Der Bundesgerichtshof Das Gericht Richter
Die Richterinnen und Richter des Bundesgerichtshof werden vom Richterwahlausschuss gewählt und vom Bundespräsidenten ernannt. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit. Der Richterwahlausschuss ist ein aus 32 Mitgliedern bestehendes Gremium, das vom Bundesjustizminister einberufen wird und sich aus den Justizministern der 16 Bundesländer sowie 16 weiteren, vom Deutschen Bundestag gewählten Mitgliedern zusammensetzt. Als Bundesrichter gewählt werden kann jeder Deutsche, der die Befähigung zum Richteramt besitzt und das 35. Lebensjahr vollendet hat. Neben der besonderen fachlichen und persönlichen Qualifikation der Kandidaten, die überwiegend aus dem Justizdienst der Länder stammen, ist auch deren föderale Zugehörigkeit ein Wahlkriterium, da alle Bundesländer entsprechend ihrer Bevölkerungszahl bei den Gerichtshöfen des...
Die Besetzung der Senate finden Sie im Bereich Geschäftsverteilung. © 2026 Bundesgerichtshof ImpressumDatenschutz Diese Liste gibt einen Überblick über alle Berufsrichter, die am Bundesgerichtshof, der am 1. Oktober 1950 errichtet wurde, tätig waren. Seitdem haben mehr als 600 Berufsrichter am Bundesgerichtshof Recht gesprochen. Bis zum 30.
September 1972 lautete die gesetzliche Bezeichnung für die Richter „Bundesrichter“ und für die Vorsitzenden „Senatspräsidenten am Bundesgerichtshof“. Aufgrund einer Änderung von § 19a DRiG führen die Richter seit dem 1. Oktober 1972 die Amtsbezeichnung „Richter am Bundesgerichtshof“ und die Vorsitzenden die Amtsbezeichnung „Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof“. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt in der Bundesrepublik Deutschland das oberste Gericht in dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit dar. Die Organisation und Zuständigkeit des BGH ist im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in den §§ 123-140 geregelt. Seinen Sitz hat der BGH in Karlsruhe (Baden-Württemberg).
Ein Senat (5. Strafsenat) ist in Leipzig angesiedelt. In erster Linie soll der BGH Entscheidungen der untergeordneten Gerichte (Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte) überprüfen. Derzeit sind am BGH 128 Richter und Richterinnen neben der Präsidentin am BGH tätig. Zudem gibt es aber auch noch Verwaltungsmitarbeiter, Rechtspfleger und wissenschaftliche Mitarbeiter am BGH. Bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern handelt es sich um Richterinnen und Richter aus den Bundesländern, die für einen Zeitraum von drei Jahren an den BGH abgeordnet werden.
Der BGH ist am 01. Oktober 1950 in Karlsruhe gegründet worden. Im Juli 1997 zog der 5. Strafsenat, der seit 1952 in Berlin ansässig war, in die Villa Sack nach Leipzig. An oberster Stelle des BGH steht der Präsident oder die Präsidentin. Der Vertreter wird als Vizepräsident oder Vizepräsidentin bezeichnet.
Der Bundesgerichtshof (BGH)[2] ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren. Ferner ist er für verwandte Spezialrechtsgebiete zuständig wie etwa das Berufsrecht in der Rechtspflege. Der BGH soll die Rechtseinheit wahren und das Recht fortbilden, vor allem aber die Entscheidungen der ihm untergeordneten Gerichte überprüfen. Er ist neben dem Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht einer der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes (Art. 95 Abs. 1 GG) und neben dem Bundesverfassungsgericht eines von zwei Bundesgerichten mit Sitz in Karlsruhe (§ 123 GVG), wobei zwei Senate des BGH in Leipzig angesiedelt sind.
Hauptsächlich entscheidet der BGH über Revisionen gegen Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte sowie über Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse dieser Gerichte. Wie jedes Revisionsgericht erhebt er dabei – anders als ein Berufungsgericht – im Regelfall keine Beweise, sondern entscheidet lediglich darüber, ob das Urteil des Land- oder Oberlandesgerichts auf Rechtsfehlern beruht. In seiner Eigenschaft als Behörde ist der Bundesgerichtshof – wie der Bundesfinanzhof und das Bundesverwaltungsgericht – dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) unterstellt und unterliegt – unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit – dessen Dienstaufsicht. Der Bundesgerichtshof wurde am 1. Oktober 1950 gegründet. Dies erfolgte durch die Einführung der Normierung des Neunten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) mit den §§ 123–140 GVG durch das „Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des...
September 1950 (BGBl. 1950, 455). Bei der Gründung des Bundesgerichtshofs wurden fünf Zivil- und vier Strafsenate errichtet.[3] Das Gericht hat seinen Hauptsitz von Beginn an in Karlsruhe.[4] Als Vorgängerinstitution gab es in der Britischen Besatzungszone den Obersten Gerichtshof für... Die personelle Kontinuität am Bundesgerichtshof war im Vergleich zur Zeit vor 1945 wie auch bei vielen anderen Justizbehörden hoch: Nach einer Erhebung von Hubert Rottleuthner waren 73 Prozent der im Jahr 1953 am Bundesgerichtshof... Als Beispiel führt er ein Urteil des BGH aus dem Jahr 1956 an, in dem es um Schadenersatzansprüche für Sinti und Roma ging, die in der Zeit des Nationalsozialismus zwangsumgesiedelt wurden. Der IV.
Zivilsenat verneinte in seinem Urteil, dass die Nationalsozialisten Sinti und Roma allein aus rassistischen Gründen verfolgt hätten. Vielmehr seien die vermeintlichen Eigenheiten der Sinti und Roma, darunter ihr angeblicher Hang zur Kriminalität, Hauptgrund für die Verfolgung gewesen. Es sei bei den Zwangsumsiedlungen lediglich darum gegangen, die „durch die Zigeuner hervorgerufenen Mißstände“ zu bekämpfen. Schadensersatz wurde der Klägerin daher verweigert.[6] Thamer sieht in Urteilen wie diesen eine „ungebrochene und fast ungefilterte Reproduktion nationalsozialistischer Ideologie.“[7] Die obersten Gerichtshöfe stellen in der Bundesrepublik Deutschland die oberste und damit letzte Instanz im jeweiligen Rechtszug dar und sind wesentlich dafür, dass das Bundesrecht einheitlich angewendet wird. Die obersten Gerichtshöfe sind der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
Diese Gerichte sind dem Bund ausdrücklich nach dem Grundgesetz zugewiesen und somit keine Länderangelegenheit. Der Bundesgerichtshof (BGH) bildet die letzte Instanz in Straf- und Zivilverfahren in der Bundesrepublik Deutschland. Er wurde am 1. Oktober 1950 errichtet und hat seinen Sitz in Karlsruhe, wobei der 5. und 6. Strafsenat in Leipzig verortet ist.
Als sogenanntes Revisionsgericht erhebt der Bundesgerichtshof im Regelfall keine Beweise, sondern überprüft, ob die Entscheidungen der Instanzgerichte – also der Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte – auf Rechtsfehlern beruhen. Die Entscheidungen des BGH sind nur im Einzelfall bindend – also nur für die Entscheidung eines Instanzgerichts, die der BGH überprüft hat. Dennoch haben diese Entscheidungen aber weitreichende Wirkung, da sich die Instanzgerichte daran orientieren. Der BGH ist – im Gegensatz zu den Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten, die in die Zuständigkeit der Bundesländer fallen – ein oberster Gerichtshof des Bundes. Er ist wie der Bundesfinanzhof und das Bundesverwaltungsgericht organisatorisch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) unterstellt. Nähere Informationen zum Bundesgerichtshof finden Sie hier www.bundesgerichtshof.de
Der Bundesfinanzhof ist das oberste Gericht der Finanzgerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland. Sein Sitz ist in München. Er entscheidet in letzter Instanz über Streitigkeiten in den Bereichen des Steuerrechts und des Zollrechts, mit Ausnahme der damit zusammenhängenden Strafverfahren Für diese ist die allgemeine Strafgerichtsbarkeit (letztinstanzlich der Bundesgerichtshof) zuständig. Aufgabe des Bundesfinanzhofs als Revisionsgericht ist es, im Rahmen der Rechtsschutzgewährung die Steuergesetze auszulegen und dabei unbestimmte Rechtsbegriffe auszufüllen. Außerdem hat er in seinem Zuständigkeitsbereich das Recht fortzubilden. Darüber hinaus ist der Bundesfinanzhof zuständig für die Prüfung der Verfassungsgemäßheit des jeweiligen Steuergesetzes.
Hält er ein Steuergesetz für verfassungswidrig, muss er das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Da die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs oftmals die Rechtspraxis der Finanzverwaltung entscheidend mitprägt, hat sie erhebliche Auswirkungen auf den Staatshaushalt.
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