Heimliche Aufnahme Von Telefonaten Gesprächen Strafbar

Emily Johnson
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heimliche aufnahme von telefonaten gesprächen strafbar

Ja, wenn Sie ein Telefonat heimlich aufnehmen, ist dies strafbar – es sei denn, alle Gesprächsteilnehmer stimmen explizit zu. Die Aufzeichnung ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten und erfordert eine Rechtsgrundlage. Ein Gespräch darf nur aufgenommen werden, wenn alle Beteiligten vorher ausdrücklich einwilligen. Heimliche Mitschnitte sind nur in extremen Ausnahmefällen rechtlich zulässig. Mehr dazu erfahren Sie hier. Gespräche aufzeichnen, um diese als Beweis vor Gericht zu verwenden ist nicht zulässig.

Aufnahmen des nicht öffentlich gesprochenen Worts unterliegen einem Beweisverwertungsverbot, da sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Näheres können Sie an dieser Stelle nachlesen. Ihr Chef hat Sie gerade in einem turbulenten Telefonat abgemahnt oder Ihnen gar mit der Kündigung gedroht. Sie sind völlig überrumpelt und überlegen: „Darf ich das Telefonat aufnehmen? Wäre das erlaubt?” Das Aufnehmen von Telefonaten ist in Deutschland grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Beteiligten erlaubt.

Wer unbefugt das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen aufzeichnet oder die so hergestellte Aufnahme Dritten zugänglich macht, begeht eine Straftat (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB). Haben Sie also ein Gespräch heimlich aufgezeichnet, droht Ihnen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Dies gilt auch für den Versuch. Unser Privatleben genießt durch das Gesetz einen besonderen Schutz, denn das Recht auf Privatsphäre bildet einen Grundpfeiler der Demokratie.

Daher gelten in Deutschland verschiedene Strafvorschriften, deren Ziel es ist, den persönlichen Lebens- und Geheimbereich zu schützen. Das Strafgesetzbuch (StGB) umfasst unter anderem Vergehen wie die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a), die Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202) sowie die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201). Doch was besagt der Paragraph 201 StGB im Detail? Ist es strafbar, wenn Sie ein Gespräch aufnehmen ohne eine entsprechende Zustimmung? Und welche Sanktionen drohen bei der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß StGB? Antworten liefert der nachfolgende Ratgeber.

§ 201 StGB befasst sich mit der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und sorgt somit für einen Schutz der Kommunikationsphäre. Verstoßen Sie gegen die Vorgaben aus § 201 StGB, müssen Sie mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Das Aufnehmen und Verbreiten von Privatgesprächen fällt grundsätzlich unter den Tatbestand des § 201 StGB und ist damit strafrechtlich geahndet. Unter nicht öffentliche Gespräche fallen allenfalls Telefonate, da sie lediglich zwischen zwei Personen oder einem ausgewählten Personenkreis stattfinden. Es kommt für eine Strafbarkeit nach § 201 StGB damit nicht auf den Inhalt des Gespräches an, sondern ob das gesprochene Wort Vertraulichkeitscharakter hat. Es bestehen allerdings Ausnahmen für eine Gesprächsaufnahme.

Es ist etwa rechtmäßig, wenn alle am Gespräch beteiligten Personen dieser Aufnahme ausdrücklich zustimmen. Im Fall, das bloß auf eine Aufzeichnung des Gespräches hingewiesen wird, würde man meinen, dass der Gesprächspartner dieser zustimmt, sofern er nicht widerspricht. Dies stellt jedoch keine wirksame Willenserklärung in Form der Einwilligung dar. Es ist daher auf die Ausdrücklichkeit der Einwilligung hinzuweisen. Nicht zu verwechseln mit der Zustimmung zur Aufzeichnung ist das Recht zur eigenen Aufnahme. Dafür müssten alle Betroffenen einwilligen.

Für öffentliche Gespräche besteht wiederum eine weite Erlaubnis. Auch wenn öffentliche Gespräche “geheim” aufgenommen werden, wird diesen grundsätzlich unterstellt, dass sie nicht dem Vertraulichkeitsgrundsatz unterliegen. Die Redner begeben sich bewusst in die Öffentlichkeit und wissen um die unbegrenzte Zahl an Empfängern. Anders sieht es aus, wenn zwar eine große Menge an einer Diskussion beteiligt ist, diese jedoch hinter verschlossenen Türen, z.B. im Bundestag geschieht. Es besteht ein Ausnahmefall, wenn eine Person sich in einer Notstandslage befindet und die Gefahr nur auf diesem Wege abwenden kann.

Dann ist die aufnehmende Person über den § 34 gerechtfertigt oder handelt über den § 35 StGB entschuldigt. Schließlich besteht eine Ausnahme bei der Verwertung von Tonaufnahmen als Beweismittel im Gerichtsprozess. Im Zivilprozess besteht ein grundsätzliches Verbot der Verwendung von aufgezeichneten Gesprächen oder Filmmaterial. Ausnahmsweise kann eine Audioaufnahme oder ein Video doch verwendet werden, wenn die Gegenseite dem zustimmt. In zahlreichen Fällen, sei es bei einem Verkehrsunfall, im Rahmen eines Personalgesprächs oder bei Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter bzw. Käufer und Verkäufer kommt es immer wieder vor, dass eine Partei ein Gespräch (Vorort oder Telefonat) heimlich aufnimmt.

Oft erfolgt dies, um die Aufnahme später als Beweismittel zu nutzen. Oder es werden Telefonate heimlich laut gestellt, um Dritten das Mithören zu ermöglichen, die dann als Zeugen benannt werden. Darf man Gespräche heimlich aufnehmen bzw. mitanhören? Die Antwort: Nein! Die Aufnahme eines Gesprächs bzw.

Telefonats ohne Einverständnis aller am Gespräch bzw. Telefonat Beteiligten stellt in der Regel eine Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort dar und zieht sowohl zivilrechtliche Ansprüche als auch ggf. ein Strafverfahren nach sich. Zudem dürfen solche Mitschnitte nicht als Beweismittel verwertet werden. Das Recht am gesprochenen Wort ist eine besondere Ausprägung des durch Art. 2 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört neben dem „Recht am eigenen Bild“ auch das „Recht am gesprochenen Wort“ („Recht am eigenen Wort“). Das Recht am gesprochenen Wort entspricht einem Grundbedürfnis für die Sicherung des Eigenwertes der Persönlichkeit und ihrer freien Entfaltung in der Kommunikation mit dem anderen und ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Inhalt des Rechts am gesprochenen Wort Grundsätzlich darf daher jedermann selbst und allein bestimmen, ob seine Worte einzig seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen, ob und wer sein Wort aufnehmen soll und ob und von... Dabei hängt der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort weder davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar um besonders persönlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt es auf die...

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Immer öfter werden persönliche oder telefonische Gespräche heimlich aufgezeichnet oder Polizeieinsätze mit Ton gefilmt. Es erscheint verlockend möglichen Beweisschwierigkeiten damit zuvorkommen zu wollen, um im Falle eines Streits einem Beweis in der Hand zu haben. Ein solches Vorgehen bringt häufig aber mehr Schaden als Nutzen. Das Anfertigen heimlicher Tonaufnahmen ist strafbar. Nach § 201 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. Das Gesetz sieht hierfür Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor.

Außerdem kann nach § 201 Abs. 5 StGB das Gerät, mit dem die Aufnahme gemacht wurde – meist ein Smartphone – eingezogen werden. Es handelt sich somit nicht nur um ein Kavaliersdelikt und wird immer öfter verfolgt. Sobald ein persönliches Gespräch heimlich aufgezeichnet wird, macht man sich somit strafbar. In Beratungssituationen erlebe ich häufig, dass Mandanten als vermeintlichen Beweis für ihre Unschuld dem Gericht heimlich angefertigte Ton- oder Videoaufzeichnungen vorlegen wollen. Fast jedes Smartphone verfügt doch heutzutage über Funktionen zu Sprachaufzeichnungen und Anfertigung von Fotos und Videos.

Viele beziehen sich dabei auf diverse TV-Detektivserien, wo doch ständig heimlich aufgenommene Ton- oder Videoaufzeichnungen als Beweismittel verwendet werden. Ist es erlaubt heimlich Ton- oder Videoaufzeichnungen zur Aufklärung einer Straftat herzustellen? Im Gegensatz zu den blumigen Darstellungen solcher Situationen in diversen Serien ist das heimliche Anfertigen einer Tonaufzeichnung (z. B. ein heimlich mitgeschnittenes Telefonat) oder einer Videoaufzeichnung nicht gestattet. Wer heimlich ein Telefonat/Video aufzeichnet, begeht eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, zumindest wenn es sich um nichtöffentliche Gesprächssituationen handelt.

Auch das heimliche Zuhören (beim Stellen des Gesprächs auf Lautsprecher) ohne Tonaufnahme ist strafbar. Auch das heimliche Filmen ist strafbar. Wer dennoch solche Aufnahmen macht, riskiert eine Geldstrafe und im schlimmsten Fall eine Haftstrafe. Wenn man Ton- oder Bildaufnahmen von jemand anderen ohne dessen Zustimmung anfertigt, so macht man sich gem. § 201 bzw. § 201a StGB strafbar.

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