Bgh Untersagt Tricksereien Bei Vertragslaufzeiten Golem De

Emily Johnson
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Der BGH sagt: Die Laufzeit darf insgesamt nicht mehr als 24 Monate betragen. This article is also available in English. It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wichtiges Urteil zum Verbraucherschutz bei Telekommunikationsverträgen gefällt. Er hat klargestellt: Anbieter etwa von Handy- und Internet-Dienstleistungen dürfen Verbraucher nicht durch vorzeitige Vertragsverlängerungen in Kontrakte mit über 24 Monaten Laufzeit bringen. Auch bei einer Fortsetzung der Kundenbeziehung sind Vertragslaufzeiten von insgesamt über zwei Jahren erst einmal nicht statthaft.

In dem Fall geht es um einen Rechtsstreit zwischen dem Berliner Telekommunikationsanbieter Primacall und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW). Das Unternehmen hatte Kunden kurz nach Vertragsabschluss dazu gebracht, ihre Verträge gegen eine Prämie von 20 Euro vorzeitig zu verlängern. Dabei hängte der Dienstleister die zusätzliche Vertragszeit von noch einmal 24 Monaten an die ursprünglich laufende an. Das führte dazu, dass Kunden insgesamt deutlich länger als zwei Jahre gebunden waren, teilweise sogar 48 Monate. Der BGH hat mit seinem jetzt publik gewordenen, noch nicht veröffentlichten Urteil vom 10. Juli (Az.: III ZR 61/24) entschieden, dass diese Praxis unzulässig ist.

Die maximale Vertragslaufzeit von 24 Monaten gilt ihm zufolge immer ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde der Verlängerung zustimmt. Es ist nicht erlaubt, die neue Laufzeit an die Restlaufzeit des alten Vertrags anzuhängen, wenn dies zu einer Gesamtlänge von über 24 Monaten führt. von caschy Juli 15, 2025 | 32 Kommentare Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil die maximale Laufzeit von Telekommunikationsverträgen konkretisiert. Im Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale NRW und dem Anbieter Primacall stellten die Richter klar: Eine Vertragsbindung über 24 Monate hinaus ist nicht zulässig, auch nicht durch vorzeitige Verlängerungsangebote. Der Fall zeigt eine gängige Praxis im Telekommunikationsmarkt.

Primacall hatte seinen Kunden kurz nach Vertragsabschluss eine Prämie von 20 Euro angeboten, wenn sie einer weiteren Vertragsverlängerung um 24 Monate zustimmten. Diese Strategie führte zu Gesamtlaufzeiten deutlich über der gesetzlichen Höchstgrenze. Das Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. III ZR 61/24) schafft nun Klarheit bei der Auslegung des Telekommunikationsgesetzes. Die dort festgelegte Maximallaufzeit von 24 Monaten gilt nicht nur für den ursprünglichen Vertrag, sondern auch für Verlängerungen.

Damit stärkt das Gericht die Position der Verbraucher im Telekommunikationsmarkt. Die Entscheidung dürfte auch Auswirkungen auf andere Anbieter haben, die ähnliche Verlängerungsmodelle praktizieren. Verbraucher sollten bei Vertragsverlängerungen grundsätzlich die Konditionen prüfen, auch wenn Cashback-Angebote locken. Ich verweise hier auch einmal auf den Beitrag von Dr. Böse, der der zuständige Anwalt für die Verbraucherzentrale war. Bereits wenige Tage nach Vertragsschluss erhielten Kund:innen von Primacall ein Schreiben, in dem ihnen eine Prämie von 20 Euro in Aussicht gestellt wurde, wenn sie ihren Vertrag schon jetzt um weitere 24 Monate verlängerten.

Die Verbraucherzentrale NRW hielt dies für rechtswidrig, da das Telekommunikationsgesetz (TKG) eine maximale Laufzeit von 24 Monaten vorsieht. Der BGH bestätigte diese Auffassung nun mit seinem Urteil vom 10. Juli 2025 (III ZR 61/24). „Der Bundesgerichtshof hat eindeutig klargestellt: Anbieter dürfen Verbraucher:innen durch vorzeitige Vertragsverlängerungen nicht in Verträge mit über 24 Monaten Laufzeit bringen. Die gesetzliche Grenze schützt Verbraucher:innen vor langfristigen Bindungen und überhöhten Kosten“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Telekommunikationsverträge dürfen eine Erstvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten.

So sieht es das Telekommunikationsgesetz vor. Was als „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“ interpretiert wird, war Streitsache dieses Verfahrens. „Primacall hat versucht, Verbraucher:innen mit einer kleinen Prämie an viel zu lange Verträge zu binden“, sagt Wolfgang Schuldzinski. „Der BGH hat nun höchstrichterlich entschieden, dass dies unzulässig ist. Unter die anfängliche Mindestvertragslaufzeit fällt eben nicht nur die Laufzeit des ersten Vertrags, sondern die Gesamtlaufzeit auch nach einer Verlängerung. Das ist ein wichtiges Signal für mehr Verbraucherschutz im Telekommunikationsmarkt.“

Verbraucher:innen, die eine Vertragsverlängerung bei Primacall abgeschlossen haben und nun an einen überlangen Vertrag gebunden sind, können sich an Primacall wenden und den Vertrag bis zum 15. eines Monats zum Monatsende kündigen. Grundsätzlich rät die Verbraucherzentrale NRW, bei angebotenen Vertragsverlängerungen zunächst genau zu prüfen, ob sich eine Verlängerung des Altvertrags lohnt. Auch wenn Anbieter oft einen Cashback für Kundentreue anbieten, sollte kritisch geprüft werden, ob der Vertrag auch unter dieser Voraussetzung noch die besten Konditionen enthält. Rechte rund um den Handyvertrag inkl. Musterbriefen gibt es unter: www.verbraucherzentrale.nrw/handyvertrag

Serviceangebote und Informationsquellen für Journalistinnen und Journalisten Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Verbraucherzentrale NRW Recht gegeben und gegen den Telekommunikations­anbieter Primacall entschieden. Vertrags­verlängerungen kurz nach Vertragsschluss dürfen nicht dazu führen, dass die Vertragslaufzeit daraufhin mehr als 24 Monate beträgt. Primacall hatte versucht, Kunden bereits kurz nach Vertragsschluss mit einer Prämie von 20 Euro zu einer Verlängerung des Vertrages zu bewegen. Der Vertrag sollte bei Annahme dieses Angebots direkt noch einmal um weitere 24 Monate verlängert werden. Die Verbraucherzentrale NRW hielt dies für rechtswidrig, da das Telekommunikations­gesetz (TKG) eine maximale Laufzeit von 24 Monaten vorsieht.

Der BGH bestätigte diese Auffassung nun mit seinem Urteil vom 10. Juli 2025 (III ZR 61/24). Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, begrüßt die Klarstellung durch das Urteil, sodass Verbraucher von Anbietern durch vorzeitige Vertragsverlängerungen nicht in Verträge mit über 24 Monaten Laufzeit gebracht werden dürfen. Stattdessen stelle die gesetzliche Grenze einen Schutz für diese „vor langfristigen Bindungen und überhöhten Kosten“ dar, was nun noch einmal bekräftigt wurde. Telekommunikations­verträge dürfen generell eine Erstvertrags­laufzeit von 24 Monaten beim Abschluss nicht überschreiten. So sieht es das Telekommunikations­gesetz vor.

Was aber genau als „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“ interpretiert wird, wenn man den Vertrag wenige Tage später gegen Erhalt einer Prämie bereits verlängert, war Streitsache dieses Verfahrens. Mit einer Prämie von 20 Euro wollte Primacall Kunden in Verträge mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren locken. Das ist nicht erlaubt. (Verbraucherschutz, Rechtsstreitigkeiten) Quelle: Golem Besuchen Sie Golem.de wie gewohnt mit Werbung und Tracking, indem Sie der Nutzung aller Cookies zustimmen. Details zum Tracking finden Sie im Privacy Center.

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