Olg München Bestätigt Presseähnlichkeit Des Münchener Stadtportals

Emily Johnson
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olg münchen bestätigt presseähnlichkeit des münchener stadtportals

Das Münchner Stadtportal "muenchen.de" ist zu presseähnlich und verstößt damit gegen das Gebot der Staatsferne. Zudem enthält es auch zu viel Werbung, so das OLG München. Der Fall wird nun vermutlich vor dem BGH landen. Die Webseite "muenchen.de" ist zu presseähnlich und enthält zu viel Werbung, hat das Oberlandesgericht (OLG) München am Donnerstag geurteilt. Mehrere Münchner Zeitungsverlage haben damit auch in der zweiten Instanz mit einer Klage gegen das Stadtportal der Landeshauptstadt im Internet gewonnen (Urt. v.

30.09.2021, Az. 6 U 6754/20). Die Begründung basiert auf dem aus dem Grundgesetz abgeleiteten Gebot, dass die Presse staatsfern sein soll. Daraus folgt laut Urteil, dass sich eine Kommune wie die Stadt München aus der Meinungsbildung herauszuhalten hat: "Die Staatsferne der Presse verlangt unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer vom Volk ausgehenden Meinungsbildung sowie des staatlichen Sachlichkeitsgebots, dass sich die Gemeinde in ihren Publikationen wertender oder meinungsbildender Elemente enthält und sich auf Sachinformationen... Staatliche Publikationen müssten demnach eindeutig als solche erkennbar sein, andernfalls werde die Unabhängigkeit der Informationsfunktion der Presse gefährdet.

Abgesehen davon darf die städtische Webseite laut Urteil auch keinen kommerziellen Charakter haben. Der Senat kritisiert die Anzeigen auf dem Stadtportal als "ausufernd". Auch Veranstaltungs- oder Kinoprogramm sind laut Urteil unzulässig, ebenso wie in Gänze die Rubriken "Shopping" oder "Restaurants". Auch nach einem neuen Urteil des OLG München darf das Portal "muenchen.de" gewisse Angebote und Inhalte nicht mehr bereitstellen. Der Entscheidung ging ein jahrelanger Rechtstreit voraus. München (epd).

Im Rechtsstreit zwischen mehreren Zeitungsverlagen und der Betreibergesellschaft des Stadtportals "muenchen.de" hat das Oberlandesgericht München seine im Jahr 2021 getroffene Entscheidung in einem neuen Urteil bestätigt. Das Portal bleibt verpflichtet, bestimmte im Jahr 2019 verbreitete Inhalte und Angebote anzupassen beziehungsweise nicht mehr bereitzustellen, wie aus der Entscheidung vom 16. Oktober hervorgeht, die dem Evangelischen Pressedienst (epd) vorliegt. Im Kern geht es in dem Streit um die Frage, ob das Stadtportal zu presseähnlich ist und deshalb gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. (AZ: K 6 U 6754/20) Die Verlage hatten ein Verbot von "muenchen.de" in der Form, in der es im August 2019 verbreitet wurde, in erster und zweiter Instanz durchgesetzt.

Landgericht und Oberlandesgericht hatten in ihren Urteilen jeweils abgewogen zwischen der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und der Garantie des Instituts der freien Presse. Die Urteile hatten dazu geführt, dass die Portalgesellschaft zunächst die Bereiche Gastro, Shopping und Kino insgesamt aus dem Angebot des Stadtportals herausnahm und den Bereich Veranstaltungen stark reduzierte. Der Bundesgerichtshof (BGH) kassierte 2023 auf Revision der Betreibergesellschaft hin das Urteil des Oberlandesgerichts und forderte einen "engeren Prüfmaßstab" (AZ: I ZR 152/2). Eine strengere Sachprüfung führe das Oberlandesgericht nun zum selben Ergebnis. Eine erneute Revision zum BGH ließ das Gericht nicht zu. Gefährdung des Instituts der freien Presse

Das Münchner Stadtportal „www.muenchen.de“ ist zu presseähnlich und verstößt gegen das Gebot der Staatsferne. Das entschied nun das Oberlandesgericht München (Urteil vom 30.09.2021 – 6 U 6754/20). Mehrere Münchner Zeitungsverlage klagten und gewannen im September 2021 auch in der zweiten Instanz. Das Oberlandesgericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Die Münchner Zeitungsverlage (hierunter die Verlage der "Abendzeitung", des "Münchner Merkur" und der "Süddeutschen Zeitung") klagten mit der Begründung, das Münchner Stadtportal sei zu presseähnlich und enthielte zu viel Werbung. Dem Nutzern biete man zu viel Information, die den Erwerb einer Zeitung oder einer Zeitschrift entbehrlich machen könnte.

Dies widerspreche dem aus dem Grundgesetz abgeleiteten Gebot, dass die Presse staatsfern sein soll. In der ersten Instanz vor dem Landgericht München I unterlagen die Verlage und legten Berufung beim Oberlandesgericht ein. Das Urteil des Oberlandesgerichts entsprach der Argumentation der Verlage. Demnach hat sich eine Kommune wie die Stadt München aus der Meinungsbildung herauszuhalten. Staatliche Publikationen müssen eindeutig als solche erkennbar sein, ansonsten gefährden diese die Unabhängigkeit der Informationsfunktion der Presse. Darüber hinaus darf das Stadtportal auch keinen kommerziellen Charakter haben.

Der Senat des Oberlandesgerichts beschreibt die geschalteten Anzeigen in dem Stadtportal als „ausufernd“. Insbesondere Veranstaltungs- und Kinoprogramme sowie Rubriken wie Shopping und Restaurant sind unzulässig. Das Oberlandesgericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Fraglich ist jedoch noch, ob die Stadt München auch Revision einlegt. Bis dahin ist das Urteil des Oberlandesgerichts noch nicht rechtskräftig. Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof ist allerdings durchaus wahrscheinlich.

Denn in einem anderen Fall verklagte ein Verein, der unter anderem die „Ruhr Nachrichten“ herausgibt, die Stadt Dortmund wegen ihres Stadtportals. Das zuständige Berufungsgericht kam zu der Entscheidung, dass nicht einzelne presseähnliche Informationen streitentscheidend sind, sondern das Gesamtangebot. Aufgrund der verschiedenen Rechtsansichten der Oberlandesgerichte zu dem Thema wird nun wahrscheinlich der Bundesgerichtshof diese Frage zu klären haben. Co-Autor: Wissenschaftlicher Mitarbeiter – Ref.jur. Philipp Schmelz Hier gibt es nach Erscheinungsdatum sortiert Pressemitteilungen und Neues über muenchen.de

(16.10.2025) Portalgesellschaft: Betrieb des Stadtportals nicht gefährdet. Das Oberlandesgericht München (OLG) hat heute in dem von Münchner Verlegern gegen muenchen.de geführten Verfahren seine Entscheidung verkündet. Danach bleibt die Verpflichtung bestehen, bestimmte im Jahr 2019 verbreitete Inhalte und Angebote anzupassen bzw. nicht mehr bereitzustellen. Das aktuelle Urteil selbst sowie die dazugehörige Begründung liegen noch nicht vor. (1.7.2024) Der Diplom-Kaufmann Michael Birlbauer wird ab 1.

Juli 2024 Geschäftsführer der städtischen Portalgesellschaft muenchen.de. Der 43-jährige gebürtige Münchner folgt Dr. Lajos Csery, der das offizielle Stadtportal in den vergangenen 20 Jahren als Geschäftsführer aufgebaut und zum erfolgreichen Stadtportal entwickelt hat.Hier die gesamte Pressemitteilung lesen (13.7.2023) muenchen.de setzt sich in dem von Münchner Verlagen gegen das Stadtportal muenchen.de geführten Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) durch. Auf die Revision von muenchen.de hob der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG) vom 30.9.2021 auf. Er wies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das OLG zurück.

(30.09.2021) Das Oberlandesgericht München hat heute seine Entscheidung in dem Verfahren der Münchner Verleger gegen die Portal München Betriebs-GmbH und Co. KG verkündet. Es hat das Urteil des Landgerichts München I im Ergebnis bestätigt. Das OLG München hat im Streit um die Inhalte unter dem Online-Stadtportal muenchen.de der Stadt München das Urteil des Landgerichts München I bestätigt: Der Anbieter des Online-Stadtportals muenchen.de verstößt gegen das Gebot der Staatsferne... Die Landeshauptstadt München betreibt seit 2004 ihr offizielles Stadtportal muenchen.de in der aktuell abrufbaren Form. Das Portal umfasst mehr als 173.000 Seiten und ist mit bis zu rund 2,9 Millionen Besuchen und 12 Millionen Seitenaufrufen im Monat nach der Selbstpräsentation das mit Abstand meistbesuchte Münchner Serviceportal und gleichzeitig eines...

Die Seite vermittelt nicht nur staatliche Publikationen, sondern berichtet in zahlreichen Beiträgen über das gesellschaftliche Leben in München. Aus diesem Grunde erhoben einige Münchner Zeitungsverlage gegen das Stadtportal der Landeshauptstadt München Klage vor dem Landgericht (LG) München I. Das Gericht gab der Klage der Zeitungsverlage statt, da das Angebot von muenchen.de in der konkret beanstandeten Form mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der »Staatsferne der Presse« gemäß Art. 5 GG unvereinbar und deshalb wettbewerbswidrig ist (Urteil vom 17.11.2020 – Az.: 33 O 16274/19). Hiergegen ging die Beklagte in Berufung zum OLG München. Das OLG München prüfte die Sach- und Rechtslage ausgiebig und bestätigte das Urteil des LG München I (OLG München, Urteil vom 30.09.2021, Az.

6 U 6754/20). Seine Entscheidung begründete das OLG München ebenfalls mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der »Staatsferne der Presse« gemäß Art. 5 GG: Den Klägerinnen stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit Art. 5 Abs.

1 Satz 2 GG zu. In den Gründen stimmt das OLG München mit dem Urteil des Landgerichts weitestgehend überein. In dem 35-seitigen Urteil stellt es fest, dass das Betreiben des Stadtportals in der konkreten Form durch die Beklagte auch eine geschäftliche Handlung darstelle, und dass die Klägerinnen Mitbewerberinnen seien. Wie schon das LG München I orientiert sich das OLG München an der BGH-Entscheidung »Crailsheimer Stadtblatt II« (Urteil vom 20.12.2018, Az.: I ZR 112/17). Es unterzog das Stadtportal der Beklagten einer eingehenden Untersuchung von Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge der kommunalen Publikation auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde. Bei der abschliessenden wertenden Gesamtbetrachtung bezog es das äußere Erscheinungsbild des Stadtportals mitein.

Im Ergebnis der Gesamtwürdigung stufte das OLG München die Aufklärung der Nutzer über den Anbieter mit dem auf allen Seiten präsenten Hinweis auf »Das offizielle Stadtportal« und die optische Gestaltung der Aufmachung als neutral... Problematisch wurde es für die Beklagte bei der Prüfung der einzelnen Angebots-Rubriken. Hier gab es zahlreiche Beanstandungen, wie unter der Rubrik »Rathaus«, wo der Beitrag »Tipps zum Konzert im Olympiastadion« nicht vom Aufgabenbereich der Gemeinde gedeckt sei, und der Rubrik »Veranstaltungen«, in der unter anderem die... Hingegen bewertete das OLG München die Rubriken »Branchenbuch«, »Restaurants« und »Shopping« als schlichtweg unzulässig, da es sich dabei auch um bezahlte Beiträge handele. »Hotels« wurde als einzige von zwölf Rubriken nicht beanstandet, da das Angebot in Kooperation mit einem privaten Anbieter betrieben werde. Die Gesamtwürdigung ergab, dass der Gesamtcharakter des Stadtportals muenchen.de geeignet sei, die Institutsgarantie des Art.

5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden, weshalb die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wurde. Das OLG München hat die Revision zugelassen mit der Begründung: Betreiber von Städteportalen kommen nicht umhin, das Urteil des OLG München genau zu studieren und sich auf das Ergebnis einer höchstwahrscheinlich kommenden Entscheidung des Bundesgerichtshof vorzubereiten. Das Oberlandesgericht hat das Urteil gegen das Münchener Stadtportal München bestätigt. Die Stadt und die Stadtwerke werden wohl wieder Revision einlegen und den Fall damit an den Bundesgerichtshof weiterreichen.

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