer Internetauftritt ist online! #website #websitelaunch #launching #online #teamgetec #getecnews Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen Hinweis: Es kommt häufig zu einer Verwechslung der beiden Gesellschaften. Die GETEC Gruppe auf der linken Seite betreibt kein Endkundengeschäft und ist dementsprechend auch nicht zuständig für Wärmeabrechnungen von Privathaushalten. Arealnetze, Netzdienstleistungen & Smart Metering.
Hinweis: Es kommt häufig zu einer Verwechslung der beiden Gesellschaften. Die GETEC Gruppe auf der linken Seite betreibt kein Endkundengeschäft und ist dementsprechend auch nicht zuständig für Wärmeabrechnungen von Privathaushalten. Kundenmanagement – Abrechnung & technischer Support: Rechnungshotline: 0800 664 82 20 Störungshotline: 0800 100 4344 kundenmanagement@getec.de Fernauslesbare Zähler geben die Möglichkeit tagesaktuell Verbrauchswerte einsehen zu können. Diese Messwerte werden nicht nur den Kunden oder deren Energielieferanten, sondern selbstverständlich auch fristgerecht den Marktpartnern wie dem Netzbetreibern zur Verfügung gestellt.
Kunden erhalten ihre Messwerte übersichtlich über ein Online-Portal. Zusätzlich helfen einstellbare Grenzwerte und Alarm-Meldungen per Email oder SMS dabei, Verbrauchsausreißer unmittelbar zu erkennen und abzustellen. Alle gemessenen Werte und individuellen Auswertungen können Sie zudem jederzeit herunterladen und in Ihren internen Systemen weiterverarbeiten. Der Zählereinbau, der Betrieb und die Wartung der Messtechnik erfolgt über die GETEC metering GmbH. Ein kompetentes Team kümmert sich deutschlandweit um jede Störung und stellt den reibungslosen Einbau und Betrieb der verschiedensten Energiezähler sicher. Als einer der ersten unabhängigen Messstellenbetreiber in Deutschland verfügt die GETEC metering GmbH über mehrjährige Erfahrung in einem noch recht jungen Markt.
Sie bietet bundesweit und branchenübergreifend für Unternehmen mit einem weiten Filialnetz, Immobiliengesellschaften sowie Gewerbe- und Industriebetrieben Dienstleistungen rund um das Messwesen an und betreuen mittlerweile ca. 10.000 fernauslesbare Energiezähler. Telefon: +49 (0) 511 121088-60 E-Mail: info@getec-net.de Zum Betrachten etwaiger PDF-Files benötigen Sie den kostenfreien Adobe Acrobat-Reader. Sie können Sich dieses Programm hier herunterladen. Ich stimme den Datenschutzbestimmungen zu.
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An sich ist die Bezeichnung "Arealnetzbetreiber" überflüssig und wird nur zur Unterscheidung zum vorgelagerten Netzbetreiber verwandt. In diesem Zusammenhang erregte eine Entscheidung des Bundeskartellamtes (näheres hierzu s.u.) Aufsehen, in der sich ein Justizorgan wohl erstmals detailliert mit dem rechtlichen sowie energiewirtschaftlichen Rahmen des Arealnetzbetriebes auseinandersetzte. VON HEIKO MEVERT UND FLORIAN HOBBELING Einleitung "Dem Arealnetzbetreiber" wird vorgeworfen, sich lediglich die Vorteile aus dem Netzgeschäft herauszugreifen. Wie in jedem Markt erstreckt sich der Wettbewerb tatsächlich im Wesentlichen auf die so genannten Rosinen. Liegenschaften oder Netzgebiete also mit überdurchschnittlich guter Struktur. Dieser Vorteil ist unbestritten und elementarer Bestandteil eines Marktes.
Darüber hinaus allerdings ergibt sich der Gewinn eines Arealnetzbetreibers keinesfalls schlicht aus der Differenz zwischen der Nieder- und Mittelspannungsbriefmarke des vorgelagerten Netzbetreibers unter Vernachlässigung der Pflichten wie Versorgungssicherheit, Allgemeiner Versorgung oder Veröffentlichung von Netznutzungsentgelten. Dies wäre zu kurz gegriffen. Vorab: Für Arealnetzbetreiber – auch im novellierten Energiewirtschaftsrecht – gelten alle Rechte und Pflichten eines dem Endkunden vorgelagerten Verteilnetzbetreibers. Rechte des vorgelagerten Netzbetreibers werden nicht verletzt. Dies gilt auch, wenn dieser in einem Konzessionsvertrag gegenüber der Gemeinde die Pflicht zur allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern i.S.d. § 10 EnWG übernommen hat.
Die viel gerühmte allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern wird durch den nachgelagerten Arealnetzbetrieb in keiner Weise geschmälert. Für diesen Netzbetreiber ändert sich durch den Anschluss des nachgelagerten <strong>Arealnetze</strong>s (zumindest finanziell) nichts, soweit er sich zuvor rechtmäßig verhalten hat. Definition Ein Verteilnetz ist weder durch seine Größe (Anzahl der Umspanner, Kabellänge, etc.) noch durch Eigentums- oder Gemeindegrenzen definiert. Neben den übergreifenden und anerkannten technischen Richtlinien sind es vielmehr funktionale und wirtschaftliche Aspekte, die ein Verteilnetz ausmachen. Ein Netz ist dadurch gekennzeichnet, dass es mehrere Einspeiser oder Verbraucher elektrischer Energie verbindet. Der Arealnetzbetrieb umfasst die Errichtung, den Kauf oder die Pacht von Netz-, Umspann- und Schaltanlagen sowie deren Betrieb nach dem Energiewirtschaftsgesetz.
Maßgeblich – auch nach den Definitionen des künftigen EnWG – ist, dass dem Arealnetzbetreiber von dem (ehemaligem) Eigentümer die Verantwortung über die elektrotechnischen Anlagen übertragen wird. Ob ein Arealnetzbetrieb genehmigungspflichtig ist, ist bisher noch nicht entschieden. Mit Blick auf § 3 Abs. 2 EnWG spricht zumindest einiges dafür. Jedenfalls ist für die Novellierung des EnWG geplant, den Netzbetrieb einer Genehmigungspflicht zu unterwerfen. Mit Aufnahme des Netzbetriebes und Öffnung des Netzes für Lieferungen Dritter an jeden einzelnen Letztverbraucher ist spätestens ein Verteilnetz nach dem EnWG gegeben.
Wird lediglich eine gestattete Weiterverteilung nach §22 AVBeltV betrieben, ist die Netzeigenschaft nach bisheriger Auffassung wohl zu verneinen. Voraussetzungen für den Arealnetzbetrieb In der Regel errichtet und finanziert der Arealnetzbetreiber die elektrischen Anlagen. Zudem lässt er sich das Nutzungsrecht, z.B. durch einen Eigentumserwerb, einräumen. Hierfür müssen die Anlagen eine Sonderrechtsfähigkeit erlangen. Die ggf.
bereits mit dem Grundstück verbundenen Anlagen müssen Scheinbestandteil nach § 95 BGB sein oder werden. Die nachträgliche Zweckänderung wird vertraglich fixiert und es erfolgt eine Übereignung mitsamt Übergabe der Anlagen. Eine andere Möglichkeit ist ein rein schuldrechtlich eingeräumtes Nutzungsrecht an den Anlagen, z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages. Soweit ausschließlich nicht öffentliche Flächen benutzt werden, werden die Anlagen und der Betrieb mit einer (erstrangigen) Dienstbarkeit grundbuchlich gesichert. Pflichten Allgemeine Pflichten Der Arealnetzbetreiber kann sich nicht den Pflichten eines Verteilnetzbetreibers entziehen.
Auch seine Netzkunden haben nach § 14 Abs.1 Satz 2 EnWG Konzessionsabgaben zu zahlen. Diese leitet der Arealnetzbetreiber an den Konzessionär weiter oder führt sie direkt an die Gemeinde ab. Wie sonst findet die AVBeltV Anwendung. Ebenso sind die Mehrbelastungen aus dem KWK- G, EEG und die Stromsteuer umzulegen. Die Netznutzungsentgelte sind nach der Verbändevereinbarung II plus (VVII+) zu kalkulieren und ggf. zu veröffentlichen.
Die Kalkulation der Netznutzungsentgelte erfolgt nach dem Kostenstellenrahmen der VVII+. Diese bildet (noch) den Rahmen des liberalisierten Strommarktes und beschreibt ein Verteilnetz als kalkulatorisches Kostenobjekt. In der VVII+ sind Netzbestandteile aufgeführt, für die die Kalkulation von Netznutzungsentgelten vorgesehen ist. Hier nicht aufgeführte Anlagenbestandteile, z.B. Hausinstallationen (Installationskabel, Steckdosen, Zählerschränke, etc.), sind kalkulatorisch nicht zu berücksichtigen. HEFT 6|04
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