Bundesnetzagentur Messstellenbetreiberrahmenvertag
Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag (MSB-RV) regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs an den Mess- und Marktlokationen von Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern zwischen dem Netzbetreiber und einem nicht mit dem Netzbetreiber identischen Messstellenbetreiber, der im... Der MSB-RV betrifft dabei sowohl konventionelle Messtechnik als auch moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme. in der Fassung gemäß Festlegung BK6-17-042 (Beschluss vom 23.08.2017), gültig seit 01.10.2017 Messstellenbetreiberrahmenvertrag (pdf / 65 KB) gemäß Festlegung BK6-24-125 (Beschluss vom 20.11.2025), gültig ab 01.07.2026 MSB-RV Vergleichsversion (Änderungen sind markiert) (pdf / 109 KB) MSB-RV Lesefassung (pdf / 200 KB)
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 20.11.2025 ihre Festlegung zur Anpassung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags sowie zur Festlegung der Messstellenverträge (für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen) beschlossen. Grundzuständige Messstellenbetreiber und Netzbetreiber müssen diese bis zum 01.07.2026 umsetzen. Die Beschlusskammer 6 der BNetzA hat ihr am 11.11.2024 eröffnetes Verfahren zur Festlegung des Messstellenbetreiberrahmenvertrages und der Messstellenverträge für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen mit Beschluss vom 20.11.2025 (Az.: BK6-24-125) abgeschlossen. Dies Festlegung betrifft ausschließlich den Strom-Messstellenbetrieb. Für die Anwendung der neuen Vorgaben ist eine Übergangsfrist bis zum 01.07.2026 vorgesehen. Spätestens ab dann müssen die neuen Vertragsbedingungen verwendet werden.
Bestehende Verträge sind entsprechend anzupassen. Der VKU und der BDEW haben sich mit gemeinsamen Stellungnahmen an den Festlegungskonsultationen beteiligt. Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Stromnetzbetreiber und den in seinem Netzgebiet tätigen wettbewerblichen Messstellenbetreibern. Diesbezüglich haben VKU und BDEW insbesondere angeregt, praxistaugliche Regelungen für Abrechnung („Netzbetreiberanteil intelligente Messsysteme“), Abmahnung, Kündigung, Vertragsanpassung sowie für mögliche Vertragsstrafen zu schaffen. Dem ist die BNetzA im Wesentlichen nachgekommen. So wird z.B.
explizit die Möglichkeit geschaffen, dass der Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen lediglich einzelne Messstellen „kündigen“ kann, unter Aufrechterhaltung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags für die übrigen Messstellen. Bisher sah der Vertrag lediglich die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages vor. Diese war an relativ hohe Voraussetzungen geknüpft und hatte zur Folge, dass alle in den Vertrag einbezogene Messstellen in die Zuständigkeit des grundzuständigen Messstellenbetreibers wechseln. Auch wurde das Änderungsregime vereinfacht. Bei Änderungen der Festlegung wird es zukünftig - wie bei der Änderung des Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrages Strom - keiner ausdrücklichen Vertragsänderung durch die Vertragspartner mehr bedürfen, sondern lediglich einer Veröffentlichung auf der Webseite des... frohes neues Jahr!
Möge das Jahr 2026 Ihnen viel Freude, Gesundheit und Erfolg bringen! Zum Jahresbeginn informieren wir Sie über eine wesentliche Neuerung im Bereich des Messstellenbetriebs: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 20. November 2025 ihre Festlegung zur Anpassung des Messstellenbetreiberrahmenvertrages (MSB-RV) sowie zur Festlegung der Messstellenverträge für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen beschlossen (Az.: BK6-24-125). Erstmals wurden damit verbindliche und einheitliche Messstellenverträge festgelegt, jeweils in einer Fassung für Anschlussnutzer/-nehmer sowie für Lieferanten. Ergänzt werden die Verträge durch ein Formblatt gemäß § 54 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).
Die Festlegung bezieht sich ausschließlich auf den Strom-Messstellenbetrieb. Der Gas-Messstellenbetreiberrahmenvertrag soll zukünftig als Bestandteil der Kooperationsvereinbarung Gas von den Verbänden und nicht mehr von der BNetzA verbindlich festgelegt werden. Grundzuständige Strom-Messstellenbetreiber und Stromnetzbetreiber sind verpflichtet, diese Festlegung zum 1. Juli 2026 umzusetzen. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 bleibt der MSB-RV Strom in der bisherigen Fassung verbindlich.
Die bisher verwendeten Messstellenverträge Strom können auch noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 verwendet werden. Für den Betrieb von Messstellen im Netzgebiet der BEW Netze GmbH ist der Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrags erforderlich. Auf dieser Seite finden Sie alle relevanten Informationen sowie die Vertragsunterlagen für den Messstellenbetrieb durch einen anderen (alternativ durch wettbewerbliche) Messstellenbetreiber. Gemäß § 5 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) kann der Messstellenbetrieb auf Wunsch des Anschlussnutzers anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers von einem anderen, sogenannten wettbewerblichen Messstellenbetreiber übernommen werden – vorausgesetzt, dieser stellt einen ordnungsgemäßen Betrieb nach den Vorgaben... Damit ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber im Netzgebiet der BEW Netze GmbH tätig werden kann, ist laut § 9 Abs.
1 Nr. 3 MsbG der Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrags mit uns erforderlich. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 23.08.2017 mit den Beschlusskammern 6 und 7 neue Festlegungen für diese Standardverträge beschlossen. Diese berücksichtigen die gesetzlichen Änderungen durch das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende. Die Regelungen sind überwiegend seit dem 01.10.2017 wirksam. Auf dieser Seite können Sie den Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom herunterladen.
Der Vertrag entspricht dabei dem von der BNetzA vorgegebenen Standardvertrag. Zusätzlich finden Sie hier unser Kontaktdatenblatt sowie technische Mindestanforderungen zum Download. Der Messstellenvertrag regelt die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung des Messstellenbetriebs, betrifft hierbei jedoch allein Messstellen mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen. Im Gegensatz zum Messstellenbetreiberrahmenvertrag gelten die Messstellenverträge jedoch nur für den grundzuständigen Messstellenbetreiber. Vertragspartner kann dabei entweder der Anschlussnutzer bzw. der Anschlussnehmer (MSV-AN) oder der Energielieferant als Anbieter eines kombinierten Vertrages (MSV-LF) sein.
Flankiert werden die Messstellenverträge durch das nach § 54 MsbG erforderliche Formblatt, das als Anlage beizufügen ist. gemäß Festlegung BK6-24-125 (Beschluss vom 20.11.2025), gültig ab 01.07.2026 MSV-AN (pdf / 217 KB) MSV-LF (pdf / 202 KB) Formblatt gemäß § 54 MsbG (pdf / 111 KB)
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