Sozialrecht Keine Sperrzeit Wegen Arbeitsaufgabe Und Umzug Zum
Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Aufgabe des Arbeitsplatzes zur erstmaligen Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an einem neuen Wohnort keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen muss. Die Klägerin (geb. 1955) war als Einzelhandelsverkäuferin in Schleswig-Holstein tägig. Im Jahre 2011 lernte sie ihren jetzigen Lebensgefährten kennen, der im Landkreis Nienburg als Hausmeister und Gärtner arbeitet. Sie verbrachten die gemeinsame Freizeit zusammen, wirtschafteten aus einem Topf und sorgten im Krankheitsfall für einander.
Eine gemeinsame Wohnung war geplant. Nachdem mehrere Bewerbungen zunächst erfolglos waren, kündigte die Klägerin ihre Stelle, zog zu ihrem Lebensgefährten und meldete sich arbeitsuchend. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte eine Sperrzeit, da die Klägerin ohne „wichtigen Grund“ gekündigt habe. Sie stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach ein wichtiger Grund beim erstmaligen Zusammenziehen nur vorliege, wenn ein Verlöbnis bestehe und eine baldige Eheschließung folge. Das LSG ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es nicht mehr zeitgemäß erscheine, die Anwendung der Sperrzeitvorschrift bei Arbeitsaufgabe wegen Umzugs an einen familienrechtlichen Status anzuknüpfen.
Die Sperrzeit sei weder eine Strafvorschrift noch ein Instrument zur Durchsetzung von gesellschaftspolitischen Vorstellungen, sondern diene nur dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer Manipulation des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit. Der wichtige Grund sei kein Privileg für Ehegatten, sondern gelte uneingeschränkt für alle Arbeitslosen in ihrer aktuellen und spezifischen Lebenssituation. Es seien gewichtige Umstände (z.B. finanzielle Situation, Scheidungsverfahren, gesundheitliche Gründe, Wohnungsmarkt, Schwangerschaft) denkbar, die unabhängig vom familiären Status einen Umzug zum Partner als vernünftig erscheinen lassen, sodass kein Interesse bestehe, die Arbeitsaufgabe als versicherungswidriges Verhalten zu sanktionieren. Die Partnerschaft der Klägerin sei erkennbar durch Kontinuität, Verantwortung und Fürsorge geprägt, so dass die Arbeitsaufgabe kein versicherungswidriges Verhalten darstelle. Wenn Sie eigenständig Ihre Arbeit kündigen, ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld möglich, wenn Sie keinen wichtigen Grund für die Kündigung nachweisen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied, dass das Zusammenziehen mit dem Partner, der in einer anderen Stadt lebt, keinen solchen Grund darstellt und in diesem Fall eine Sperrzeit berechtigt ist. (L 13 AL 190/21) Die Betroffene arbeitete als Architektin. Sie kündigte Ihr Arbeitsverhältnis, meldete sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Im Antrag auf Arbeitslosengeld (Alg) mit dem „Fragebogen bei eigener Kündigung oder Aufhebungsvertrag” erklärte sie als Grund für die Kündigung den Umzug zu ihrem Lebenspartner und in die Nähe ihrer Eltern. Die Agentur für Arbeit stellte eine Sperrzeit von 90 Tagen fest, in der ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe.
Sie habe das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöscht und hätte die Arbeistlosigkeit voraussehen müssen. Der Umzug zu ihrem Lebenspartner wende in Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft eine Sperrzeit nicht ab. Ein wichtiger Grund im Sinne der Sperrzeitregelung sei es jedoch nur, wenn ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses objektiv nicht mehr zugemutet werden könnte. Der Widerspruch der Architekten wurde abgelehnt, und sie reichte Klage beim Sozialgericht Stuttgart ein. Darin erklärte sie, sie sei mit ihrem Freund verlobt und man könne nicht von Menschen verlangen, erst zu heiraten und dann zusammenzuziehen. Ist Kindergeld pfändbar?
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iur. Christoph Roos | Feb. 2, 2018 | Sozialrecht Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 12.12.2017 L 7 AL 36/16 Die 1955 geborene Klägerin war als Einzelhandelsverkäuferin in Schleswig-Holstein tägig. Im Jahre 2011 lernte sie ihren jetzigen Lebensgefährten kennen, der im Landkreis Nienburg als Hausmeister und Gärtner arbeitet.
Sie verbrachten die gemeinsame Freizeit zusammen, wirtschafteten aus einem Topf und sorgten im Krankheitsfall für einander. Die Klägerin wollte mit ihrem Lebensgefährten zusammenziehen und zwecks dessen eine neue Stelle in dessen Umkreis suchen. Nachdem jedoch mehrere Bewerbungen zunächst erfolglos waren, kündigte die Klägerin ihre Stelle, zog zu ihrem Lebensgefährten und meldete sich arbeitsuchend. Die Klägerin erhielt jedoch kein Arbeitslosengeld, da die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt hatte. Die Klägerin habe nämlich ohne „wichtigen Grund“ gekündigt. Ein wichtiger Grund liege beim erstmaligen Zusammenziehen nur vor, wenn ein Verlöbnis bestehe und eine baldige Eheschließung folge.
Dass die Bundesagentur für Arbeit den familienrechtlichen Status als Anknüpfungspunkt für die Anwendung der Sperrzeitvorschrift bei Arbeitsaufgabe wegen Umzugs nimmt, scheint nicht mehr zeitgemäß. Zweck der Sperrvorschrift sei der Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer Manipulation des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit. Der Charakter einer Strafvorschrift oder eines Instruments zur Durchsetzung von gesellschaftspolitischen Vorstellungen solle ihr demnach nicht zukommen. Der wichtige Grund sei kein Privileg für Ehegatten, sondern gelte uneingeschränkt für alle Arbeitslosen in ihrer aktuellen und spezifischen Lebenssituation. Auch unabhängig vom familiären Status seien gewichtige Gründe denkbar, die einen Umzug zum Partner vernünftig erscheinen lassen. Somit wäre auch kein Anlass einer Sanktion der Arbeitsaufgabe als versicherungswidriges Verhalten gegeben.
Schließlich belege die Partnerschaft der Klägerin, welche durch Kontinuität, Verantwortung und Fürsorge geprägt sei, dass die Arbeitsaufgabe kein versicherungswidriges Verhalten darstelle. Die 1955 geborene Klägerin war als Einzelhandelsverkäuferin in Schleswig-Holstein tägig. Im Jahr 2011 lernte sie ihren jetzigen Lebensgefährten kennen, der im Landkreis Nienburg als Hausmeister und Gärtner arbeitet. Sie verbrachten die gemeinsame Freizeit zusammen, wirtschafteten aus einem Topf und sorgten im Krankheitsfall für einander. Eine gemeinsame Wohnung war geplant. Nachdem mehrere Bewerbungen zunächst erfolglos waren, kündigte die Klägerin ihre Stelle, zog zu ihrem Lebensgefährten und meldete sich arbeitsuchend.
Die Bundesagentur für Arbeit verhängte eine Sperrzeit, da die Klägerin ohne „wichtigen Grund“ gekündigt habe. Sie stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des BSG, wonach ein wichtiger Grund beim erstmaligen Zusammenziehen nur vorliege, wenn ein Verlöbnis bestehe und eine baldige Eheschließung folge. Das LSG ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es nicht mehr zeitgemäß erscheine, die Anwendung der Sperrzeitvorschrift bei Arbeitsaufgabe wegen Umzugs an einen familienrechtlichen Status anzuknüpfen. Die Sperrzeit sei weder eine Strafvorschrift noch ein Instrument zur Durchsetzung gesellschaftspolitischer Vorstellungen, sondern diene nur dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer Manipulation des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit. Der wichtige Grund sei kein Privileg für Ehegatten, sondern gelte uneingeschränkt für alle Arbeitslosen in ihrer aktuellen und spezifischen Lebenssituation.
Es seien gewichtige Umstände (zum Beispiel finanzielle Situation, Scheidungsverfahren, gesundheitliche Gründe, Wohnungsmarkt, Schwangerschaft) denkbar, die unabhängig vom familiären Status einen Umzug zum Partner als vernünftig erscheinen lassen, so dass kein Interesse bestehe, die Arbeitsaufgabe... Die Partnerschaft der Klägerin sei erkennbar durch Kontinuität, Verantwortung und Fürsorge geprägt, sodass die Arbeitsaufgabe kein versicherungswidriges Verhalten darstelle. Wer sein Beschäftigungsverhältnis kündigt, hat dafür in aller Regel irgendeinen Grund – sei es eine Erkrankung, die Unzumutbarkeit der Tätigkeit, Unzufriedenheit mit dem Arbeitgeber, fehlende Aufstiegsmöglichkeiten, den Umzug zum Lebenspartner oder irgendeine andere Veränderung. Liegt für die Lösung des Arbeitsverhältnisses kein »wichtiger Grund« im Sinne der Rechtsprechung vor, führt diese zu einer »Sperrzeit« von in der Regel drei Monaten, in der die Bundesagentur für Arbeit kein ALG I... Wer sein Arbeitsverhältnis kündigt, weil er den gemeinsamen Wohnsitz mit seinem Ehepartner an einen anderen Ort verlegt, löst eine Sperrzeit nach § 159 SGB III aus. Die vermieterseitige Kündigung der bisherigen Wohnung reicht für die Annahme eines »wichtigen Grundes« für die Arbeitsaufgabe nicht aus.
Die Sperrzeit dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer Manipulation des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit. Nicht versichert ist demgegenüber das Risiko der Wohnungslosigkeit, der Vermeidung von Doppelumzügen, Doppelmieten und gegebenenfalls Einlagerungskosten. Ein gewünschter Ortswechsel kann nur ausnahmsweise als »wichtiger Grund« anerkannt werden, etwa um mit dem Lebenspartner zusammenzuziehen, der außerhalb des zumutbaren Pendelbereiches lebt. In vorliegendem Fall hätte es allenfalls einen wichtigen Grund darstellen können, wenn die Klägerin unverschuldet wohnungslos geworden und objektiv kein Wohnraum in zumutbarer Pendelzeit anmietbar gewesen wäre. (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.02.2019, L 3 AL 5/17)Wir veröffentlichen jeden Monat ein Urteil, das für Bezieher von Hartz IV und anderen Sozialleistungen von Bedeutung ist. Unsere Servicerubrik entsteht in Zusammenarbeit mit dem Experten für Sozialrecht Helge Hildebrandt, Rechtsanwalt in Kiel.
Gibt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz auf, um erstmals eine nichteheliche Lebensgemeinschaft an einem neuen Wohnort zu begründen, muss dies keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen. | So entschied es das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (LSG) im Fall einer Frau, die als Einzelhandelsverkäuferin in Schleswig-Holstein tägig war. Im Jahre 2011 lernte sie ihren jetzigen Lebensgefährten kennen, der im Landkreis Nienburg als Hausmeister und Gärtner arbeitet. Sie verbrachten die gemeinsame Freizeit zusammen, wirtschafteten aus einem Topf und sorgten im Krankheitsfall füreinander. Eine gemeinsame Wohnung war geplant.
Nachdem mehrere Bewerbungen zunächst erfolglos waren, kündigte die Frau ihre Stelle, zog zu ihrem Lebensgefährten und meldete sich arbeitsuchend. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte eine Sperrzeit, da die Frau ohne „wichtigen Grund“ gekündigt habe. Sie stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach liegt ein wichtiger Grund beim erstmaligen Zusammenziehen nur vor, wenn ein Verlöbnis besteht und eine baldige Eheschließung folgt. Das LSG ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es nicht mehr zeitgemäß erscheine, die Anwendung der Sperrzeitvorschrift bei Arbeitsaufgabe wegen Umzugs an einen familienrechtlichen Status anzuknüpfen.
Die Sperrzeit sei weder eine Strafvorschrift, noch ein Instrument um gesellschaftspolitische Vorstellungen durchzusetzen. Die Sperrzeit diene vielmehr nur dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer Manipulation des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit. Der wichtige Grund sei kein Privileg für Ehegatten. Er gelte uneingeschränkt für alle Arbeitslosen in ihrer aktuellen und spezifischen Lebenssituation. Es seien gewichtige Umstände (z.B. finanzielle Situation, Scheidungsverfahren, gesundheitliche Gründe, Wohnungsmarkt, Schwangerschaft) denkbar, die unabhängig vom familiären Status einen Umzug zum Partner als vernünftig erscheinen lassen, sodass kein Interesse bestehe, die Arbeitsaufgabe als versicherungswidriges Verhalten zu sanktionieren.
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Die Sperrzeit sei weder eine Strafvorschrift noch ein Instrument zur Durchsetzung von gesellschaftspolitischen Vorstellungen, sondern diene nur dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer Manipulation des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit. Der wichtige Grund sei kein Privileg für Ehegatten, sondern gelte uneingeschränkt für alle Arbeitslosen in ihrer aktuellen und spezifischen Lebens...
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