Bmi Presse Bundeskabinett Beschließt Gesetzentwurf Zum Kritis
Das KRITIS-Dachgesetz hat den Bundesrat passiert. Damit werden bundeseinheitliche und sektorübergreifende Mindeststandards für den Schutz kritischer Infrastrukturen festlegt. Das Wichtigste im Überblick. Das KRITIS-Dachgesetz legt bundesweit fest, welche Unternehmen und Einrichtungen Teil der kritischen Infrastruktur sind. Zur Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen hat der Bundesrat dem Entwurf eines KRITIS-Dachgesetzes zugestimmt. Damit werden erstmalig folgende Sektoren zusammengefasst: Energie, Transport und Verkehr, Finanz- und Versicherungswesen, Gesundheit, Trinkwasser, Abwasser, Siedlungsabfallentsorgung, Informationstechnik und Telekommunikation, Ernährung, Weltraum sowie Öffentliche Verwaltung.
Mit dem Gesetzentwurf werden die bestehenden Regelungen im Bereich der IT-Sicherheit kritischer Infrastrukturen ergänzt. Zudem wird bundesweit festgelegt, welche Unternehmen und Einrichtungen Teil der kritischen Infrastruktur sind. Die Einrichtung muss hierzu essenziell für die Gesamtversorgung in Deutschland sein und mehr als 500.000 Personen versorgen. Darüber hinaus legt der Gesetzentwurf bundeseinheitliche und sektorübergreifende Mindeststandards für den physischen Schutz der kritischen Infrastrukturen durch die Betreiber fest. Das können zum Beispiel Notfallteams, ein stärkerer Objektschutz und Maßnahmen zur Ausfallsicherheit sein. Eine Grundlage hierfür sind Risikoanalysen und Risikobewertungen, die von den zuständigen staatlichen Stellen erarbeitet und den Betreibern zur Verfügung gestellt werden.
Zudem ist eine Meldepflicht für Vorfälle vorgesehen. Profitieren Sie von den Vorteilen der Mitgliedschaft! Profitieren Sie von den Vorteilen der Mitgliedschaft! Der Bundestag hat am 29. Januar 2026 das Kritis-Dachgesetz beschlossen. Das Gesetz setzt die EU Richtlinie 2022/2557 um und soll die Resilienz kritischer Infrastrukturen und Anlagen in Deutschland stärken.
Dazu werden bundeseinheitliche und sektorübergreifende Mindeststandards für den physischen Schutz der kritischen Infrastrukturen festgelegt. Prof. Dr. Norbert Gebbeken, der Präsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau, begrüßt das Gesetz, mahnt jedoch konkrete Schritte zur praktischen Umsetzung an. Dazu müssten die Grundlagen für den physischen Schutz schnellstens erarbeitet werden. Mit dem Kritis-Dachgesetz werden bundeseinheitliche und sektorübergreifende Mindeststandards für den Schutz kritischer Infrastrukturen festgelegt.
Damit will die Bundesregierung die Resilienz der Wirtschaft und dadurch auch die Versorgungssicherheit der Bevölkerung durch bundeseinheitliche Regelungen für den physischen Schutz kritischer Infrastrukturen stärken. Prof. Dr. Norbert Gebbeken, der Präsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau, kommentiert: „Das KRITIS-Dachgesetz wurde am 29. Januar 2026 beschlossen. Es soll dazu dienen, die Resilienz physischer kritischer Infrastrukturen mit physischen Maßnahmen zu erhöhen.
Das beschlossene KRITIS-Dachgesetz ist eine reine Verfahrensordnung. Sie ist keine Grundlage zum physischen Schutz. Weder wissen wir, wovor wir uns schützen sollen, noch werden Schutzziele angesprochen. Es ist nun dringend erforderlich, die Grundlagen für den physischen Schutz schnellstens zu erarbeiten. Der Stromausfall in Berlin hat gezeigt, dass wir keine Zeit verstreichen lassen dürfen.“ Am 10.09.2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das KRITIS-Dachgesetz (KRITISDachG) beschlossen, das im derzeitigen Gesetzesentwurf als „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen“ firmiert.
Strengere Vorgaben für Betreiber kritischer Anlagen – etwa in der Energieversorgung, im Transport- oder Gesundheitswesen – sollen Deutschland besser vor Sabotage, Terroranschlägen und Naturkatastrophen schützen. Erstmals wird damit der physische Schutz kritischer Infrastrukturen bundeseinheitlich und sektorenübergreifend in den Fokus genommen. Gleichzeitig dient das Gesetz der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Resilienz kritischer Einrichtungen (CER-Richtlinie). Mit europaweit einheitlichen Mindeststandards und intensivierter innereuropäischer Kooperation sollen so die Versorgungssicherheit und Interdependenzen in Deutschland und Europa erhöht werden. Im Wesentlichen bleiben die zentralen Elemente des bisherigen Gesetzesentwurfs zum KRITISDachG erhalten (wir berichteten bereits über den Regierungsentwurf vom 05.11.2024) – im Folgenden wird auf den aktuellen Gesetzesentwurf (Stand: 09.09.2025) verwiesen. Die wichtigsten Elemente sind:
Ferner ergänzt das KRITISDachG die Cybersicherheitsvorgaben, die das parallel beschlossene „Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung“ (Stand: 25.07.2025) vorsieht. Die physischen und organisatorischen Resilienzanforderungen – bislang im Hintertreffen –, erweitern so das regulatorische Portfolio zu einem ganzheitlichen Ansatz. Eine kleine Änderung betrifft die Aufsichtsbehörde für Betreiber von Bodeninfrastrukturen für weltraumgestützte Dienste: Diese Rolle übernimmt nun interimsweise das BBK, bis das für diesen Sektor verantwortlich zeichnende Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)... Weiterhin unverändert fehlt eine Harmonisierung von den ineinandergreifenden Regulierungen zu NIS2 (wir berichteten) und KRITISDachG: Doppelte Vorgaben gibt es im Bereich Risikoanalysen, Nachweispflichten und Prüfverfahren. Die Sorge aus der Branche ist hier spürbar: Am 10.09.2025 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zum KRITIS-Dachgesetz beschlossen.
Das KRITIS-Dachgesetz zielt darauf ab, bundesweit einheitliche Mindeststandards für den Schutz kritischer Infrastrukturen zu schaffen. Es ist Teil der Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2557, die die Resilienz kritischer Einrichtungen stärken soll.¹ Ebenfalls am 10.09.2025 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf mit dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Regelung und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung“ auf den Gesetzgebungsweg gebracht.² Damit soll das Cybersicherheitsrecht endlich europakonform in Deutschland umgesetzt werden. Man rechnet mit Ende 2025/Anfang 2026. Eigentlich hätten die beiden EU-Richtlinien bereits im Oktober 2024 umgesetzt werden müssen.
Die Grundzüge des KRITIS-Dachgesetzes sind im Newsletter HHL 3/2024 behandelt. Sobald die Gesetze verabschiedet sind, werden die Grundzüge hier dargestellt. ¹ Im Internet aufgerufen am 11.11.2025 unter BMI - Presse - Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zum KRITIS-Dachgesetz. ² Im Internet aufgerufen am 11.11.2025 unter Deutscher Bundestag - Gesetz zur Informationssicherheit in der Bundesverwaltung. Das Bundeskabinett hat für das „KRITIS-Dachgesetz“ einen Gesetzesentwurf abgegeben. Damit sollen die Mindestanforderungen, Risikoanalysen und ein Störungsmonitoring für kritische Infrastrukturen vereinheitlicht und verpflichtend werden.
Am 10. September 2025 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zum „KRITIS-Dachgesetz“ beschlossen. Damit sollen kritischer Infrastrukturen bundeseinheitlich und sektorenübergreifend geschützt werden. In dem Entwurf wurden die wichtigsten kritischen Infrastrukturen in elf Sektoren definiert, darunter Energie, Ernährung, Wasser, Gesundheit, Transport und Verkehr. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt, kommentierte: „Mit dem KRITIS-Dachgesetz machen wir Deutschland widerstandsfähiger gegen Krisen und Angriffe. Wir schaffen dafür einheitliche Mindeststandards, Risikoanalysen und ein Störungsmonitoring.
Unser Ziel ist klar: Die Abwehrfähigkeit und Resilienz unserer kritischen Infrastrukturen muss gehärtet werden.“ Zudem wird die EU-Richtlinie zur Resilienz kritischer Einrichtungen, die sogenannte CER-Richtlinie, mit dem KRITIS-Dachgesetz umgesetzt. Dies soll auch europaweit einen einheitlichen Mindeststandrad für den Schutz kritischer Infrastrukturen schaffen sowie die grenzüberschreitende Kooperation und die Versorgungssicherheit in Deutschland und Europa stärken. Das Bundesministerium des Inneren hat die Schwerpunkte des Gesetzentwurfs des KRITIS-Dachgesetzes zusammengefasst: Das KRITIS-Dachgesetz wird zudem die Regelungen des NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) ergänzen. Dieses wurde bereits am 30.
Juli 2025 im Kabinett beschlossen und baut das bereits existierende Schutzsystem für die Cybersicherheit kritischer Infrastrukturen in Deutschland weiter aus. Die Wortverbindung verleitet zum Weghören: „Kritis-Dachgesetz“: Was soll das wohl wieder sein, werden sich manche Bürger fragen. Wer Sinn und Zweck des geplanten Gesetzes konkret verstehen wollte, wäre in den vergangenen beiden Tagen im Südosten Berlins fündig geworden. Dort fiel am Dienstag in 50.000 Haushalten die Stromversorgung aus, weil vermutlich Linksextreme zwei Hochspannungsmasten in Brand gesetzt hatten. Pflegeheime waren davon genauso betroffen wie Schulen, S-Bahnen, Ampeln und Supermärkte. Auch die Notrufnummern 110 und 112 funktionierten in Teilen der Stadt nicht mehr.
Strom, Gesundheit, Verkehr – all das sind Bereiche, die zu den Kritischen Infrastrukturen, kurz Kritis, gehören. Und genau sie sollen künftig besser geschützt werden. „Mit dem Kritis-Dachgesetz machen wir Deutschland widerstandsfähiger gegen Krisen und Angriffe“, sagte Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) am Mittwoch in Berlin. Kurz zuvor hatte das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem – längst überfällig – eine EU-Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen umgesetzt werden soll. Mit einheitlichen Mindeststandards, Risikoanalysen und einem Störungsmonitoring soll die Abwehrfähigkeit Kritischer Infrastrukturen erhöht werden. Für die Betreiber bedeutet das unter anderem: Wer sich nicht an die geplanten Vorgaben des Gesetzes hält, muss künftig mit einem Bußgeld rechnen – in einer Höhe zwischen 50.000 und 500.000 Euro.
Doch nicht jeder Besitzer beispielsweise eines kleinen Wasserkraftwerkes wird davon betroffen sein. Denn unter das neue Kritis-Dachgesetz fallen nur die Einrichtungen, die für die Gesamtversorgung in Deutschland wichtig sind und mehr als 500.000 Menschen versorgen. Zehn Sektoren werden in dem Gesetzentwurf genannt: Energie, Transport und Verkehr, Finanzwesen, Sozialversicherung, Gesundheit, Ernährung, Wasser, Siedlungsabfallentsorgung, Informationstechnik und Telekommunikation sowie Weltraum. Für die einzelnen Dienstleistungen sind laut Gesetzentwurf nationale Risikobewertungen vorgesehen, auf deren Grundlage die Betreiber eigene Risikoanalysen vornehmen sollen. Diese sollen dann wiederum die Basis für sogenannte Resilienzpläne und -maßnahmen sein. Dazu zählen beispielsweise Notfallteams, Schulungen für Beschäftigte, Objektschutz und Notstromversorgung.
Auch eine Meldestelle für Vorfälle ist geplant - mit dem Ziel, Schwachstellen zu entdecken und Sicherheitslücken zu schließen. Diese Meldungen sollen an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) und an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gehen. Erstmals wird der physische Schutz kritischer Infrastrukturen bundeseinheitlich und sektorenübergreifend mit einem umfassenden KRITIS-Dachgesetz in den Blick genommen. Dazu werden die wichtigsten kritischen Infrastrukturen in elf Sektoren definiert, darunter Energie, Ernährung, Wasser, Gesundheit, Transport und Verkehr. Zudem wird die EU-Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen (sog. CER-Richtlinie) mit dem KRITIS-Dachgesetz umgesetzt.
Mit europaweit einheitlichen Mindeststandards für den Schutz kritischer Infrastrukturen sowie verstärkte grenzüberschreitende Kooperation wird auch die Versorgungssicherheit in Deutschland und Europa gestärkt. „Mit dem KRITIS-Dachgesetz machen wir Deutschland widerstandsfähiger gegen Krisen und Angriffe. Wir schaffen dafür einheitliche Mindeststandards, Risikoanalysen und ein Störungsmonitoring. Unser Ziel ist klar: Die Abwehrfähigkeit und Resilienz unserer kritischen Infrastrukturen muss gehärtet werden“, so Bundesinnenminister Alexander Dobrindt. Der Gesetzentwurf hat folgende Schwerpunkte: Welche Anlagen in Deutschland unter die Regelungen des Gesetzes fallen, bemisst sich nach quantitativen und qualitativen Kriterien.
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