Telefon Und Online Verträge Worauf Muss Ich Achten
Zum Glück habe ich dieses Jahr endlich mal daran gedacht, unseren Stromanbieter pünktlich zu kündigen. Also wühle ich mich die letzten Tage ständig durch irgendwelche Vergleichsportale und Webseiten verschiedener Energieversorger. Bisher bin ich damit immer gut gefahren, aber natürlich hört man immer wieder von versteckten Klauseln, die man schnell mal überliest. Na ja, notfalls kann ich von einem Telefon- oder Online-Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist ja grundsätzlich noch zurücktreten – oder etwa nicht? Genau über dieses Thema habe ich mich mit der ROLAND-Partneranwältin Christina Warsitz unterhalten. Sie hat mir genau erklärt, was es bei sogenannten Fernabsatzverträgen, die übers Internet oder via Telefon abgeschlossen werden, zu beachten gibt.
Viele kennen das: Auf der Webseite eines Mobilfunkanbieters steht ein verlockendes Angebot, zu dem man vielleicht noch Rückfragen hat. Soll man nun lieber die Hotline kontaktieren und dort persönlich einen Vertrag abschließen oder ist es nicht sogar sicherer, den gesamten Bestellvorgang schriftlich zu durchlaufen? Christina Warsitz erklärt: „Rechtlich macht es keinen Unterschied, ob man das Telefon oder eine Online-Plattform für seinen Bestellvorgang nutzt. Für beide Vertragsformen gelten besondere, verschärfte Regelungen und der Anbieter ist verpflichtet, umfassend über den Vertrag zu informieren. Dazu gehören zum Beispiel Vorabinformationen über die Waren und Dienstleistungen, die entstehenden Kosten und das Widerrufsrecht.“ Bei Online-Bestellungen sind die Regelungen noch schärfer: „Hier muss der Verbraucher zusätzlich unter anderem eine Bestellübersicht erhalten, die Möglichkeit zur Korrektur eventueller Eingabefehler haben und zum Schluss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass mit dem...
Prinzipiell gilt: Ein telefonisch geschlossener Vertrag wird wirksam, sobald einer der Gesprächsteilnehmer das Angebot des anderen Gesprächsteilnehmers annimmt. „Zwar sehen die gesetzlichen Regelungen die Notwendigkeit einer schriftlichen Bestätigung des Anbieters über den konkreten Inhalt des Vertrags vor. Die Wirksamkeit des Vertrags hängt jedoch nicht von dieser schriftlichen Übermittlung des Vertragsinhalts ab“, so die ROLAND-Partneranwältin. Das bedeutet, dass für eine Vertragsannahme daher tatsächlich ein einfaches „Ja“ ausreicht. Wahrscheinlich habt Ihr auch schon davon gehört: Unseriöse Anbieter nutzen diese rechtliche Ausgestaltung, um den Besteller durch Fangfragen wie zum Beispiel „Hören Sie mich?“ zu einem bloßen „Ja“, und damit zu einer angeblichen Annahme... Christina Warsitz rät daher: „Auf eine entsprechende telefonische Frage sollten Verbraucher am besten im ganzen Satz antworten, also zum Beispiel mit ‚Ich kann sie hören‘.“ Und was kann ein Verbraucher tun, wenn er durch...
„In diesem Fall hat er das Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung oder aber wegen Irrtum über einen Vertragsschluss anzufechten“, weiß die Anwältin. „Ich schließe mal schnell online ab. Zur Not trete ich eben wieder zurück.“ – In dem Glauben, dass jeder Online- oder Telefonkauf widerrufen werden kann, schlagen viele Schnäppchenjäger zu. Allerdings irren Verbraucher hier häufig: „Grundsätzlich gilt ein Widerrufsrecht nur für Verträge zwischen einem gewerblich tätigen Unternehmer und einem privat handelnden Verbraucher und auch nur dann, wenn der Verbraucher für die bestellte Leistung etwas... Anbieter können selbst bestimmen, welche Produkte, Qualität und welchen Service sie ihren Kundinnen und Kunden anbieten. Erfahren Sie, welche Regeln für Kundenschutz Ihr Anbieter dabei einhalten muss.
Ihr Anbieter muss Ihnen vor Vertragsabschluss eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung zur Verfügung stellen. Die Vertragszusammenfassung soll Sie vor ungewollten Verträgen schützen. Außerdem können Sie damit die Angebote besser vergleichen. Der Anbieter ist verpflichtet, Ihnen eine leicht lesbare Vertragszusammenfassung zur Verfügung zu stellen. Dabei muss er ein Muster verwenden, das die Kommission der Europäischen Union entwickelt hat. Die Vertragszusammenfassung muss unter anderem folgende Informationen enthalten:
Die anfängliche Laufzeit eines Vertrages darf 24 Monate nicht überschreiten. Ferner sind die Anbieter vor Vertragsschluss auch verpflichtet, einen Vertrag mit einer Laufzeit von maximal zwölf Monaten anzubieten. Vodafone erhöht seit Mai 2023 die Preise für Internet-Anschlüsse von Bestandskund:innen. Das hält der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) für rechtswidrig. Er ist der Auffassung, dass Verbraucher:innen nur die vereinbarten Preise zahlen müssen und hat daher eine Sammelklage gegen Vodafone gestartet. Am 1.
Dezember 2021 trat die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft – und brachte etliche Verbesserungen der Kundenrechte bei Telefon-, Internet- und Handyverträgen. Darunter sind Eine Verschlechterung für Verbraucher:innen ist dagegen die neue Regelung für Glasfaseranschlüsse: Danach müssen im Zweifel alle Mieter:innen für einen Glasfaseranschluss des Hauses bezahlen, auch wenn sie ihn nicht selbst nutzen. Wichtig ist außerdem das "Recht auf schnelles Internet". Im Gesetz fehlt dafür allerdings eine Mindestbandbreite, die den konkreten Anspruch definiert. Diese muss noch festgelegt werden – und damit ist offen, ob das Recht für Verbraucher:innen auch ein konkreter Gewinn ist, insbesondere auf dem Land, wo Anschlüsse teils noch immer sehr langsam sind.
Der vzbv hat zum Thema Breitband-Versorgung Forderungen formuliert. Welche das sind, lesen Sie in diesem Positionspapier sowie im Abschnitt "Rechtlich abgesicherter Anspruch auf schnelles Internet". Wir geben eine kompakte Übersicht wichtiger Änderungen. Ob 4G, 5G oder Inklusivvolumen – im Tarifdschungel den Überblick zu behalten ist nicht leicht. Um die Vertragsangebote besser vergleichen zu können, müssen Shopbetreiber Ihnen Produktinformationsblätter und manchmal auch eine Vertragszusammenfassung zur Verfügung stellen. Mit unseren Tipps gehen Sie gut vorbereitet in eine Vertragsberatung.
Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen einen Überblick über die auf dem Markt verfügbaren Angebote. Shopbetreibende sollten Ihnen immer ein Produktinformationsblatt zur Verfügung stellen. Neben den Standardbedingungen enthält es auch Listenpreise. So können Sie nicht nur die Tarife eines Anbieters leichter vergleichen, sondern auch die Angebote verschiedener Anbieter. Produktinformationsblätter sind für Sie kostenfrei. Die Vertragszusammenfassung dagegen enthält Ihr individuelles Vertragsangebot.
Sie ist das Ergebnis des persönlichen Beratungsgespräches. Erhalten müssen Sie diese, bevor Sie dem Vertrag zustimmen. Hierin sind alle Kosten, Zusatzoptionen und Rabatte übersichtlich und zusammengefasst dargestellt. Die Angaben sind bindend. Im Unterschied zu allgemeingültigen Angeboten nehmen die Anbietenden für eine Vertragszusammenfassung vorab personenbezogene Daten, konkrete Leistungsvereinbarungen sowie Laufzeiten auf. Unsere interaktive Grafik zeigt Ihnen auf einen Blick, was Sie bei Vertragsabschüssen in einem Shop beachten sollten und warum Sie nichts vorschnell unterschreiben sollten.Klicken Sie auf die einzelnen Ausrufezeichen in der Grafik, um mehr...
In der Regel steht Ihnen bei Vertragsschluss vor Ort kein Widerrufsrecht zu. Ein Widerrufsrecht besteht nur für Verträge, die Sie im Internet oder am Telefon beziehungsweise an der Haustür geschlossen haben. Mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetz hat sich einiges geändert: Kündigungsfristen, Regelungen für Vertragsabschlüsse am Telefon und Kosten für die Mitnahme von Rufnummern. Wir haben das Wichtigste übersichtlich zusammengefasst und geben Tipps. Ende 2021 hat sich einiges im sogenannten Telekommunikationsgesetz (TKG) geändert. Sie profitieren davon.
Das sind seither Ihre Rechte: Mobilfunk-, Kabelanschluss-, DSL- und ähnliche Telekommunikationsverträge sind typischerweise sehr komplex. Dennoch werden die Verträge in der Praxis häufig am Telefon „verkauft“, und nicht selten kommt es anschließend zum Streit über den Inhalt des Vertrags. Nach den Regeln des TKG soll damit endgültig Schluss sein. An Ihre Vertragserklärungen sind Sie nur dann noch gebunden, wenn man Ihnen vorher eine Zusammenfassung des angebotenen Vertrags übermittelt hat. Diese muss neben den wesentlichen Merkmalen beispielsweise auch die monatlichen Entgelte und die Vertragslaufzeit enthalten.
Die Übergabe oder Übersendung eines Dokuments in Papierform ist dabei nicht unbedingt erforderlich, auch eine E-Mail mit entsprechendem Anhang ist in Ordnung. Wichtig ist lediglich die Textform. Nicht ausreichend ist der Verweis auf eine Internetseite mit veröffentlichten Tarifen und schon gar nicht das bloße Vorlesen der Zusammenfassung. Am Telefon können solche Verträge in Zukunft also allenfalls noch beworben, aber nicht mehr sofort abgeschlossen werden. Denn der Vertrag kommt nur dann zustande, wenn Sie die Ihnen übermittelte Zusammenfassung anschließend (in Textform) genehmigen. Reagieren Sie nicht, gibt es keinen Vertrag!
Kostenfallen lauern überall. Wie Sie sich davor schützen können, erklären die Verbraucherzentralen. Schnell mal den Handyvertrag verlängern, oder bei einem Werbeanruf ein IPad gekauft: Verträge werden immer wieder am Telefon abgeschlossen. Das ist erlaubt und trotzdem oft heikel, da die Inhalte nicht schriftlich vorliegen. Anwaltauskunft.de erklärt, wie sich Verbraucher verhalten sollten und welche Regeln gelten. Verträge schließt jeder Mensch permanent ab: beim Kauf von Lebensmitteln oder beim Entwerten eines Bus-Fahrscheins etwa.
Dafür müssen die Vertragsgegenstände weder schriftlich aufgeführt, noch eine Unterschrift darunter gesetzt werden. Auch wer eine nichtunterschriebene Rechnung erhält, kann dagegen nichts tun: Sie ist gültig. Für einen gültigen Vertrag ist entscheidend, dass sich die zwei Vertragspartner darüber einig sind, welche Leistung für welche Gegenleistung erbracht werden soll. Demnach ist ein mündlich und am Telefon geschlossener Vertrag, etwa über einen Mobilfunkvertrag, genau so gültig wie ein im Handy-Shop unterschriebener. Es herrscht Vertragsfreiheit. Doch gelten besondere Regeln für den Verkauf am Telefon bzw.
für Verbraucherverträge, wie Jürgen Widder erklärt. Der Rechtsanwalt ist Vorsitzender im Landesverband Nordrhein-Westfahlen des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und erklärt: „Das Widerrufsrecht bei am Telefon abgeschlossenen Verträgen beträgt 14 Tage.“ Diese Frist gelte ab dem Moment, wo die Belehrung schriftlich beim... „Der Kunde ist also in einer entspannten Situation: ohne ordnungsgemäße Belehrung keine Ingangsetzung der Frist“, sagt Rechtsanwalt Jürgen Widder. Sollte der Kunde die Frist aber verstreichen lassen, wird es schwierig, sich aus dem mündlich vereinbarten Vertrag herauszuwinden. So genannte Wiedereinsetzungsmöglichkeiten sind bei Fristversäumnissen grundsätzlich nur in den gesetzlich geregelten Fällen möglich. Solche Regeln gibt es u.a.
im Zivilprozess oder in der Abgabenordnung. In Widerrufsfällen eines mündlich geschlossenen Vertrags ist eine Wiedereinsetzung nicht vorgesehen. Allerdings hat der Kunde ja hier auch den Vorteil, dass er etwas bestellt hat. Er kann also selber steuern. Das ist der Unterschied zu einer Klage oder einem behördlichem Bescheid. Angebots-Check: Was Sie bei der Wahl Ihres Internet-Tarifs beachten sollten
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