Pdf Bk6 24 125 Beschluss Vom 20 Bundesnetzagentur

Emily Johnson
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pdf bk6 24 125 beschluss vom 20 bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 20.11.2025 ihre Festlegung zur Anpassung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags sowie zur Festlegung der Messstellenverträge (für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen) beschlossen. Grundzuständige Messstellenbetreiber und Netzbetreiber müssen diese bis zum 01.07.2026 umsetzen. Die Beschlusskammer 6 der BNetzA hat ihr am 11.11.2024 eröffnetes Verfahren zur Festlegung des Messstellenbetreiberrahmenvertrages und der Messstellenverträge für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen mit Beschluss vom 20.11.2025 (Az.: BK6-24-125) abgeschlossen. Dies Festlegung betrifft ausschließlich den Strom-Messstellenbetrieb. Für die Anwendung der neuen Vorgaben ist eine Übergangsfrist bis zum 01.07.2026 vorgesehen. Spätestens ab dann müssen die neuen Vertragsbedingungen verwendet werden.

Bestehende Verträge sind entsprechend anzupassen. Der VKU und der BDEW haben sich mit gemeinsamen Stellungnahmen an den Festlegungskonsultationen beteiligt. Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Stromnetzbetreiber und den in seinem Netzgebiet tätigen wettbewerblichen Messstellenbetreibern. Diesbezüglich haben VKU und BDEW insbesondere angeregt, praxistaugliche Regelungen für Abrechnung („Netzbetreiberanteil intelligente Messsysteme“), Abmahnung, Kündigung, Vertragsanpassung sowie für mögliche Vertragsstrafen zu schaffen. Dem ist die BNetzA im Wesentlichen nachgekommen. So wird z.B.

explizit die Möglichkeit geschaffen, dass der Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen lediglich einzelne Messstellen „kündigen“ kann, unter Aufrechterhaltung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags für die übrigen Messstellen. Bisher sah der Vertrag lediglich die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages vor. Diese war an relativ hohe Voraussetzungen geknüpft und hatte zur Folge, dass alle in den Vertrag einbezogene Messstellen in die Zuständigkeit des grundzuständigen Messstellenbetreibers wechseln. Auch wurde das Änderungsregime vereinfacht. Bei Änderungen der Festlegung wird es zukünftig - wie bei der Änderung des Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrages Strom - keiner ausdrücklichen Vertragsänderung durch die Vertragspartner mehr bedürfen, sondern lediglich einer Veröffentlichung auf der Webseite des... Die Beschlusskammer 6 hat im November 2024 ein Festlegungsverfahren zur Anpassung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags sowie zur Festlegung der Messstellenverträge eröffnet und hierbei zwei Konsultationen durchgeführt.

Basierend auf den eingegangenen Stellungnahmen aus beiden Konsultationen hat die Beschlusskammer den bestehenden Messstellenbetreiberrahmenvertrag (MSB-RV) überarbeitet und gibt erstmalig standardisierte Vorgaben für den Messstellenvertrag in einer Anschlussnutzer/-nehmer-Version (MSV-AN) sowie in einer Lieferanten-Version (MSV-LF) vor. Am 20.11.2025 hat die Beschlusskammer 6 das Festlegungsverfahren mit folgender Entscheidung abgeschlossen. Beschluss vom 20.11.2025 (pdf / 1 MB) MSB-RV Vergleichsversion (Änderungen sind markiert) (pdf / 109 KB) MSB-RV Lesefassung (pdf / 200 KB) MSV-AN (pdf / 217 KB) MSV-LF (pdf / 202 KB) Formblatt gemäß... Für nähere Einzelheiten wird auf die ausführliche Beschlussbegründung verwiesen. Die Regelungen gelten ab dem 01.07.2026. Mit Beschluss BK6-24-125 vom 20.11.2025 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) den Messstellenbetreiberrahmenvertrag (MSB-RV) grundlegend überarbeitet und zugleich erstmals bundesweit verpflichtende Endkundenverträge (MSV-AN, MSV-LF) eingeführt.

Die Neufassung tritt zum 01.07.2026 in Kraft und ersetzt faktisch die über Jahre dominierenden BDEW-Musterwerke. Der Charakter der Neufassung ist eindeutig: Die BNetzA verschärft die Governance und erhöht den Druck über finanzielle Sanktionen und ein schärfer konturiertes Kündigungsregime. (1) Einführung einer Vertragsstrafe – 0,10 € je Messstelle und Tag Erstmals enthält der MSB-RV ein bilaterales Sanktionsregime (§ 16). Pflichtverstöße – insbesondere: werden mit 0,10 € brutto pro Tag und betroffener Messstelle sanktioniert.

Der Messstellenvertrag regelt die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung des Messstellenbetriebs, betrifft hierbei jedoch allein Messstellen mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen. Im Gegensatz zum Messstellenbetreiberrahmenvertrag gelten die Messstellenverträge jedoch nur für den grundzuständigen Messstellenbetreiber. Vertragspartner kann dabei entweder der Anschlussnutzer bzw. der Anschlussnehmer (MSV-AN) oder der Energielieferant als Anbieter eines kombinierten Vertrages (MSV-LF) sein. Flankiert werden die Messstellenverträge durch das nach § 54 MsbG erforderliche Formblatt, das als Anlage beizufügen ist. gemäß Festlegung BK6-24-125 (Beschluss vom 20.11.2025), gültig ab 01.07.2026 MSV-AN (pdf / 217 KB) MSV-LF (pdf / 202 KB) Formblatt gemäß § 54 MsbG (pdf / 111 KB)

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