Können Heimliche Aufnahmen Bei Gericht Verwendet Werden
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von Dr. Röttgen | 16. Juni 2022 | Allgemein, Familienrecht Privatgespräche dürfen ohne Einwilligung des Gesprächspartners weder auf einen Datenträger aufgezeichnet noch durch Abspielen der Aufzeichnung anderen zugänglich gemacht werden. Die Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot stellt nicht nur eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des hiervon Betroffenen, sondern auch eine Straftat (§ 201 StGB) dar. Dieses Verbot ist grundsätzlich auch im familiengerichtlichen Verfahren zu beachten und hindert das Gericht daran, eine ohne Einwilligung des Betroffenen angefertigte Audioaufnahme als Beweismittel zu verwerten, und zwar ohne dass es dabei darauf ankäme,...
Der Schutz des gesprochenen Wortes ist jedoch nicht schrankenlos. (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. August 2020 – 15 UF 126/20 –, juris). Insbesondere wenn es nicht der unantastbaren Intimsphäre zuzuordnen ist, vielmehr in Konflikt zu dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht eines anderen tritt, zu dessen Durchsetzung die Audioaufnahme verhelfen soll, kann das Selbstbestimmungsrecht über das eigene... Ein so absolutes Verwertungsverbot nicht gestatteter Tonaufnahmen wäre unannehmbar (BGH, NJW 82, 277; BVerfGE 34, 238, 246ff; 35, 202, 221ff). Aus diesem Grund kann eine ohne Zustimmung gefertigte Aufzeichnung des gesprochenen Wortes und ihre Verwertung zur Wahrheitsfindung im Zivilprozess zulässig sein, wenn unter den besonderen Umständen des konkreten Falls bei Abwägung der widerstreitenden Interessen...
Zur Glaubhaftmachung im Gewaltschutzverfahren kann deshalb auch eine Tonbandaufnahme von Äußerungen des Antragsgegners herangezogen werden. Das gilt zumindest dann, wenn die Aufnahme im öffentlichen Straßenraum erfolgte und die Antragstellerin den Antragsgegner zuvor darauf hingewiesen hatte, dass sie Gespräche mit ihm aufnehmen werde (Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O.). In Zeiten des Smartphones ist es einfach, Gespräche aufzuzeichnen – mit und ohne Wissen des Gesprächspartners. Doch haben heimlich aufgezeichnete Gespräche Beweiskraft vor Gericht? Und was gilt bei heimlich aufgenommenen Fotos und Videos? Immer wieder kommen Fälle in die Schlagzeilen, bei denen heimlich gemachte Videos, Fotos oder Audio-Mitschnitte eine prominente Rolle spielen.
Deren Urheber verfolgen dabei sehr unterschiedliche Motive: Mal nutzen sie das heimlich aufgenommene Material, um jemanden zu erpressen, mal wollen sie sich rächen oder einfach die Netz-Gemeinde unterhalten. Manch Urheber hofft aber auch darauf, heimlich aufgenommenen Gespräche als Beweise in Gerichtsverfahren präsentieren und so die eigene Position darin stärken zu können. Doch die juristische Beweiskraft heimlich beschaffter Informationen ist zumindest bei Audio-Mitschnitten fraglich. „Heimlich aufgenommene Gespräche dürfen vor Gericht nicht verwendet werden“, sagt der Bremer Rechtsanwalt Jörn H. Linnertz vom Ausschuss Zivilrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Denn solche Audio-Mitschnitte unterliegen einem Beweisverwertungsverbot.“ Das gilt zumindest dann, wenn der Gesprächspartner nichts von dem Mitschnitt wusste und diesem nicht zugestimmt hat.
Wer die die Informationspflicht verletzt und heimlich aufzeichnet, sichert sich nicht nur keine Beweise, sondern macht sich darüber hinaus strafbar. „Wer unbefugt Gespräche aufnimmt, begeht eine Straftat nach § 201 des Strafgesetzbuches“, sagt Rechtsanwalt Jörn H. Linnertz. „Es handelt sich dabei um die ‚Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes‘“. Auf dieses Delikt sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafen oder Haftstrafen von bis zu drei Jahren vor. Die Tatsache, dass heimliche Aufnahmen zivilrechtlich vor Gericht nicht verwendbar und strafrechtlich verboten sind, hat folgenden Grund: Der Gesetzgeber räumt dem freien Wort einen hohen Stellenwert ein und will sicherstellen, dass Menschen nicht stets...
Hinzu kommt der Schutz der Persönlichkeitsrechte der an einem Gespräch Beteiligten. Fast jedes Handy verfügt mittlerweile über eine Funktion zu Sprachaufzeichnungen, Fotos und Videos. Aufgrund der vielfältigen technischen Möglichkeiten spielen Ton- und Bildaufnahmen, die ohne die Zustimmung der betreffenden Person angefertigt wurden, im Strafrecht eine wichtige Rolle. Wenn sie Ton- oder Bildaufnahmen, zum Beispiel mit ihrem Handy, von jemand anderen ohne dessen Zustimmung anfertigen, erfüllt diese Handlung den Straftatbestand des § 201 bzw. § 201a StGB. Strafbar ist es auch, solche unbefugten Aufnahmen zu gebrauchen oder Dritten zugänglich zu machen.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie diese per Messaging-App teilen oder ins Internet stellen. Der Gesetzgeber sieht in solchen Fällen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren für Ton- und bis zu zwei Jahren für Bildaufnahmen vor. § 201, 201a StGB schützen die Vertraulichkeit des nicht offen gesprochenen Wortes sowie das Recht am eignen Bild und dienen somit dem Schutz des Privatlebens. Bildaufnahmen stehen allerdings nur unter Strafe, wenn sich die abgebildete Person in bestimmte „nichtöffentliche“ Räumlichkeiten zurückgezogen hat und durch die Aufnahme ihr höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt wird. Die unbefugte Aufnahme des gesprochenen Wortes in nichtöffentlichen Sprechsituationen ist unabhängig vom Inhalt des Gesprochenen strafbar, der auch ganz banaler Natur seien kann. Videos zählen je nachdem, ob sie auch akustisch aufzeichnen als Ton- bzw.
Bildaufnahme. Unbefugte Aufnahmen erfüllen grundsätzlich auch dann den Straftatbestand des § 201 bzw. § 201a StGB, wenn sie zur Beweissicherung im Hinblick auf eine Straftat dienen sollen. Da auch der Staat zur Aufklärung einer Straftat nicht einfach so zu heimlichen Ton- oder Bildaufnahmen befugt ist, darf der Bürger erst recht keine solchen Aufnahmen tätigen. Durch die Anfertigung setzen sie sich somit zunächst immer der Gefahr einer Strafverfolgung aus. Nur ganz ausnahmsweise können heimliche Ton- oder Bildaufnahmen im konkreten Fall gerechtfertigt oder entschuldigt und damit nicht strafbar sein.
Das private Interesse, sich für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche ein Beweismittel zu sichern, rechtfertigt unbefugte Aufnahmen allerdings nicht. Etwas anderes kann im Einzelfall gelten, wenn es um die Aufklärung einer besonders schwerwiegenden Straftat geht. Die Staatsanwaltschaft bzw. der Richter müssen dann abwägen, ob die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes bzw. des Privatlebens ausnahmsweise durch ihr Interesse an der Dokumentation eines rechtswidrigen Angriffs überwogen wird. Wie eine solche Abwägung ausgeht, ist schwer vorherzusagen.
Auch in diesem Fall besteht somit die Gefahr, dass zunächst ein Ermittlungsverfahren gegen sie eröffnet wird oder sie sogar bestraft werden. Ob Enthüllungsjournalismus, Undercover-Recherche oder der heimliche Mitschnitt im Streitgespräch – die Versuchung ist groß, unbemerkte Aufnahmen als Beweis zu sichern. Doch wer glaubt, mit versteckter Kamera oder Tonaufnahme einfach „die Wahrheit“ dokumentieren zu dürfen, riskiert mehr als nur rechtlichen Ärger. Denn in Deutschland ist das heimliche Aufnehmen anderer Personen streng geregelt – und in vielen Fällen sogar strafbar. Dieser Artikel zeigt, was erlaubt ist, wo die Grenzen liegen und wie Betroffene sich gegen unerlaubte Mitschnitte und Filmaufnahmen zur Wehr setzen können. Das heimliche Aufnehmen des gesprochenen Wortes ist in § 201 Strafgesetzbuch geregelt.
Danach macht sich strafbar, wer unbefugt das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen aufnimmt oder abhört. Die Strafandrohung reicht bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch das bloße Weitergeben oder Verbreiten einer solchen Aufnahme ist strafbar – selbst wenn man nicht der ursprüngliche Aufzeichner war. Hintergrund ist der Schutz des sogenannten „unbefangenen Wortes“. Jeder Mensch soll sich darauf verlassen können, in einem privaten Gespräch nicht abgehört oder später vorgeführt zu werden. Typische Fälle sind Streitgespräche mit dem Vermieter, Telefonate mit dem Chef, familiäre Auseinandersetzungen oder Konfrontationen im beruflichen Kontext.
Wer dabei ohne Wissen des Gegenübers das Gespräch aufzeichnet – sei es mit dem Handy, Diktiergerät oder einer App – begeht regelmäßig eine Straftat. Auch wenn der Inhalt objektiv wahr ist, ändert das nichts an der Strafbarkeit der Aufnahme. Vor Gericht sind solche Mitschnitte in der Regel unverwertbar – und können sogar zu Nachteilen für die aufnehmende Person führen. Wer seine Beweisposition stärken will, sollte auf rechtmäßige Wege zurückgreifen – etwa durch Zeugen oder Dokumentation im Nachgang. Noch problematischer ist der Einsatz versteckter Kameras. Denn hier geht es nicht nur um das gesprochene Wort, sondern um das Bild.
Je nach Ort und Situation kann der Einsatz versteckter Kameras gegen § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) oder gegen das Kunsturhebergesetz (Recht am eigenen Bild) verstoßen. Besonders in Wohnungen, Umkleiden, Arztpraxen oder geschützten Innenräumen ist das Filmen ohne Zustimmung in nahezu allen Fällen unzulässig. Ausnahmen gelten nur in eng begrenzten Fällen journalistischer Berichterstattung – und selbst dann nur, wenn ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Für professionelle Journalisten gelten teilweise andere Maßstäbe. Undercover-Recherchen mit versteckter Kamera können in Ausnahmefällen zulässig sein – wenn der Sachverhalt von erheblichem öffentlichem Interesse ist und keine andere Möglichkeit besteht, die Missstände aufzudecken. Selbst dann müssen Gerichte im Einzelfall prüfen, ob das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen schwerer wiegt als das Informationsinteresse.
Privatpersonen dürfen sich auf diesen Schutz nicht berufen. Wer etwa heimlich das Gespräch mit dem Nachbarn, Lehrer oder Partner aufnimmt, kann sich nicht mit investigativer Neugier rechtfertigen. In Beratungssituationen erlebe ich häufig, dass Mandanten als vermeintlichen Beweis für ihre Unschuld dem Gericht heimlich angefertigte Ton- oder Videoaufzeichnungen vorlegen wollen. Fast jedes Smartphone verfügt doch heutzutage über Funktionen zu Sprachaufzeichnungen und Anfertigung von Fotos und Videos. Viele beziehen sich dabei auf diverse TV-Detektivserien, wo doch ständig heimlich aufgenommene Ton- oder Videoaufzeichnungen als Beweismittel verwendet werden. Ist es erlaubt heimlich Ton- oder Videoaufzeichnungen zur Aufklärung einer Straftat herzustellen?
Im Gegensatz zu den blumigen Darstellungen solcher Situationen in diversen Serien ist das heimliche Anfertigen einer Tonaufzeichnung (z. B. ein heimlich mitgeschnittenes Telefonat) oder einer Videoaufzeichnung nicht gestattet. Wer heimlich ein Telefonat/Video aufzeichnet, begeht eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, zumindest wenn es sich um nichtöffentliche Gesprächssituationen handelt. Auch das heimliche Zuhören (beim Stellen des Gesprächs auf Lautsprecher) ohne Tonaufnahme ist strafbar. Auch das heimliche Filmen ist strafbar.
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Von Dr. Röttgen | 16. Juni 2022 | Allgemein, Familienrecht
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