Bgh Verweist Streit Um Stadtportal Muenchen De Zurück Ans Olg

Emily Johnson
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bgh verweist streit um stadtportal muenchen de zurück ans olg

München, Karlsruhe (epd). Neue Runde im Rechtsstreit zwischen mehreren Zeitungsverlagen und der Betreibergesellschaft des Stadtportals "muenchen.de": Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Donnerstag auf die Revision der Betreibergesellschaft hin das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom... Nun muss das OLG in der Sache neu verhandeln. Im Kern geht es um die Frage, ob das Stadtportal zu presseähnlich ist und deshalb gegen das Wettbewerbsrecht verstößt (Az: I ZR 152/2). Welche Auswirkungen das Urteil auf die künftige Gestaltung von muenchen.de hat, werde sich "erst dem vollständig begründeten Urteil entnehmen lassen", teilte die Betreibergesellschaft mit. Die Urteilsbegründung liege noch nicht vor.

Die Betreiber hatten sich stets darauf berufen, "dass das Stadtportal keine 'Presse' sei", teilten sie weiter mit. Es erfülle als Teil der kommunalen Wirtschaftsförderung "zu einem wesentlichen Teil unverzichtbare Aufgaben des Stadtmarketings". Die Verlage hatten ein Verbot von muenchen.de in der Form, in der es im August 2019 verbreitet wurde, in erster und zweiter Instanz vor Gerichten durchgesetzt. Die Urteile hatten dazu geführt, dass die Portalgesellschaft zunächst die Bereiche Gastro, Shopping und Kino insgesamt aus dem Angebot des Stadtportals herausnahm und den Bereich Veranstaltungen stark reduzierte. Der Portal-Geschäftsführer Lajos Csery sagte, man werde die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und prüfen, "welche Maßstäbe der BGH an ein zulässiges Stadtportal wie muenchen.de anlegt". Man werde auch künftig "nicht mit den Münchner Lokalzeitungen" und ihrer Berichterstattung konkurrieren.

Nicht zuletzt müsse man aber abwarten, "wie das OLG München nun in der zweiten Runde entscheidet". Gesellschafter des Stadtportals sind die Landeshauptstadt und die Stadtwerke München. Geklagt hatten die "Süddeutsche Zeitung", die "Abendzeitung", der "Münchner Merkur" und die "tz" sowie die jeweiligen Online-Angebote der Zeitungen. Landgericht und OLG hatten in ihren Urteilen jeweils abgewogen zwischen der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und der Garantie des Instituts der freien Presse. Der Münchner Streit ist dabei kein Einzelfall: Bundesweit streiten Presseverlage mit Kommunen über deren Medienarbeit. Das Stadtportal "muenchen.de" ist nach eigenen Angaben das offizielle Stadtportal für die Landeshauptstadt München.

Mit ihrer "großen Reichweite und vielen Kontakten" sei es "eine der häufig besuchten Münchner Service-Websites". München, Karlsruhe (epd). Neue Runde im Rechtsstreit zwischen mehreren Zeitungsverlagen und der Betreibergesellschaft des Stadtportals „muenchen.de“: Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Donnerstag auf die Revision der Betreibergesellschaft hin das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom... Nun muss das OLG in der Sache neu verhandeln. Portalgesellschaft: Betrieb des Stadtportals nicht gefährdetDas Oberlandesgericht München (OLG) hat heute in dem von Münchner Verlegern gegen muenchen.de geführten Verfahren seine Entscheidung verkündet. Danach bleibt die Verpflichtung bestehen, bestimmte im Jahr 2019 verbreitete Inhalte und Angebote anzupassen bzw.

nicht mehr bereitzustellen. Das aktuelle Urteil selbst sowie die dazugehörige Begründung liegen noch nicht vor. Das OLG hat wie schon im Jahr 2021 die Berufung der Portalgesellschaft im Wesentlichen zurückgewiesen. Der BGH hatte im Juli 2023 die damalige Entscheidung des OLG München aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwiesen. Die Revision zum BGH hat das OLG diesmal nicht zugelassen. Dagegen kann die Portalgesellschaft eine Beschwerde beim BGH einlegen.

Michael Birlbauer, Geschäftsführer der Portalgesellschaft: „Wir bedauern die Entscheidung, da wir überzeugt sind, dass das Stadtportal muenchen.de nicht die Pressefreiheit der Münchner Verlage gefährdet. Wichtig ist: Auch dieses Urteil betrifft nur die Inhalte auf muenchen.de, wie wir sie im Jahr 2019 angeboten hatten. Seitdem haben wir vieles geändert. Das Portal von heute hat mit dem von 2019 nur noch wenig gemeinsam.“ Michael Birlbauer sieht deshalb trotz dieses Urteils muenchen.de als informatives und innovatives Stadtportal auch weiterhin nicht gefährdet. Über das weitere Vorgehen wird die Portalgesellschaft gemeinsam mit den beiden Gesellschaftern SWM und LHM nach eingehender Analyse des OLG-Urteils entscheiden. Ein wichtiges Signal für die Pressefreiheit: Das Oberlandesgericht (OLG) München hat am 16.

Oktober 2025 erneut entschieden, dass das Stadtportal muenchen.de in seiner bisherigen Form gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Staatsfreiheit der Presse verstößt. Diese Entscheidung beendet einen langjährigen Rechtsstreit, den die Münchner Zeitungen Abendzeitung, Merkur und Süddeutsche Zeitung sowie deren digitale Tochtergesellschaften führten. Bereits 2020 und 2021 hatten das Landgericht München I und das OLG München der Stadt untersagt, das werbefinanzierte Portal in der damaligen Form zu betreiben. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwies 2023 die Sache zur erneuten Prüfung an das OLG zurück – mit einem engeren Prüfungsmaßstab. Auch unter diesen strengeren Bedingungen bestätigte das OLG die Unzulässigkeit des Angebots. Das Gericht befand, dass muenchen.

de viele Beiträge enthielt, die über die zulässige amtliche Information hinausgingen. In Verbindung mit umfangreicher kommerzieller Werbung gefährde dies ernsthaft die Pressefreiheit. Für den Verband Bayerischer Zeitungsverleger (VBZV) ist das Urteil von grundsätzlicher Bedeutung. „Das ist ein Sieg für die Pressefreiheit“, erklärt Geschäftsführer Markus Rick. Die Entscheidung verdeutlicht erneut, dass Kommunen bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit strikt die verfassungsrechtlichen Grenzen einhalten müssen. Auch der BDZV sieht im Urteil eine wichtige Bestätigung: Staatliche oder kommunale Informationsangebote dürfen nicht mit unabhängigen Medien konkurrieren.

Eine klare Trennung zwischen behördlicher Öffentlichkeitsarbeit und journalistischer Berichterstattung ist unerlässlich, um Meinungsvielfalt und Pressefreiheit zu sichern. Münchner Zeitungen hatten den Online-Auftritt der Stadt als zu presseähnlich empfunden und zunächst erfolgreich dagegen geklagt. Doch nun muss der Fall erneut aufgerollt werden. Der Streit zwischen Münchner Verlagen und dem Stadtportal muenchen.de geht in die nächste Runde: Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts München aufgehoben und die Causa zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Süddeutsche Zeitung, Abendzeitung, tz und Merkur sowie die jeweiligen Online-Ableger hatten gegen den Internet-Auftritt der Stadt geklagt, weil sie der Meinung waren, das Angebot sei zu journalistisch, zu presseähnlich. In Artikel 5 des Grundgesetzes sei nicht nur die Pressefreiheit, sondern auch die Staatsferne der Presse konstituiert.

Das Stadtportal sieht seine Seiten im Internet jedoch eher als Marketinginstrument. Die Kläger gewannen zunächst durch zwei Instanzen, daraufhin fuhr muenchen.de sein Online-Angebot zurück. Das Portal ging jedoch in Revision und bekam Recht. Beide Seiten wollen nun die Urteilsbegründung abwarten - und eine erneute Verhandlung vor dem Oberlandesgericht. Neues aus München, Freizeit-Tipps und alles, was die Stadt bewegt im kostenlosen Newsletter - von Sonntag bis Freitag. Kostenlos anmelden.

  Ein Streit von Münchner Zeitungsverlagen mit der Landeshauptstadt um die Inhalte des städtischen Internetportals wird voraussichtlich vor dem Bundesgerichtshof landen. Dabei geht es um die Frage, ob die Webseite "muenchen.de" das Gebot der Staatsferne der Medien ausreichend beachtet oder den örtlichen Medien unerlaubte Konkurrenz macht, und zwar sowohl durch presseähnliche Inhalte als auch durch... "Das ist eine sehr weitreichende und vielschichtige Thematik", sagte der Vorsitzende Richter Konrad Retzer bei der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München am Donnerstag. Der Senat nehme nicht für sich in Anspruch, "das letzte Wort zu haben". Damit machten die Richter schon vor der Urteilsverkündung klar, dass die Revision nach Karlsruhe wohl zugelassen werden wird.

Ihr Senat sieht offensichtlich keine große Wahrscheinlichkeit, dass die Leserschaft "muenchen.de" mit der Online-Ausgabe einer Zeitung verwechselt: "Wenn jemand muenchen.de aufruft, wird er wissen, auf welcher Seite er sich bewegt", sagte der Vorsitzende dazu. Das Urteil soll Ende September verkündet werden. Geklagt haben unter anderem die Verlage der "Abendzeitung", des "Münchner Merkur" und der "Süddeutschen Zeitung". Grundlage der Klage ist das aus dem Grundgesetz abgeleitete Prinzip der Staatsferne, der zufolge sich die öffentliche Hand aus dem Mediengeschäft heraushalten soll. Im Fall von "muenchen.de" geht es sowohl um die redaktionellen Inhalte als auch die Werbung. "Wenn 50% des Amtsblatts Werbung ist, dann ist das einfach zu viel", sagte Klägeranwalt Michael Rath-Glawatz zu den Anzeigen auf der Münchner Webseite.

Einen Parallelfall in Nordrhein-Westfalen hat kürzlich das OLG Hamm entschieden. Im dortigen Fall um "dortmund.de" hat die Stadt gewonnen, doch ist die Revision zugelassen, so dass der BGH mit einiger Wahrscheinlichkeit über beide Fälle zu entscheiden haben wird. In München wie in Hamm hatten in der ersten Instanz jeweils noch die klagenden Verlage gewonnen. Redaktion beck-aktuell, 30. Juli 2021 (dpa). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidung des OLG München vom 30.

September 2021 über das Online-Stadtportal muenchen.de der Stadt München aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Zwischen beiden Entscheidungen liegt das Urteil des BGH zum Stadtportal dortmund.de, in dem es Grundlagen für die Beurteilung von Stadtportalen und der Marktverhaltensregelung des aus der Institutsgarantie der Presse gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse aufgezeigten Rechten und Grenzen gelegt hat. Die Landeshauptstadt München betreibt seit 2004 ihr offizielles Stadtportal muenchen.de. Das Portal umfasst mehr als 173.000 Seiten und ist mit bis zu rund 2,9 Millionen Besuchen und 12 Millionen Seitenaufrufen im Monat nach der Selbstpräsentation das mit Abstand meistbesuchte Münchner Serviceportal und gleichzeitig eines...

Die Seite vermittelt nicht nur staatliche Publikationen, sondern berichtet in zahlreichen Beiträgen über das gesellschaftliche Leben in München. Aus diesem Grunde erhoben einige Münchner Zeitungsverlage gegen das Stadtportal der Landeshauptstadt Klage vor dem Landgericht (LG) München I. Das LG München I gab der Klage der Zeitungsverlage statt, da das Angebot von muenchen.de in der konkret beanstandeten Form mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der „Staatsferne der Presse“ gemäß Art. 5 GG unvereinbar und deshalb wettbewerbswidrig ist (LG München I, Urteil vom 17.11.2020 – Az. 33 O 16274/19). Hiergegen ging die Beklagte in Berufung zum OLG München, doch das bestätigte die Entscheidung des Landgerichts (OLG München, Urteil vom 30.09.2021 – Az.

6 U 6754/20). Die Beklagte ging nun in Revision zum BGH. Der BGH hob das Urteil des OLG München auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück (BGH, Urteil vom 13.07.2023 – Az. I ZR 152/21). Die Begründung, mit der das OLG München angenommen hat, die von den Klägerinnen beanstandete konkrete Verletzungsform des Stadtportals muenchen.de verstoße gegen Marktverhaltensregeln, hielt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das OLG München hatte die vom BGH in seiner vor gut einem Jahr ergangenen Entscheidung zum Stadtportal dortmund.de (BGH, Urteil vom 14.

Juli 2022 – Az. I ZR 97/21) aufgestellten Grundsätze rechtsfehlerhaft ergänzt. Es hatte bei der notwendigen Gesamtwürdigung der Prüfung eines Verstoßes gegen das Gebot der Staatsferne Bereiche miteinbezogen, die allein nach allgemeinen Lauterkeitsregeln (wie zum Beispiel § 4 Nr. 4, §§ 4a, 5 Abs. 1 oder § 5a Abs. 4 Satz 1 UWG) hätten beurteilt werden müssen.

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