Olg München Münchner Stadtportal Ist Zu Presseähnlich
Das Münchner Stadtportal "muenchen.de" ist zu presseähnlich und verstößt damit gegen das Gebot der Staatsferne. Zudem enthält es auch zu viel Werbung, so das OLG München. Der Fall wird nun vermutlich vor dem BGH landen. Die Webseite "muenchen.de" ist zu presseähnlich und enthält zu viel Werbung, hat das Oberlandesgericht (OLG) München am Donnerstag geurteilt. Mehrere Münchner Zeitungsverlage haben damit auch in der zweiten Instanz mit einer Klage gegen das Stadtportal der Landeshauptstadt im Internet gewonnen (Urt. v.
30.09.2021, Az. 6 U 6754/20). Die Begründung basiert auf dem aus dem Grundgesetz abgeleiteten Gebot, dass die Presse staatsfern sein soll. Daraus folgt laut Urteil, dass sich eine Kommune wie die Stadt München aus der Meinungsbildung herauszuhalten hat: "Die Staatsferne der Presse verlangt unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer vom Volk ausgehenden Meinungsbildung sowie des staatlichen Sachlichkeitsgebots, dass sich die Gemeinde in ihren Publikationen wertender oder meinungsbildender Elemente enthält und sich auf Sachinformationen... Staatliche Publikationen müssten demnach eindeutig als solche erkennbar sein, andernfalls werde die Unabhängigkeit der Informationsfunktion der Presse gefährdet.
Abgesehen davon darf die städtische Webseite laut Urteil auch keinen kommerziellen Charakter haben. Der Senat kritisiert die Anzeigen auf dem Stadtportal als "ausufernd". Auch Veranstaltungs- oder Kinoprogramm sind laut Urteil unzulässig, ebenso wie in Gänze die Rubriken "Shopping" oder "Restaurants". Das Münchner Stadtportal „www.muenchen.de“ ist zu presseähnlich und verstößt gegen das Gebot der Staatsferne. Das entschied nun das Oberlandesgericht München (Urteil vom 30.09.2021 – 6 U 6754/20). Mehrere Münchner Zeitungsverlage klagten und gewannen im September 2021 auch in der zweiten Instanz.
Das Oberlandesgericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Die Münchner Zeitungsverlage (hierunter die Verlage der "Abendzeitung", des "Münchner Merkur" und der "Süddeutschen Zeitung") klagten mit der Begründung, das Münchner Stadtportal sei zu presseähnlich und enthielte zu viel Werbung. Dem Nutzern biete man zu viel Information, die den Erwerb einer Zeitung oder einer Zeitschrift entbehrlich machen könnte. Dies widerspreche dem aus dem Grundgesetz abgeleiteten Gebot, dass die Presse staatsfern sein soll. In der ersten Instanz vor dem Landgericht München I unterlagen die Verlage und legten Berufung beim Oberlandesgericht ein. Das Urteil des Oberlandesgerichts entsprach der Argumentation der Verlage.
Demnach hat sich eine Kommune wie die Stadt München aus der Meinungsbildung herauszuhalten. Staatliche Publikationen müssen eindeutig als solche erkennbar sein, ansonsten gefährden diese die Unabhängigkeit der Informationsfunktion der Presse. Darüber hinaus darf das Stadtportal auch keinen kommerziellen Charakter haben. Der Senat des Oberlandesgerichts beschreibt die geschalteten Anzeigen in dem Stadtportal als „ausufernd“. Insbesondere Veranstaltungs- und Kinoprogramme sowie Rubriken wie Shopping und Restaurant sind unzulässig. Das Oberlandesgericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Fraglich ist jedoch noch, ob die Stadt München auch Revision einlegt. Bis dahin ist das Urteil des Oberlandesgerichts noch nicht rechtskräftig. Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof ist allerdings durchaus wahrscheinlich. Denn in einem anderen Fall verklagte ein Verein, der unter anderem die „Ruhr Nachrichten“ herausgibt, die Stadt Dortmund wegen ihres Stadtportals. Das zuständige Berufungsgericht kam zu der Entscheidung, dass nicht einzelne presseähnliche Informationen streitentscheidend sind, sondern das Gesamtangebot. Aufgrund der verschiedenen Rechtsansichten der Oberlandesgerichte zu dem Thema wird nun wahrscheinlich der Bundesgerichtshof diese Frage zu klären haben.
Co-Autor: Wissenschaftlicher Mitarbeiter – Ref.jur. Philipp Schmelz (13.7.2023) muenchen.de setzt sich in dem von Münchner Verlagen gegen das Stadtportal muenchen.de geführten Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) durch. Auf die Revision von muenchen.de hob der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG) vom 30.9.2021 auf. Er wies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das OLG zurück. Die Verlage hatten argumentiert, das Stadtportal muenchen.de sei zu presseähnlich und verstoße deshalb gegen die im Grundgesetz garantierte Pressefreiheit.
Welche Auswirkungen das Urteil auf die künftige Gestaltung von muenchen.de hat, wird sich erst dem vollständig begründeten Urteil entnehmen lassen. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Die Portalgesellschaft muenchen.de hatte sich darauf berufen, dass das Stadtportal keine „Presse“ sei. Es erfülle vielmehr als Teil der kommunalen Wirtschaftsförderung zu einem wesentlichen Teil unverzichtbare Aufgaben des Stadtmarketings. Die Verlage hatten ein Verbot des Stadtportals muenchen.de in der Form, in der es im August 2019 verbreitet wurde, in erster und zweiter Instanz vor den Münchner Gerichten durchgesetzt. Das führte dazu, dass die Portalgesellschaft zunächst die Bereiche „Gastro“, „Shopping“ oder „Kino“ insgesamt aus dem Angebot des Stadtportals herausgenommen hat und der Bereich „Veranstaltungen“ stark reduziert wurde.
Dr. Lajos Csery, Geschäftsführer der Portalgesellschaft: „Wir warten nun zunächst die schriftliche Urteilsbegründung ab und werden dann prüfen, welche Maßstäbe der BGH an ein zulässiges Stadtportal wie muenchen.de anlegt. Wir wollen und werden aber auch weiterhin nicht mit den Münchner Lokalzeitungen und ihrer Berichterstattung konkurrieren. Und nicht zuletzt wird zu berücksichtigen sein, wie das OLG München nun in der zweiten Runde entscheidet.“ BGH, Urteil vom 13.7.2023 - Aktenzeichen I ZR 152/21 Kontakt: Portal München Betriebs-GmbH & Co. KG 80469 München E-Mail: presse@portalmuenchen.de | Tel.: 089 / 23 00 18 – 0 Mehrere Münchner Zeitungsverlage haben auch in der zweiten Instanz eine Klage gegen das Internetportal der Landeshauptstadt gewonnen.
Die Webseite ‚muenchen.de‘ ist demnach zu presseähnlich, urteilte das Oberlandesgericht München, das damit anders entschieden hat als sein Pendant in Hamm zum Dortmunder Stadtportal. Die Münchner Richter haben die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Ihre Firma hat bereits ein JUVE+-Abo? Zum Login Gerne dürfen Sie unseren Artikel auf Ihrer Website und/oder auf Social Media zitieren und mit unserem Originaltext verlinken. Der Teaser auf Ihrer Seite darf die Überschrift und einen Absatz des Haupttextes enthalten.
Weitere Rahmenbedingungen der Nutzung unserer Inhalte auf Ihrer Website entnehmen Sie bitte unseren Bedingungen für Nachdrucke und Lizenzierung. Für die Übernahme von Artikeln in Pressespiegel erhalten Sie die erforderlichen Nutzungsrechte über die PMG Presse-Monitor GmbH, Berlin.www.pressemonitor.de Ein wichtiges Signal für die Pressefreiheit: Das Oberlandesgericht (OLG) München hat am 16. Oktober 2025 erneut entschieden, dass das Stadtportal muenchen.de in seiner bisherigen Form gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Staatsfreiheit der Presse verstößt. Diese Entscheidung beendet einen langjährigen Rechtsstreit, den die Münchner Zeitungen Abendzeitung, Merkur und Süddeutsche Zeitung sowie deren digitale Tochtergesellschaften führten. Bereits 2020 und 2021 hatten das Landgericht München I und das OLG München der Stadt untersagt, das werbefinanzierte Portal in der damaligen Form zu betreiben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) verwies 2023 die Sache zur erneuten Prüfung an das OLG zurück – mit einem engeren Prüfungsmaßstab. Auch unter diesen strengeren Bedingungen bestätigte das OLG die Unzulässigkeit des Angebots. Das Gericht befand, dass muenchen. de viele Beiträge enthielt, die über die zulässige amtliche Information hinausgingen. In Verbindung mit umfangreicher kommerzieller Werbung gefährde dies ernsthaft die Pressefreiheit. Für den Verband Bayerischer Zeitungsverleger (VBZV) ist das Urteil von grundsätzlicher Bedeutung.
„Das ist ein Sieg für die Pressefreiheit“, erklärt Geschäftsführer Markus Rick. Die Entscheidung verdeutlicht erneut, dass Kommunen bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit strikt die verfassungsrechtlichen Grenzen einhalten müssen. Auch der BDZV sieht im Urteil eine wichtige Bestätigung: Staatliche oder kommunale Informationsangebote dürfen nicht mit unabhängigen Medien konkurrieren. Eine klare Trennung zwischen behördlicher Öffentlichkeitsarbeit und journalistischer Berichterstattung ist unerlässlich, um Meinungsvielfalt und Pressefreiheit zu sichern. München, Karlsruhe (epd). Neue Runde im Rechtsstreit zwischen mehreren Zeitungsverlagen und der Betreibergesellschaft des Stadtportals "muenchen.de": Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Donnerstag auf die Revision der Betreibergesellschaft hin das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom...
Nun muss das OLG in der Sache neu verhandeln. Im Kern geht es um die Frage, ob das Stadtportal zu presseähnlich ist und deshalb gegen das Wettbewerbsrecht verstößt (Az: I ZR 152/2). Welche Auswirkungen das Urteil auf die künftige Gestaltung von muenchen.de hat, werde sich "erst dem vollständig begründeten Urteil entnehmen lassen", teilte die Betreibergesellschaft mit. Die Urteilsbegründung liege noch nicht vor. Die Betreiber hatten sich stets darauf berufen, "dass das Stadtportal keine 'Presse' sei", teilten sie weiter mit. Es erfülle als Teil der kommunalen Wirtschaftsförderung "zu einem wesentlichen Teil unverzichtbare Aufgaben des Stadtmarketings".
Die Verlage hatten ein Verbot von muenchen.de in der Form, in der es im August 2019 verbreitet wurde, in erster und zweiter Instanz vor Gerichten durchgesetzt. Die Urteile hatten dazu geführt, dass die Portalgesellschaft zunächst die Bereiche Gastro, Shopping und Kino insgesamt aus dem Angebot des Stadtportals herausnahm und den Bereich Veranstaltungen stark reduzierte. Der Portal-Geschäftsführer Lajos Csery sagte, man werde die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und prüfen, "welche Maßstäbe der BGH an ein zulässiges Stadtportal wie muenchen.de anlegt". Man werde auch künftig "nicht mit den Münchner Lokalzeitungen" und ihrer Berichterstattung konkurrieren. Nicht zuletzt müsse man aber abwarten, "wie das OLG München nun in der zweiten Runde entscheidet". Gesellschafter des Stadtportals sind die Landeshauptstadt und die Stadtwerke München.
Geklagt hatten die "Süddeutsche Zeitung", die "Abendzeitung", der "Münchner Merkur" und die "tz" sowie die jeweiligen Online-Angebote der Zeitungen. Landgericht und OLG hatten in ihren Urteilen jeweils abgewogen zwischen der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und der Garantie des Instituts der freien Presse. Der Münchner Streit ist dabei kein Einzelfall: Bundesweit streiten Presseverlage mit Kommunen über deren Medienarbeit. Das Stadtportal "muenchen.de" ist nach eigenen Angaben das offizielle Stadtportal für die Landeshauptstadt München. Mit ihrer "großen Reichweite und vielen Kontakten" sei es "eine der häufig besuchten Münchner Service-Websites". Presseverlage haben vor Gericht einen Sieg gegen das städtische Onlineportal „muenchen.de“ errungen.
Das Oberlandesgericht stellt fest, das Portal betreibe, was der Presse vorbehalten sei und entziehe dieser die wirtschaftliche Grundlage. Im Rechtsstreit zwischen mehreren Zeitungsverlagen und der Betreibergesellschaft des Stadtportals „muenchen.de“ hat das Oberlandesgericht München seine im Jahr 2021 getroffene Entscheidung in einem neuen Urteil bestätigt. Das Portal bleibt verpflichtet, bestimmte im Jahr 2019 verbreitete Inhalte und Angebote anzupassen beziehungsweise nicht mehr bereitzustellen. Im Kern geht es um die Frage, ob das Portal zu presseähnlich ist und gegen das Wettbewerbsrecht verstößt (Az. K 6 U 6754/20). Zum 100.
People Also Search
- OLG München: Münchens Stadtportal ist zu presseähnlich
- OLG München: Münchner Stadtportal ist zu presseähnlich
- OLG München bestätigt Presseähnlichkeit des Münchener Stadtportals
- Stadtportal muenchen.de: OLG München muss neu verhandeln
- Münchner Stadtportal ist zu presseähnlich - juve.de
- BDZV | OLG München: Stadtportal muenchen.de unzulässig
- BGH verweist Streit um Stadtportal "muenchen.de" zurück ans OLG
- Presseverlage siegen vor Gericht gegen Stadtportal „muenchen.de"
- Ist das Münchener Stadtportal zu presseähnlich?
- Klage von Münchner Zeitungen gegen "muenchen.de" erneut bestätigt - epd ...
Das Münchner Stadtportal "muenchen.de" Ist Zu Presseähnlich Und Verstößt Damit
Das Münchner Stadtportal "muenchen.de" ist zu presseähnlich und verstößt damit gegen das Gebot der Staatsferne. Zudem enthält es auch zu viel Werbung, so das OLG München. Der Fall wird nun vermutlich vor dem BGH landen. Die Webseite "muenchen.de" ist zu presseähnlich und enthält zu viel Werbung, hat das Oberlandesgericht (OLG) München am Donnerstag geurteilt. Mehrere Münchner Zeitungsverlage haben...
30.09.2021, Az. 6 U 6754/20). Die Begründung Basiert Auf Dem
30.09.2021, Az. 6 U 6754/20). Die Begründung basiert auf dem aus dem Grundgesetz abgeleiteten Gebot, dass die Presse staatsfern sein soll. Daraus folgt laut Urteil, dass sich eine Kommune wie die Stadt München aus der Meinungsbildung herauszuhalten hat: "Die Staatsferne der Presse verlangt unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer vom Volk ausgehenden Meinungsbildung sowie des staatlichen Sachl...
Abgesehen Davon Darf Die Städtische Webseite Laut Urteil Auch Keinen
Abgesehen davon darf die städtische Webseite laut Urteil auch keinen kommerziellen Charakter haben. Der Senat kritisiert die Anzeigen auf dem Stadtportal als "ausufernd". Auch Veranstaltungs- oder Kinoprogramm sind laut Urteil unzulässig, ebenso wie in Gänze die Rubriken "Shopping" oder "Restaurants". Das Münchner Stadtportal „www.muenchen.de“ ist zu presseähnlich und verstößt gegen das Gebot der ...
Das Oberlandesgericht Ließ Die Revision Zum Bundesgerichtshof Zu. Die Münchner
Das Oberlandesgericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Die Münchner Zeitungsverlage (hierunter die Verlage der "Abendzeitung", des "Münchner Merkur" und der "Süddeutschen Zeitung") klagten mit der Begründung, das Münchner Stadtportal sei zu presseähnlich und enthielte zu viel Werbung. Dem Nutzern biete man zu viel Information, die den Erwerb einer Zeitung oder einer Zeitschrift entbehrl...
Demnach Hat Sich Eine Kommune Wie Die Stadt München Aus
Demnach hat sich eine Kommune wie die Stadt München aus der Meinungsbildung herauszuhalten. Staatliche Publikationen müssen eindeutig als solche erkennbar sein, ansonsten gefährden diese die Unabhängigkeit der Informationsfunktion der Presse. Darüber hinaus darf das Stadtportal auch keinen kommerziellen Charakter haben. Der Senat des Oberlandesgerichts beschreibt die geschalteten Anzeigen in dem S...