Gesprächsmitschnitte Als Beweismittel Nicht Geeignet Ii

Emily Johnson
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gesprächsmitschnitte als beweismittel nicht geeignet ii

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OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2008, Az. I-20 U 151/07§§ 3, 4 Nr. 1, Nr. 10, 5, 8 Abs. 1 UWG Das OLG Düsseldorf hat in diesem Urteil entschieden, dass die Verwendung von heimlich aufgezeichneten Gesprächsmitschnitten auch in Zivilprozessen statthaft ist, wenn dies zur Abwendung einer materiell unrichtigen Verurteilung notwendig ist.

Die zivilrechtliche Verwendung von heimlich aufgezeichneten Telefonaten hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit mehrfach beschäftigt. Die Einführung solcher Gesprächsmitschnitte in das Verfahren wurde insoweit für zulässig erklärt, wenn sich dies als Notwehrlage darstellte, um den Täter rechtswidriger Handlungen identifizieren zu können. Das OLG Düsseldorf hat vorliegend eine solche „notwehrähnliche“ Situation bejaht. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist neu und bereits insoweit beachtenswert, als dass hier eine zivilrechtliche Forderung über das verfassungsrechtlich garantierte Recht des Gegners auf Selbstbestimmung gestellt wird. Zu beachten ist allerdings, dass die Einführung des Gesprächsmitschnitts nur dem Beklagten, also nicht dem Kläger erlaubt ist. Letzterem droht weder eine Verurteilung, noch befindet er sich in einer dem Notwehrrecht vergleichbaren Lage.

Zugleich wies das OLG Düsseldorf in diesem Urteil darauf hin, dass die für die wettbewerbsrechtliche Dringlichkeitsfrist maßgebliche Zeitspanne zwischen Kenntniserlangung und Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch ohne besondere Umstände jedenfalls... hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 17.07.2007 am 31.01.2008 für Recht erkannt: Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 17.07.2007 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin. Im zweiten Posting habe ich dann hier den BGH, Beschl. v. 14.05.2025 – 1 StR 410/24 – der sich zum Urkundsbeweis äußert. Das LG hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Körperverletzung, und der Körperverletzung in zwei weiteren Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Bedrohung, aus tatsächlichen Gründen... Dagegen die gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die mit einer Verfahrensbeanstandung teilweise Erfolg hatte.:

„1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts vollzog der Angeklagte am 27. Juni 2023 mit der Zeugin K., mit der er bis Mai 2023 eine Beziehung geführt hatte, vor 15.00 Uhr in deren Wohnung den vaginalen Geschlechtsverkehr. Anschließend befriedigte die Zeugin den Angeklagten oral und schluckte dessen Ejakulat. Mit all dem war K. nicht ausschließbar einverstanden.

b) Nach 19.00 Uhr an demselben Tag stellte die Zeugin K. zusammen mit der Zeugin H. , der neuen Freundin des Angeklagten, diesen in deren Wohnung u.a. deswegen zur Rede, weil er bereits seit Mai 2023 mit H. geschlechtlich verkehrte. K.

zeichnete die Auseinandersetzung heimlich mit ihrem Mobiltelefon auf. Davon, dass der Angeklagte während des Streits K. mit der flachen Hand für diese schmerzhaft ins Gesicht schlug, hat sich das Landgericht nicht zu überzeugen vermocht. c) Am 17. September 2023 vollzog der Angeklagte mit der Zeugin H. den Geschlechtsverkehr ab 5.16 Uhr in deren Wohnung.

Dabei schlug und beleidigte der Angeklagte H. mehrfach über einen Zeitraum von mindestens 33 Minuten; die Zeugin schrie, er solle aufhören, sie habe Schmerzen „da unten“. In Zeiten modernster IT-Technologie verfügt so gut wie jedes Handy über eine Aufnahmefunktion, mit welcher Gesprächsmittschnitte ermöglicht sind. Die Frage ist nun, ob man Beteiligten empfehlen kann, Gespräche (in der Regel mit der Gegenseite und ohne deren Einverständnis) aufzuzeichnen. Noch vor ein paar Jahren war die Antwort auf diese Frage denkbar einfach: um Gottes willen nein, denn man macht sich strafbar. § 201 StGB hat folgenden Wortlaut: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder In Zeiten des Smartphones ist es einfach, Gespräche aufzuzeichnen – mit und ohne Wissen des Gesprächs­partners. Doch haben heimlich aufgezeichnete Gespräche Beweiskraft vor Gericht? Und was gilt bei heimlich aufgenommenen Fotos und Videos? Immer wieder kommen Fälle in die Schlag­zeilen, bei denen heimlich gemachte Videos, Fotos oder Audio-Mitschnitte eine prominente Rolle spielen.

Deren Urheber verfolgen dabei sehr unterschiedliche Motive: Mal nutzen sie das heimlich aufgenommene Material, um jemanden zu erpressen, mal wollen sie sich rächen oder einfach die Netz-Gemeinde unterhalten. Manch Urheber hofft aber auch darauf, heimlich aufgenommenen Gespräche als Beweise in Gerichts­ver­fahren präsen­tieren und so die eigene Position darin stärken zu können. Doch die juristische Beweiskraft heimlich beschaffter Informa­tionen ist zumindest bei Audio-Mitschnitten fraglich. „Heimlich aufgenommene Gespräche dürfen vor Gericht nicht verwendet werden“, sagt der Bremer Rechts­anwalt Jörn H. Linnertz vom Ausschuss Zivilrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Denn solche Audio-Mitschnitte unterliegen einem Beweis­ver­wer­tungs­verbot.“ Das gilt zumindest dann, wenn der Gesprächs­partner nichts von dem Mitschnitt wusste und diesem nicht zugestimmt hat.

Wer die die Informa­ti­ons­pflicht verletzt und heimlich aufzeichnet, sichert sich nicht nur keine Beweise, sondern macht sich darüber hinaus strafbar. „Wer unbefugt Gespräche aufnimmt, begeht eine Straftat nach § 201 des Strafge­setz­buches“, sagt Rechts­anwalt Jörn H. Linnertz. „Es handelt sich dabei um die ‚Verletzung der Vertrau­lichkeit des Wortes‘“. Auf dieses Delikt sieht das Strafge­setzbuch Geldstrafen oder Haftstrafen von bis zu drei Jahren vor. Die Tatsache, dass heimliche Aufnahmen zivilrechtlich vor Gericht nicht verwendbar und strafrechtlich verboten sind, hat folgenden Grund: Der Gesetzgeber räumt dem freien Wort einen hohen Stellenwert ein und will sicher­stellen, dass Menschen nicht stets...

Hinzu kommt der Schutz der Persön­lich­keits­rechte der an einem Gespräch Beteiligten.

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