Olg Düsseldorf Heimlicher Mitschnitt Eines Telefongesprächs Darf In
OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2008, Az. I-20 U 151/07§§ 3, 4 Nr. 1, Nr. 10, 5, 8 Abs. 1 UWG Das OLG Düsseldorf hat in diesem Urteil entschieden, dass die Verwendung von heimlich aufgezeichneten Gesprächsmitschnitten auch in Zivilprozessen statthaft ist, wenn dies zur Abwendung einer materiell unrichtigen Verurteilung notwendig ist.
Die zivilrechtliche Verwendung von heimlich aufgezeichneten Telefonaten hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit mehrfach beschäftigt. Die Einführung solcher Gesprächsmitschnitte in das Verfahren wurde insoweit für zulässig erklärt, wenn sich dies als Notwehrlage darstellte, um den Täter rechtswidriger Handlungen identifizieren zu können. Das OLG Düsseldorf hat vorliegend eine solche „notwehrähnliche“ Situation bejaht. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist neu und bereits insoweit beachtenswert, als dass hier eine zivilrechtliche Forderung über das verfassungsrechtlich garantierte Recht des Gegners auf Selbstbestimmung gestellt wird. Zu beachten ist allerdings, dass die Einführung des Gesprächsmitschnitts nur dem Beklagten, also nicht dem Kläger erlaubt ist. Letzterem droht weder eine Verurteilung, noch befindet er sich in einer dem Notwehrrecht vergleichbaren Lage.
Zugleich wies das OLG Düsseldorf in diesem Urteil darauf hin, dass die für die wettbewerbsrechtliche Dringlichkeitsfrist maßgebliche Zeitspanne zwischen Kenntniserlangung und Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch ohne besondere Umstände jedenfalls... hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 17.07.2007 am 31.01.2008 für Recht erkannt: Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 17.07.2007 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin. �� 4 Nr. 10, 4 Nr. 1, 3, 8 Abs. 1, 5, 8 Abs. 1 UWG
Zur Zul�sigkeit eines Anrufs nach K�ndigung des Festnetzanschlusses - Telefonmitschnitt �� 3, 4 Nr. 1, Nr. 10, 5, 8 Abs. 1 UWGHeimlicher Mitschnitt eines Telefongespr�chs darf in den Zivilprozess eingef�hrt werden Telefongespr�chs-Mitschnitt als Verteidigungsmittel
Wettbewerbsversto�: Anruf der Telefongesellschaft bei einem Kunden nach Wechselanzeige; Nutzung eines Telefongespr�chsmitschnitts als Verteidigungsmittel Ja, wenn Sie ein Telefonat heimlich aufnehmen, ist dies strafbar – es sei denn, alle Gesprächsteilnehmer stimmen explizit zu. Die Aufzeichnung ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten und erfordert eine Rechtsgrundlage. Ein Gespräch darf nur aufgenommen werden, wenn alle Beteiligten vorher ausdrücklich einwilligen. Heimliche Mitschnitte sind nur in extremen Ausnahmefällen rechtlich zulässig. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Gespräche aufzeichnen, um diese als Beweis vor Gericht zu verwenden ist nicht zulässig. Aufnahmen des nicht öffentlich gesprochenen Worts unterliegen einem Beweisverwertungsverbot, da sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Näheres können Sie an dieser Stelle nachlesen. Ihr Chef hat Sie gerade in einem turbulenten Telefonat abgemahnt oder Ihnen gar mit der Kündigung gedroht. Sie sind völlig überrumpelt und überlegen: „Darf ich das Telefonat aufnehmen? Wäre das erlaubt?”
Das Aufnehmen von Telefonaten ist in Deutschland grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Beteiligten erlaubt. Wer unbefugt das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen aufzeichnet oder die so hergestellte Aufnahme Dritten zugänglich macht, begeht eine Straftat (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB). Haben Sie also ein Gespräch heimlich aufgezeichnet, droht Ihnen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Dies gilt auch für den Versuch.
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Das Aufnehmen und Verbreiten von Privatgesprächen fällt grundsätzlich unter den Tatbestand des § 201 StGB und ist damit strafrechtlich geahndet. Unter nicht öffentliche Gespräche fallen allenfalls Telefonate, da sie lediglich zwischen zwei Personen oder einem ausgewählten Personenkreis stattfinden. Es kommt für eine Strafbarkeit nach § 201 StGB damit nicht auf den Inhalt des Gespräches an, sondern ob das gesprochene Wort Vertraulichkeitscharakter hat. Es bestehen allerdings Ausnahmen für eine Gesprächsaufnahme. Es ist etwa rechtmäßig, wenn alle am Gespräch beteiligten Personen dieser Aufnahme ausdrücklich zustimmen. Im Fall, das bloß auf eine Aufzeichnung des Gespräches hingewiesen wird, würde man meinen, dass der Gesprächspartner dieser zustimmt, sofern er nicht widerspricht.
Dies stellt jedoch keine wirksame Willenserklärung in Form der Einwilligung dar. Es ist daher auf die Ausdrücklichkeit der Einwilligung hinzuweisen. Nicht zu verwechseln mit der Zustimmung zur Aufzeichnung ist das Recht zur eigenen Aufnahme. Dafür müssten alle Betroffenen einwilligen. Für öffentliche Gespräche besteht wiederum eine weite Erlaubnis. Auch wenn öffentliche Gespräche “geheim” aufgenommen werden, wird diesen grundsätzlich unterstellt, dass sie nicht dem Vertraulichkeitsgrundsatz unterliegen.
Die Redner begeben sich bewusst in die Öffentlichkeit und wissen um die unbegrenzte Zahl an Empfängern. Anders sieht es aus, wenn zwar eine große Menge an einer Diskussion beteiligt ist, diese jedoch hinter verschlossenen Türen, z.B. im Bundestag geschieht. Es besteht ein Ausnahmefall, wenn eine Person sich in einer Notstandslage befindet und die Gefahr nur auf diesem Wege abwenden kann. Dann ist die aufnehmende Person über den § 34 gerechtfertigt oder handelt über den § 35 StGB entschuldigt. Schließlich besteht eine Ausnahme bei der Verwertung von Tonaufnahmen als Beweismittel im Gerichtsprozess.
Im Zivilprozess besteht ein grundsätzliches Verbot der Verwendung von aufgezeichneten Gesprächen oder Filmmaterial. Ausnahmsweise kann eine Audioaufnahme oder ein Video doch verwendet werden, wenn die Gegenseite dem zustimmt. In zahlreichen Fällen, sei es bei einem Verkehrsunfall, im Rahmen eines Personalgesprächs oder bei Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter bzw. Käufer und Verkäufer kommt es immer wieder vor, dass eine Partei ein Gespräch (Vorort oder Telefonat) heimlich aufnimmt. Oft erfolgt dies, um die Aufnahme später als Beweismittel zu nutzen. Oder es werden Telefonate heimlich laut gestellt, um Dritten das Mithören zu ermöglichen, die dann als Zeugen benannt werden.
Darf man Gespräche heimlich aufnehmen bzw. mitanhören? Die Antwort: Nein! Die Aufnahme eines Gesprächs bzw. Telefonats ohne Einverständnis aller am Gespräch bzw. Telefonat Beteiligten stellt in der Regel eine Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort dar und zieht sowohl zivilrechtliche Ansprüche als auch ggf.
ein Strafverfahren nach sich. Zudem dürfen solche Mitschnitte nicht als Beweismittel verwertet werden. Das Recht am gesprochenen Wort ist eine besondere Ausprägung des durch Art. 2 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört neben dem „Recht am eigenen Bild“ auch das „Recht am gesprochenen Wort“ („Recht am eigenen Wort“).
Das Recht am gesprochenen Wort entspricht einem Grundbedürfnis für die Sicherung des Eigenwertes der Persönlichkeit und ihrer freien Entfaltung in der Kommunikation mit dem anderen und ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Inhalt des Rechts am gesprochenen Wort Grundsätzlich darf daher jedermann selbst und allein bestimmen, ob seine Worte einzig seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen, ob und wer sein Wort aufnehmen soll und ob und von... Dabei hängt der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort weder davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar um besonders persönlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt es auf die... Wann ist die Rede vom Missbrauch von Tonaufnahmen? Rechtliche Grenzen und Möglichkeiten bei heimlichen Tonaufnahmen
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OLG Düsseldorf, Urteil Vom 31.01.2008, Az. I-20 U 151/07§§ 3,
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Die Zivilrechtliche Verwendung Von Heimlich Aufgezeichneten Telefonaten Hat Die Rechtsprechung
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