Verträge Für Telefon Handy Internet Das Sind Ihre Rechte

Emily Johnson
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verträge für telefon handy internet das sind ihre rechte

Mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetz hat sich einiges geändert: Kündigungsfristen, Regelungen für Vertragsabschlüsse am Telefon und Kosten für die Mitnahme von Rufnummern. Wir haben das Wichtigste übersichtlich zusammengefasst und geben Tipps. Ende 2021 hat sich einiges im sogenannten Telekommunikationsgesetz (TKG) geändert. Sie profitieren davon. Das sind seither Ihre Rechte: Mobilfunk-, Kabelanschluss-, DSL- und ähnliche Telekommunikationsverträge sind typischerweise sehr komplex.

Dennoch werden die Verträge in der Praxis häufig am Telefon „verkauft“, und nicht selten kommt es anschließend zum Streit über den Inhalt des Vertrags. Nach den Regeln des TKG soll damit endgültig Schluss sein. An Ihre Vertragserklärungen sind Sie nur dann noch gebunden, wenn man Ihnen vorher eine Zusammenfassung des angebotenen Vertrags übermittelt hat. Diese muss neben den wesentlichen Merkmalen beispielsweise auch die monatlichen Entgelte und die Vertragslaufzeit enthalten. Die Übergabe oder Übersendung eines Dokuments in Papierform ist dabei nicht unbedingt erforderlich, auch eine E-Mail mit entsprechendem Anhang ist in Ordnung. Wichtig ist lediglich die Textform.

Nicht ausreichend ist der Verweis auf eine Internetseite mit veröffentlichten Tarifen und schon gar nicht das bloße Vorlesen der Zusammenfassung. Am Telefon können solche Verträge in Zukunft also allenfalls noch beworben, aber nicht mehr sofort abgeschlossen werden. Denn der Vertrag kommt nur dann zustande, wenn Sie die Ihnen übermittelte Zusammenfassung anschließend (in Textform) genehmigen. Reagieren Sie nicht, gibt es keinen Vertrag! Vodafone erhöht seit Mai 2023 die Preise für Internet-Anschlüsse von Bestandskund:innen. Das hält der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) für rechtswidrig.

Er ist der Auffassung, dass Verbraucher:innen nur die vereinbarten Preise zahlen müssen und hat daher eine Sammelklage gegen Vodafone gestartet. Am 1. Dezember 2021 trat die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft – und brachte etliche Verbesserungen der Kundenrechte bei Telefon-, Internet- und Handyverträgen. Darunter sind Eine Verschlechterung für Verbraucher:innen ist dagegen die neue Regelung für Glasfaseranschlüsse: Danach müssen im Zweifel alle Mieter:innen für einen Glasfaseranschluss des Hauses bezahlen, auch wenn sie ihn nicht selbst nutzen. Wichtig ist außerdem das "Recht auf schnelles Internet".

Im Gesetz fehlt dafür allerdings eine Mindestbandbreite, die den konkreten Anspruch definiert. Diese muss noch festgelegt werden – und damit ist offen, ob das Recht für Verbraucher:innen auch ein konkreter Gewinn ist, insbesondere auf dem Land, wo Anschlüsse teils noch immer sehr langsam sind. Der vzbv hat zum Thema Breitband-Versorgung Forderungen formuliert. Welche das sind, lesen Sie in diesem Positionspapier sowie im Abschnitt "Rechtlich abgesicherter Anspruch auf schnelles Internet". Wir geben eine kompakte Übersicht wichtiger Änderungen. Hand­ynut­zung.

Mobil­funk­verträge in einer Endlosschleife gehören seit Dezember 2021 der Vergangenheit an. © Getty Images / Axel Bueckert Kunden können Telefon- und Handy­verträge nach der Mindest­lauf­zeit schneller kündigen als früher. Auch sonst haben sie mehr Rechte. Doch Kostenfallen gibt es weiterhin. Die Novelle des Ende 2021 in Kraft getretenen Tele­kommunikations­gesetzes (TKG) hat Verbrauche­rinnen und Verbrauchern eine Reihe von Vorteilen gebracht, die sie gegen­über den Machenschaften einiger Tele­kommunikations­unternehmen besser schützen.

Viele blieben vorher unfreiwil­lig in ihren Tele­kommunikations­verträgen gefangen, am Telefon wurden ihnen neue Verträge unterge­schoben. Einmal abge­schlossen, hatten sich Handy­verträge vorher ohne recht­zeitige Kündigung immer wieder um ein Jahr verlängert. Wer aus seinem Vertrag raus wollte, musste gut im Auge behalten, wann er aktiv werden muss. Da die Mobil­funk­kosten in den letzten Jahren ständig gesunken waren, hingen viele so in zu teuren Verträgen fest. Die auto­matischen Verlängerungen um ein weiteres Jahr sind nicht mehr zulässig. Kundinnen und Kunden können nach Ablauf der ersten Vertrags­lauf­zeit monatlich kündigen.

Mobil­funk­unternehmen bieten allerdings weiterhin Handy­verträge an, die 24 Monaten laufen. Über den Abschluss eines solchen Vertrags lässt sich ein neues Mobilfunkgerät finanzieren. Wir erklären in unserem Special „Handy mit oder ohne Vertrag“, wann sich das lohnt. Nein. Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter beträgt maximal 24 Monate. Darüber hinaus müssen die Telekommunikationsanbieter auch einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten anbieten (§ 56 Telekommunikationsgesetz).

Im Fall eines Schadens können Sie sich an die Rechtsberatung der Verbraucherzentralen oder an einen Rechtsanwalt wenden. Aufgabe der Bundesnetzagentur ist es sicherzustellen, dass die Telekommunikationsanbieter die Regelungen des Telekommunikationsrechts einhalten. Es ist nicht Aufgabe der Bundesnetzagentur zivilrechtliche Angelegenheiten zwischen einem Telekommunikationsanbieter und deren Kundin oder dessen Kunden zu klären. Sie können Verträge nach wie vor auch am Telefon abschließen. Wirksam werden diese jedoch erst, wenn Sie von Ihrem Anbieter die Vertragszusammenfassung (z. B.

per E-Mail) erhalten und anschließend den Vertrag in Textform genehmigen. Die Genehmigung können Sie per E-Mail erteilen. Das Telekommunikationsgesetz enthält Regelungen für das Sperren von Telefonanschlüssen (§ 61 Telekommunikationsgesetz). Diese gelten für Festnetz und Mobilfunk. Danach sind Anbieter berechtigt, den Telefonanschluss zu sperren, wenn: Im Falle strittiger hoher Rechnungen für Mehrwertdienste muss der Anbieter dem Verbraucher weiterhin Zugang zu einem Mindestangebot an Sprachkommunikations- und Breitbandinternetzugangsdiensten gewähren.

Kostenfallen lauern überall. Wie Sie sich davor schützen können, erklären die Verbraucherzentralen. Schnell mal den Handyvertrag verlängern, oder bei einem Werbeanruf ein IPad gekauft: Verträge werden immer wieder am Telefon abgeschlossen. Das ist erlaubt und trotzdem oft heikel, da die Inhalte nicht schriftlich vorliegen. Anwalt­auskunft.de erklärt, wie sich Verbraucher verhalten sollten und welche Regeln gelten. Verträge schließt jeder Mensch permanent ab: beim Kauf von Lebens­mitteln oder beim Entwerten eines Bus-Fahrscheins etwa.

Dafür müssen die Vertrags­ge­gen­stände weder schriftlich aufgeführt, noch eine Unterschrift darunter gesetzt werden. Auch wer eine nichtun­ter­schriebene Rechnung erhält, kann dagegen nichts tun: Sie ist gültig. Für einen gültigen Vertrag ist entscheidend, dass sich die zwei Vertrags­partner darüber einig sind, welche Leistung für welche Gegenleistung erbracht werden soll. Demnach ist ein mündlich und am Telefon geschlossener Vertrag, etwa über einen Mobilfunk­vertrag, genau so gültig wie ein im Handy-Shop unterschriebener. Es herrscht Vertrags­freiheit. Doch gelten besondere Regeln für den Verkauf am Telefon bzw.

für Verbrau­cher­verträge, wie Jürgen Widder erklärt. Der Rechts­anwalt ist Vorsit­zender im Landes­verband Nordrhein-Westfahlen des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) und erklärt: „Das Widerrufsrecht bei am Telefon abgeschlossenen Verträgen beträgt 14 Tage.“ Diese Frist gelte ab dem Moment, wo die Belehrung schriftlich beim... „Der Kunde ist also in einer entspannten Situation: ohne ordnungs­gemäße Belehrung keine Ingang­setzung der Frist“, sagt Rechts­anwalt Jürgen Widder. Sollte der Kunde die Frist aber verstreichen lassen, wird es schwierig, sich aus dem mündlich verein­barten Vertrag heraus­zu­winden. So genannte Wieder­ein­set­zungs­mög­lich­keiten sind bei Fristver­säum­nissen grundsätzlich nur in den gesetzlich geregelten Fällen möglich. Solche Regeln gibt es u.a.

im Zivilprozess oder in der Abgaben­ordnung. In Widerrufs­fällen eines mündlich geschlossenen Vertrags ist eine Wieder­ein­setzung nicht vorgesehen. Allerdings hat der Kunde ja hier auch den Vorteil, dass er etwas bestellt hat. Er kann also selber steuern. Das ist der Unterschied zu einer Klage oder einem behörd­lichem Bescheid. Das Internet fällt aus, das Telefon geht nicht, nach dem Umzug benötige ich den Vertrag nicht mehr.

Viele Menschen gehen davon aus, dass sie in solchen Fällen einfach die Rechnung kürzen oder den Vertrag kündigen können. Wir räumen auf mit 13 Irrtümern bei Telefon- und Internetverträgen. Annahme: Ich erhalte eine Papierrechnung Rechnungen erhalten Sie monatlich. Der Anbieter oder die Anbieterin kann Ihnen diese per Brief zusenden und / oder in Ihrem Kundenkonto zum Abruf bereitstellen. Bei einem Vertragsschluss entscheiden Sie, wie Sie die Rechnung erhalten.

Prüfen Sie eine Rechnung jeden Monat. Schauen Sie, ob alles wie vertraglich vereinbart abgebucht wird. ⇒ Tipp: Mit einem digitalen Zugang zu Ihrem Kunden-Account umzugehen fällt Ihnen schwer? Dann bitten Sie um eine Papierrechnung. Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 25.12.2025 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten Im rechtlichen Kontext sind Telefon-/Internet-Provider-Verträge vor allem durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Das TKG ist das wichtigste Gesetz auf diesem Gebiet und legt grundlegende Anforderungen an den Vertragsabschluss, den Vertragsinhalt, die Informationspflichten der Anbieter sowie die Rechte und Pflichten der Kunden fest. Das BGB enthält allgemeine Regelungen zum Vertragsrecht, die auch für Telefon-/Internet-Provider-Verträge gelten. Der Vertragsabschluss besteht aus Angebot und Annahme. Die Angebote der Provider finden sich häufig online oder in stationären Geschäften und können in der Regel durch den Kunden unterschiedlich angepasst bzw. konfiguriert werden. Die Annahme erfolgt durch den Kunden, indem er das Angebot bestätigt und eventuell geforderte Dokumente einreicht.

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