Bgh Urteil Handy Verträge Dürfen Nie Länger Als 24 Monate Mydealz
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10. Juli 2025 (Az. III ZR 61/24 klargestellt: Die 24-Monats-Frist für Verträge darf nicht einfach durch frühe Verlängerungen ausgehebelt werden! Diese Entwicklung bringt für Kunden einen erhöhten Schutz, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung von Telekommunikationsverträgen. Anbieter sind nun verpflichtet, ihre Vertragsbedingungen sorgfältiger zu gestalten, wodurch die Sicherheit für Nutzer deutlich verbessert wird. Der BGH stellt klar: Die maximale Vertragslaufzeit von 24 Monaten gilt auch für Verlängerungen.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Verlängerung. Anbieter dürfen nicht suggerieren, die neue Laufzeit starte erst nach Ablauf des alten Vertrags. Überschreiten Vertrag und Verlängerung zusammen 24 Monate, ist die Vereinbarung unwirksam. Die Rechnung ist einfach: Basis ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Maximal zwölf Monate Verlängerung erlaubt Die deutschen Telekommunikationsvorschriften sind nicht eigenständig entwickelt, sondern basieren auf Vorgaben der Europäischen Union.
Der BGH hat betont, dass es der Sinn dieser Vorschriften ist, Verbrauchern den Wechsel zu einem neuen Anbieter zu erleichtern. Lange Bindungen, die durch vorzeitige Verlängerungen entstehen, würden diesen Schutz zunichtemachen. Gewinne mit Kryptowährungen nicht versteuert – Welche Strafen drohen? Müssen Mieter Modernisierungsmaßnahmen dulden Verbraucherrechte bei der Nutzung von Cloud-Diensten – Datensicherheit und Haftung Musterfeststellungsklage gegen Parship: Kündigungsklausel teilweise unwirksam
Gerichtsvollzieher und die Gerichtsvollzieherkosten Einige Anbieter schlossen mit Verbrauchern Vertragsverlängerungen über 24 Monate ab, obwohl der aktuelle Vertrag noch nicht ausgelaufen war. Dabei wurde vereinbart, dass die neue Laufzeit erst beginnt, wenn der bestehende Vertrag endet.Das Problem: Verbraucher, deren alter Vertrag noch eine Restlaufzeit hatte, waren durch diesen Trick insgesamt länger als zwei Jahre an den... In einem Verfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen das Verhalten des Unternehmens primacall GmbH hat der BGH (Urteil vom 10. Juli, III ZR 61/24) zugunsten der Kundinnen und Kunden entschieden. Diesen wurde von primacall eine Prämie in Aussicht gestellt, wenn der Vertrag, während dieser noch läuft, um weitere 24 Monate verlängert wird.
Dies ist rechtswidrig. Verträge über Telekommunikationsdienste dürfen 24 Monate nicht überschreiten. Dies gilt auch für Erstverträge sowie für Vertragsverlängerungen beim selben Anbieter. Auch der EuGH (Urteil vom 13.02.2025, C-612/23) hat zuvor diese Anwendung der Regelung für Folgeverträge beim selben Anbieter bestätigt. Vodafone hatte mit Verbrauchern kurz vor Ablauf des bisherigen Vertrages Vertragsverlängerungen inklusive eines neuen Smartphones gegen eine höhere monatliche Rate vereinbart. Bedingung war, dass der bisherige Vertrag zu Ende läuft - und der neue Vertrag mit weiteren 24 Monaten daran gehängt wird.
So betrug die gesamte Bindung an die Verträge in einem Fall insgesamt 26 Monate. Die „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“ darf bei Verträgen mit Telekommunikationsanbietern – also etwa Internet-, Festnetz oder Mobilfunkverträgen – nicht länger als 24 Monate betragen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) klärt auf: Das gilt nicht nur für den ersten Vertrag, den ein Verbraucher abschließt, sondern auch für jeden direkt anschließenden Folgevertrag. Selbst wenn ein solcher neuer Vertrag schon vor Ablauf des alten Vertrags abgeschlossen wird und bereits gilt, darf die Laufzeit insgesamt nicht über 24 Monate hinausgehen. Bereits wenige Tage nach Vertragsschluss erhielten Kund:innen von Primacall ein Schreiben, in dem ihnen eine Prämie von 20 Euro in Aussicht gestellt wurde, wenn sie ihren Vertrag schon jetzt um weitere 24 Monate verlängerten. Die Verbraucherzentrale NRW hielt dies für rechtswidrig, da das Telekommunikationsgesetz (TKG) eine maximale Laufzeit von 24 Monaten vorsieht.
Der BGH bestätigte diese Auffassung nun mit seinem Urteil vom 10. Juli 2025 (III ZR 61/24). „Der Bundesgerichtshof hat eindeutig klargestellt: Anbieter dürfen Verbraucher:innen durch vorzeitige Vertragsverlängerungen nicht in Verträge mit über 24 Monaten Laufzeit bringen. Die gesetzliche Grenze schützt Verbraucher:innen vor langfristigen Bindungen und überhöhten Kosten“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Telekommunikationsverträge dürfen eine Erstvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten. So sieht es das Telekommunikationsgesetz vor.
Was als „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“ interpretiert wird, war Streitsache dieses Verfahrens. „Primacall hat versucht, Verbraucher:innen mit einer kleinen Prämie an viel zu lange Verträge zu binden“, sagt Wolfgang Schuldzinski. „Der BGH hat nun höchstrichterlich entschieden, dass dies unzulässig ist. Unter die anfängliche Mindestvertragslaufzeit fällt eben nicht nur die Laufzeit des ersten Vertrags, sondern die Gesamtlaufzeit auch nach einer Verlängerung. Das ist ein wichtiges Signal für mehr Verbraucherschutz im Telekommunikationsmarkt.“ Verbraucher:innen, die eine Vertragsverlängerung bei Primacall abgeschlossen haben und nun an einen überlangen Vertrag gebunden sind, können sich an Primacall wenden und den Vertrag bis zum 15.
eines Monats zum Monatsende kündigen. Grundsätzlich rät die Verbraucherzentrale NRW, bei angebotenen Vertragsverlängerungen zunächst genau zu prüfen, ob sich eine Verlängerung des Altvertrags lohnt. Auch wenn Anbieter oft einen Cashback für Kundentreue anbieten, sollte kritisch geprüft werden, ob der Vertrag auch unter dieser Voraussetzung noch die besten Konditionen enthält. Rechte rund um den Handyvertrag inkl. Musterbriefen gibt es unter: www.verbraucherzentrale.nrw/handyvertrag Serviceangebote und Informationsquellen für Journalistinnen und Journalisten
dazu zu bewegen versuchte, ihren Vertrag schon jetzt zu verlängern, indem ihnen hierfür per Schreiben eine Prämie in Aussicht gestellt wurde, hat der Bundesgerichtshof (BGH), mit Urteil vom 10.07.2025 – III ZR 61/24 – unter Verweis darauf, dass die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, Primacall drängte Kunden kurz nach Vertragsabschluss per Prämie zur Verlängerung.
Der BGH sagt: Die Laufzeit darf insgesamt nicht mehr als 24 Monate betragen. This article is also available in English. It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wichtiges Urteil zum Verbraucherschutz bei Telekommunikationsverträgen gefällt. Er hat klargestellt: Anbieter etwa von Handy- und Internet-Dienstleistungen dürfen Verbraucher nicht durch vorzeitige Vertragsverlängerungen in Kontrakte mit über 24 Monaten Laufzeit bringen. Auch bei einer Fortsetzung der Kundenbeziehung sind Vertragslaufzeiten von insgesamt über zwei Jahren erst einmal nicht statthaft.
In dem Fall geht es um einen Rechtsstreit zwischen dem Berliner Telekommunikationsanbieter Primacall und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW). Das Unternehmen hatte Kunden kurz nach Vertragsabschluss dazu gebracht, ihre Verträge gegen eine Prämie von 20 Euro vorzeitig zu verlängern. Dabei hängte der Dienstleister die zusätzliche Vertragszeit von noch einmal 24 Monaten an die ursprünglich laufende an. Das führte dazu, dass Kunden insgesamt deutlich länger als zwei Jahre gebunden waren, teilweise sogar 48 Monate. Der BGH hat mit seinem jetzt publik gewordenen, noch nicht veröffentlichten Urteil vom 10. Juli (Az.: III ZR 61/24) entschieden, dass diese Praxis unzulässig ist.
Die maximale Vertragslaufzeit von 24 Monaten gilt ihm zufolge immer ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde der Verlängerung zustimmt. Es ist nicht erlaubt, die neue Laufzeit an die Restlaufzeit des alten Vertrags anzuhängen, wenn dies zu einer Gesamtlänge von über 24 Monaten führt. Handyverträge (oder auch Handy mit Vertrag) dürfen keine Laufzeiten von mehr als 24 Monaten aufweisen, urteilte nun der Bundesgerichtshof in einem Fall, den die Verbraucherzentrale NRW zur Anklage gebracht hatte. Diese Maximallaufzeit ist auch bereits durch das Telekommunikationsgesetz festgeschrieben, allerdings versuchten Anbieter sich hier häufig an kreativen Interpretationen der Buchstaben des Gesetzes. Was als „anfängliche Vertragslaufzeit“ zu bewerten ist, darüber waren Kunden und Verbraucherschützer und die Anbieter oft unterschiedlicher Meinung. Nun wurde höchstrichterlich (III ZR 61/24) geklärt, was das Gesetz besagt.
Auslöser der Klage der Verbraucherzentrale NRW war hier der Fall des Mobilfunkanbieter Primacall. Dieser hatte Kunden einen kleinen Bonus gewährt, wenn sie sich kurz nach Vertragsschluss eines 24 Monate-Laufzeitvertrags bereits zu einer vorzeitigen Vertragsverlängerung entschlossen. Konkret wurden den Kunden magere 20 Euro geboten, wenn sie sich nochmals für 24 Monate an den An Bieter binden. Somit entstanden Verträge mit extrem überlangen Laufzeiten. Auch bei einer vorzeitigen Verlängerung eines Vertrages darf die Gesamtlaufzeit nicht länger als 24 Monate sein, so besagt es das BGH-Urteil vom 10. Juli.
Die Verbraucherschützer sehen hierin eine wichtige Klarstellung: Überlange Vertragslaufzeiten sind zumeist zum Nachteil der Kunden, die regelmäßig für geraume Zeit überdurchschnittlich viel für ihren Vertrag zahlen, da sie während der Mindestvertragslaufzeit nicht von attraktiveren... Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Verbraucherzentrale NRW Recht gegeben und gegen den Telekommunikationsanbieter Primacall entschieden. Vertragsverlängerungen kurz nach Vertragsschluss dürfen nicht dazu führen, dass die Vertragslaufzeit daraufhin mehr als 24 Monate beträgt. Primacall hatte versucht, Kunden bereits kurz nach Vertragsschluss mit einer Prämie von 20 Euro zu einer Verlängerung des Vertrages zu bewegen. Der Vertrag sollte bei Annahme dieses Angebots direkt noch einmal um weitere 24 Monate verlängert werden. Die Verbraucherzentrale NRW hielt dies für rechtswidrig, da das Telekommunikationsgesetz (TKG) eine maximale Laufzeit von 24 Monaten vorsieht.
Der BGH bestätigte diese Auffassung nun mit seinem Urteil vom 10. Juli 2025 (III ZR 61/24). Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, begrüßt die Klarstellung durch das Urteil, sodass Verbraucher von Anbietern durch vorzeitige Vertragsverlängerungen nicht in Verträge mit über 24 Monaten Laufzeit gebracht werden dürfen. Stattdessen stelle die gesetzliche Grenze einen Schutz für diese „vor langfristigen Bindungen und überhöhten Kosten“ dar, was nun noch einmal bekräftigt wurde. Telekommunikationsverträge dürfen generell eine Erstvertragslaufzeit von 24 Monaten beim Abschluss nicht überschreiten. So sieht es das Telekommunikationsgesetz vor.
Was aber genau als „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“ interpretiert wird, wenn man den Vertrag wenige Tage später gegen Erhalt einer Prämie bereits verlängert, war Streitsache dieses Verfahrens.
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