Bgh Urteil Zur Mogelpackung Was Ist Noch Vertretbar

Emily Johnson
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bgh urteil zur mogelpackung was ist noch vertretbar

Unternehmen tricksen oft mit Produktverpackungen, deren Größe über den Inhalt täuscht. Ein Verbraucherschutzverband hat jetzt vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen eine Mogelpackung geklagt – und gewonnen. Eine Verpackung, die nur zu zwei Dritteln gefüllt ist, verstößt laut den Karlsruher Richtern gegen das Lauterkeitsrecht. Das Urteil gilt auch für Onlinekäufe. Mogelpackungen sind Verbraucherschützern schon seit langem ein Dorn im Auge. Auf den ersten Blick sehen große und hübsche Verpackungen nach einem guten Preis-Leistungs-Verhältnis aus.

Nach dem Kauf folgt für Kunden dann aber die bittere Enttäuschung: Ein Großteil des Inhalts ist einfach nur Luft. Dass diese Art des Vertriebs nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich verwerflich ist, hat der BGH in einem neuen Urteil noch einmal bestätigt. Konkret ging es um ein Herrenwaschgel des Kosmetikriesen L’Oréal. Das Unternehmen warb auf seiner Website mit einer Tube, die im Deckelbereich durchsichtig war und das Gel von außen erkennen ließ. Der Bereich weiter oben war dagegen in einem undurchsichtigen Silber gehalten. Verbrauchern werde hier suggeriert, dass die gesamte Tube mit dem Gel gefüllt sei, so der klagende Verbraucherschützerverband.

Tatsächlich macht das Waschgel aber nur zwei Drittel der Tube aus. Das restliche Drittel ist komplett leer. Für den Kläger stand fest: Hier liegt eine Verbrauchertäuschung vor. Auch der BGH erkennt eine Mogelpackung in dieser Art des Produktdesigns: Ausgabejahr 2024 Erscheinungsdatum 29.05.2024 Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I.

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verpackung eines Produkts in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht ("Mogelpackung") wenn sie nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist. Die Klägerin ist ein Verbraucherschutzverband. Die Beklagte vertreibt Kosmetik- und Körperpflegeprodukte. Die Beklagte bewarb auf ihrer Internetseite ein Herrenwaschgel in einer aus Kunststoff bestehenden Tube mit einer Füllmenge von 100 ml. In der Online-Werbung ist die Tube auf dem Verschlussdeckel stehend abgebildet. Sie ist im unteren Bereich des Verschlussdeckels transparent und gibt den Blick auf den orangefarbigen Inhalt frei.

Der darüber befindliche, sich zum Falz der Tube stark verjüngende Bereich ist nicht durchsichtig, sondern silbern eingefärbt. Die Tube ist nur im durchsichtigen Bereich bis zum Beginn des oberen, nicht durchsichtigen Bereichs mit Waschgel befüllt. Die Klägerin hält diese Werbung für unlauter, weil sie eine tatsächlich nicht gegebene nahezu vollständige Befüllung der Tube mit Waschgel suggeriere, und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wichtige Klarstellung zur Irreführung durch sogenannte „Mogelpackungen“ getroffen. Unter dem Aktenzeichen I ZR 43/23 befasste sich der BGH mit der Frage, wann die Verpackung eines Produkts eine größere Füllmenge vortäuscht, als tatsächlich enthalten ist, und welche rechtlichen Konsequenzen dies nach sich zieht. Im Folgenden gehe ich auf die wesentlichen rechtlichen Fragestellungen, die im Urteil aufgeworfen wurden, samt deren Bedeutung für Verbraucher und Unternehmen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Hersteller ein Waschgel in einer Tubenverpackung vertrieben, die deutlich größer war als der eigentliche Inhalt des Produkts. Die Klägerin, eine Verbraucherschutzorganisation, sah darin eine unzulässige Irreführung der Verbraucher und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf hatten die Klage zunächst abgewiesen, woraufhin die Klägerin Revision beim BGH einlegte. Der BGH stellte klar, dass eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vorliegt, wenn die Verpackung eines Produkts nicht in einem angemessenen Verhältnis zur enthaltenen Füllmenge steht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Fertigpackung nur zu zwei Dritteln gefüllt ist, sofern nicht die Aufmachung der Verpackung das Vortäuschen einer größeren Füllmenge zuverlässig verhindert oder die gegebene Füllmenge auf... Das Gericht erläuterte, dass das Verbot der Mogelpackungen gemäß § 43 Abs.

2 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellt. Dies bedeutet, dass Verstöße gegen diese Vorschrift zugleich unlautere Wettbewerbshandlungen darstellen, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Hydra Energy - Eine relevante Irref�hrung �ber die relative F�llmenge einer Fertigpackung (Mogelpackung) liegt vor, wenn die Verpackung nicht in einem angemessenen Verh�ltnis zur F�llmenge steht Wettbewerbswidrige Mogelpackung bei Irref�hrung �ber relative F�llmenge einer Fertigpackung - Hydra Energy � 2 Abs 1 Nr 1 UWG, � 3a UWG, � 5 Abs 1 UWG, � 5 Abs 2 Nr 1 UWG, � 8 Abs 1 S 1 UWGWettbewerbswidrige Mogelpackung bei Irref�hrung �ber relative... � 3a UWG, � 43 Abs.

2 MessEG, � ... 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG, � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr.

3, � 3 Abs. 1, � 5 UWG, Richtlinie 2005/29/EG, � 44 Abs. 1 Nr. 11 MessEG, � 9 HWG, FPV, � 24, � 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, � 43 MessEG, Art.

7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, � 42 Abs. 3 Nr. 1 MessEG, � 42 Abs. 3 Nr. 2 MessEG, �� 1, 6 Abs.

1 Nr. 1 KrWG, � 4 Nr. 1 VerpackG, � 5 Abs. 1 UWG, � 43 Abs. 1 MessEG, � 42 Abs. 1 MessEG, � 2 Nr.

1 MessEG, � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, � 563 Abs. 3 ZPO, � 8 Abs. 1 Satz 1, 2, 2 Satz 1 Nr. 1 UWG, Art.

5 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG, Art. 6 der Richtlinie 2005/29/EG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG, Art.

3 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG, Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG, Art. 3 der Richtlinie 2005/29/EG, � 2 Abs. 1 Nr.

2 UWG, � 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, � 8 Abs. 1 Satz 1 UWG Schutz des Verkehrs vor Fehlannahmen �ber die relative F�llmenge einer Fertigpackung ("Mogelpackung"); Wettbewerblich relevante Irref�hrung eines Verbrauchers �ber die relative F�llmenge einer Fertigpackung (hier: Herrenwaschgel "Hydra Energy") Karlsruhe.

Eine Produktverpackung, die nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist, ist eine unerlaubte Mogelpackung – und zwar unabhängig davon, ob sie im Ladenregal steht oder online verkauft wird. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Eine solche Verpackung, die nicht im Verhältnis zu ihrer eigentlichen Füllmenge steht, täusche die Verbraucher unabhängig vom Vertriebsweg, sagte der Vorsitzende Richter, Thomas Koch, in Karlsruhe. In dem konkreten Fall ging es um ein Herrenwaschgel, das online mit einem Bild der auf dem Verschlussdeckel stehenden Tube beworben wurde. Die Tube war allerdings nur bis zum Ende des transparenten Teils der Verpackung mit Waschgel gefüllt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt die Werbung für unlauter und klagte gegen das Unternehmen.

In den Vorinstanzen hatte ihre Klage keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf meinte, auch wenn die Mogelpackung im Geschäft eine Mogelpackung wäre, sei dieser Verstoß durch die Präsentation im Internet nicht spürbar. Der erste Senat des höchsten deutschen Zivilgerichts widersprach dem nun, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verurteilte den beklagten Körperpflegehersteller zur Unterlassung. Das OLG Celle hat über die Unwirksamkeit eines Modelvertrags entschieden. Der DSA stärkt Nutzerrechte: So fordern Sie die Wiedereinstellung gelöschter Beiträge in sozialen Netzwerken und setzen Ihre Rechte bei TikTok, Instagram & Co. durch.

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