Streit Um Münchner Stadtportal München Sz De

Emily Johnson
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streit um münchner stadtportal münchen sz de

Münchner Zeitungen hatten den Online-Auftritt der Stadt als zu presseähnlich empfunden und zunächst erfolgreich dagegen geklagt. Doch nun muss der Fall erneut aufgerollt werden. Der Streit zwischen Münchner Verlagen und dem Stadtportal muenchen.de geht in die nächste Runde: Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts München aufgehoben und die Causa zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Süddeutsche Zeitung, Abendzeitung, tz und Merkur sowie die jeweiligen Online-Ableger hatten gegen den Internet-Auftritt der Stadt geklagt, weil sie der Meinung waren, das Angebot sei zu journalistisch, zu presseähnlich. In Artikel 5 des Grundgesetzes sei nicht nur die Pressefreiheit, sondern auch die Staatsferne der Presse konstituiert. Das Stadtportal sieht seine Seiten im Internet jedoch eher als Marketinginstrument.

Die Kläger gewannen zunächst durch zwei Instanzen, daraufhin fuhr muenchen.de sein Online-Angebot zurück. Das Portal ging jedoch in Revision und bekam Recht. Beide Seiten wollen nun die Urteilsbegründung abwarten - und eine erneute Verhandlung vor dem Oberlandesgericht. Neues aus München, Freizeit-Tipps und alles, was die Stadt bewegt im kostenlosen Newsletter - von Sonntag bis Freitag. Kostenlos anmelden. München, Karlsruhe (epd).

Neue Runde im Rechtsstreit zwischen mehreren Zeitungsverlagen und der Betreibergesellschaft des Stadtportals "muenchen.de": Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Donnerstag auf die Revision der Betreibergesellschaft hin das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom... Nun muss das OLG in der Sache neu verhandeln. Im Kern geht es um die Frage, ob das Stadtportal zu presseähnlich ist und deshalb gegen das Wettbewerbsrecht verstößt (Az: I ZR 152/2). Welche Auswirkungen das Urteil auf die künftige Gestaltung von muenchen.de hat, werde sich "erst dem vollständig begründeten Urteil entnehmen lassen", teilte die Betreibergesellschaft mit. Die Urteilsbegründung liege noch nicht vor. Die Betreiber hatten sich stets darauf berufen, "dass das Stadtportal keine 'Presse' sei", teilten sie weiter mit.

Es erfülle als Teil der kommunalen Wirtschaftsförderung "zu einem wesentlichen Teil unverzichtbare Aufgaben des Stadtmarketings". Die Verlage hatten ein Verbot von muenchen.de in der Form, in der es im August 2019 verbreitet wurde, in erster und zweiter Instanz vor Gerichten durchgesetzt. Die Urteile hatten dazu geführt, dass die Portalgesellschaft zunächst die Bereiche Gastro, Shopping und Kino insgesamt aus dem Angebot des Stadtportals herausnahm und den Bereich Veranstaltungen stark reduzierte. Der Portal-Geschäftsführer Lajos Csery sagte, man werde die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und prüfen, "welche Maßstäbe der BGH an ein zulässiges Stadtportal wie muenchen.de anlegt". Man werde auch künftig "nicht mit den Münchner Lokalzeitungen" und ihrer Berichterstattung konkurrieren. Nicht zuletzt müsse man aber abwarten, "wie das OLG München nun in der zweiten Runde entscheidet".

Gesellschafter des Stadtportals sind die Landeshauptstadt und die Stadtwerke München. Geklagt hatten die "Süddeutsche Zeitung", die "Abendzeitung", der "Münchner Merkur" und die "tz" sowie die jeweiligen Online-Angebote der Zeitungen. Landgericht und OLG hatten in ihren Urteilen jeweils abgewogen zwischen der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und der Garantie des Instituts der freien Presse. Der Münchner Streit ist dabei kein Einzelfall: Bundesweit streiten Presseverlage mit Kommunen über deren Medienarbeit. Das Stadtportal "muenchen.de" ist nach eigenen Angaben das offizielle Stadtportal für die Landeshauptstadt München. Mit ihrer "großen Reichweite und vielen Kontakten" sei es "eine der häufig besuchten Münchner Service-Websites".

  Ein Streit von Münchner Zeitungsverlagen mit der Landeshauptstadt um die Inhalte des städtischen Internetportals wird voraussichtlich vor dem Bundesgerichtshof landen. Dabei geht es um die Frage, ob die Webseite "muenchen.de" das Gebot der Staatsferne der Medien ausreichend beachtet oder den örtlichen Medien unerlaubte Konkurrenz macht, und zwar sowohl durch presseähnliche Inhalte als auch durch... "Das ist eine sehr weitreichende und vielschichtige Thematik", sagte der Vorsitzende Richter Konrad Retzer bei der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München am Donnerstag. Der Senat nehme nicht für sich in Anspruch, "das letzte Wort zu haben". Damit machten die Richter schon vor der Urteilsverkündung klar, dass die Revision nach Karlsruhe wohl zugelassen werden wird.

Ihr Senat sieht offensichtlich keine große Wahrscheinlichkeit, dass die Leserschaft "muenchen.de" mit der Online-Ausgabe einer Zeitung verwechselt: "Wenn jemand muenchen.de aufruft, wird er wissen, auf welcher Seite er sich bewegt", sagte der Vorsitzende dazu. Das Urteil soll Ende September verkündet werden. Geklagt haben unter anderem die Verlage der "Abendzeitung", des "Münchner Merkur" und der "Süddeutschen Zeitung". Grundlage der Klage ist das aus dem Grundgesetz abgeleitete Prinzip der Staatsferne, der zufolge sich die öffentliche Hand aus dem Mediengeschäft heraushalten soll. Im Fall von "muenchen.de" geht es sowohl um die redaktionellen Inhalte als auch die Werbung. "Wenn 50% des Amtsblatts Werbung ist, dann ist das einfach zu viel", sagte Klägeranwalt Michael Rath-Glawatz zu den Anzeigen auf der Münchner Webseite.

Einen Parallelfall in Nordrhein-Westfalen hat kürzlich das OLG Hamm entschieden. Im dortigen Fall um "dortmund.de" hat die Stadt gewonnen, doch ist die Revision zugelassen, so dass der BGH mit einiger Wahrscheinlichkeit über beide Fälle zu entscheiden haben wird. In München wie in Hamm hatten in der ersten Instanz jeweils noch die klagenden Verlage gewonnen. Redaktion beck-aktuell, 30. Juli 2021 (dpa). Portalgesellschaft: Betrieb des Stadtportals nicht gefährdetDas Oberlandesgericht München (OLG) hat heute in dem von Münchner Verlegern gegen muenchen.de geführten Verfahren seine Entscheidung verkündet.

Danach bleibt die Verpflichtung bestehen, bestimmte im Jahr 2019 verbreitete Inhalte und Angebote anzupassen bzw. nicht mehr bereitzustellen. Das aktuelle Urteil selbst sowie die dazugehörige Begründung liegen noch nicht vor. Das OLG hat wie schon im Jahr 2021 die Berufung der Portalgesellschaft im Wesentlichen zurückgewiesen. Der BGH hatte im Juli 2023 die damalige Entscheidung des OLG München aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwiesen. Die Revision zum BGH hat das OLG diesmal nicht zugelassen.

Dagegen kann die Portalgesellschaft eine Beschwerde beim BGH einlegen. Michael Birlbauer, Geschäftsführer der Portalgesellschaft: „Wir bedauern die Entscheidung, da wir überzeugt sind, dass das Stadtportal muenchen.de nicht die Pressefreiheit der Münchner Verlage gefährdet. Wichtig ist: Auch dieses Urteil betrifft nur die Inhalte auf muenchen.de, wie wir sie im Jahr 2019 angeboten hatten. Seitdem haben wir vieles geändert. Das Portal von heute hat mit dem von 2019 nur noch wenig gemeinsam.“ Michael Birlbauer sieht deshalb trotz dieses Urteils muenchen.de als informatives und innovatives Stadtportal auch weiterhin nicht gefährdet. Über das weitere Vorgehen wird die Portalgesellschaft gemeinsam mit den beiden Gesellschaftern SWM und LHM nach eingehender Analyse des OLG-Urteils entscheiden.

Presseverlage haben vor Gericht einen Sieg gegen das städtische Onlineportal „muenchen.de“ errungen. Das Oberlandesgericht stellt fest, das Portal betreibe, was der Presse vorbehalten sei und entziehe dieser die wirtschaftliche Grundlage. Im Rechtsstreit zwischen mehreren Zeitungsverlagen und der Betreibergesellschaft des Stadtportals „muenchen.de“ hat das Oberlandesgericht München seine im Jahr 2021 getroffene Entscheidung in einem neuen Urteil bestätigt. Das Portal bleibt verpflichtet, bestimmte im Jahr 2019 verbreitete Inhalte und Angebote anzupassen beziehungsweise nicht mehr bereitzustellen. Im Kern geht es um die Frage, ob das Portal zu presseähnlich ist und gegen das Wettbewerbsrecht verstößt (Az. K 6 U 6754/20).

Zum 100. Geburtstag widmen sich NDR und 3sat dem Schriftsteller Siegfried Lenz. Der NDR hat dazu eine sehr gute Idee, wohingegen sich 3sat eine Totalpleite leistet. Nicht die Regie, sondern die fehlende Balance von Bauten, Tarifen und Stoffen ist eine Gefahr für das Musiktheater. Eine Analyse des Stuttgarter Opernintendanten. Die Karriere von Jürgen Habermas beginnt 1952 im Feuilleton der F.A.Z.: mit einer wütenden, brillanten Abrechnung mit einem Hörspiel von Gottfried Benn – und überraschend versöhnlichen Sätzen über das „Heilige“.

Ist das Angebot von muenchen.de zu journalistisch und verstößt damit gegen das Gebot der Staatsferne der Presse? Mit dieser Frage wird sich voraussichtlich der Bundesgerichtshof befassen. Der Streit zwischen den Münchner Tageszeitungen und dem Stadtportal muenchen.de geht weiter: Nachdem das Landgericht im November für die Zeitungsverlage entschieden hat, kämpft muenchen.de in der Berufung vor dem Oberlandesgericht um eine andere Entscheidung. Geklagt haben Süddeutsche Zeitung, Abendzeitung, tz und Merkur sowie die jeweiligen Online-Ableger. Sie sind der Meinung, dass das Angebot von muenchen.de zu journalistisch, zu presseähnlich sei und damit gegen den Artikel 5 des Grundgesetzes verstößt, der nicht nur die Pressefreiheit, sondern auch die Staatsferne der Presse... Exemplarisch wird ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 2018 herangezogen; damals hatten Zeitungsverleger gegen die Stadt Crailsheim in Baden-Württemberg geklagt, die in ihrem Amtsblatt nicht nur über die Termine der Müllabfuhr und die Stadtratssitzungen...

Das geht nicht, fand der BGH: Die Kommune mache so der privaten Presse unzulässige Konkurrenz. Das Portal muenchen.de sieht die Sache naturgemäß völlig anders. Die Seite sei eben kein Online-Amtsblatt, sondern ein Marketing-Instrument für die Stadt. Deshalb sei es zulässig, neben Nachrichten aus dem Rathaus und etwa zur Wirtschaftsförderung auch solche über Veranstaltungen, zur Freizeitgestaltung oder die Gastronomie-Szene zu präsentieren. Die Seite muenchen.de wird betrieben von der Portal München Betriebs-GmbH & Co. KG, zu der die Stadt zu einem kleineren, die Stadtwerke zum größeren Teil beteiligt sind.

Die Verhandlung vor dem 6. Zivilsenat des OLG dauerte am Donnerstag nur etwas mehr als eine Stunde - davon beanspruchte Konrad Retzer, der Vorsitzende Richter, mit seiner Einführung in den Sach- und Streitstand den meisten Raum. Der Rechtsanwalt von muenchen.de meinte danach, der Großteil der Informationen auf der Seite seien nicht journalistischer Natur, so sei etwa die Seite mit den Kinoterminen eine reine Datensammlung. Und wenn es der Stadt zum Beispiel erlaubt sei, ein Online-Branchenbuch bereitzustellen - warum sollte es dann verboten sein, dieses Branchenbuch in das Stadtportal einzubinden? Dem Anwalt der Kläger ging das alles viel zu weit: "Ist Shopping eine kommunale Angelegenheit? Ist Kino eine kommunale Angelegenheit?"

Das Oberlandesgericht hat das Urteil gegen das Münchener Stadtportal München bestätigt. Die Stadt und die Stadtwerke werden wohl wieder Revision einlegen und den Fall damit an den Bundesgerichtshof weiterreichen. Das Landgericht München I hatte Mitte November einer Klage von Münchner Zeitungsverlagen stattgegeben, wonach das offizielle Münchener Stadtportal – betrieben durch die Landeshauptstadt und die Stadtwerke München – gegen das Gebot der Staatsferne der... Im damaligen Urteil hieß es, der Internetauftritt des Portals biete eine Fülle von Informationen, die den Erwerb einer Zeitung oder Zeitschrift – jedenfalls subjektiv – entbehrlich machten. Die Stadt München hatte daraufhin Berufung eingelegt. Nun hat das Oberlandesgericht München das Urteil bestätigt.

Demnach sollen Inhalte von muenchen.de, die auf dem Stadtportal zwischen dem 16.8. und 19.8.2019 verbreitet wurden, gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Die Betreiber der Website können dieses Urteil nicht nachvollziehen. „Wir sehen uns als offizielles Stadtportal nicht im Wettbewerb mit den Münchner Verlagen“, kommentiert Geschäftsführer Dr. Lajos Csery. „Die Inhalte von muenchen.de verletzen nicht die Pressefreiheit der Verlage.“

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