Mennemeyer Rädler Iii Zivilsenat

Emily Johnson
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mennemeyer rädler iii zivilsenat

Dem III. Zivilsenat sind zugewiesen die Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegen ihre Beamten, Richter und Soldaten aufgrund eines Dienstverhältnisses, soweit nicht der V. Zivilsenat zuständig ist. In den Zuständigkeitsbereich des III. Zivilsenats fallen insbesondere auch Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche gegen Beamte aus § 839 BGB sowie gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts aufgrund von Art. 131 WRV und Art.

34 GG (vgl. Newsletter Öffentliches Recht und Unionsrecht). Der III. Zivilsenat ist weiter zuständig bei Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung von Notaren sowie für die Haftung gerichtlicher Sachverständiger. Ihm sind weiter alle Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Entschädigung wegen Enteignung sowie Maßnahmen enteignungsähnlicher Art, Baulandsachen sowie Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm sowie bestimmte Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse, Auftragsverhältnisse und... In seine Zuständigkeit fallen auch die Rechtsstreitigkeiten über Kleingartenpachtverträge sowie über Bergrechtssachen, Wasserrechtssachen und Jagd- und Fischereirechte.

Weitere Spezialzuweisungen ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan. Die nachfolgenden Entscheidungen geben Ihnen einen Überblick über unsere Tätigkeit im III. Zivilsenat (Entscheidungen vor dem 01.01.2015 betreffen die Sozietät Keller & Mennemeyer). BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1; FernUSG § 1 Abs. 1

Zu den Voraussetzungen eines Fernunterrichtsvertrags. Versäumnisurteil vom 12. Februar 2026 - III ZR 73/25 GG Art. 34; BGB § 839 Abs. 1 (A); CoronaImpfV (aF)

© 2026 Bundesgerichtshof Im­pres­s­umDa­ten­schutz Wir sind mit unterschiedlicher Gewichtung mit Revisions- und Beschwerdeverfahren bei allen Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs im Bereich der nachfolgend aufgeführten Materien befasst. Wenn Sie wissen möchten, bei welchem Senat wir in den vergangenen Jahren mit welchen Verfahren tätig waren, klicken Sie auf den betreffenden Senat. Urheberrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Speditions-, Lager- und Frachtrecht, Maklerrecht Staatshaftungsrecht, Notarhaftung, Stiftungsrecht, Auftragsrecht, Dienstvertragsrecht Grundstücksrecht, Nachbarrecht, Wohnungseigentumsrecht, Freiheitsentziehungssachen* (*bis 01.

September 2019) Neben den Zivilsenaten und dem Kartellsenat gibt es eine Reihe weiterer Senate beim Bundesgerichtshof, die sich etwa mit Landwirtschaftssachen, mit der Aufsicht über die Notare, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie die dem Bundesgerichtshof... Der Senat für Landwirtschaftssachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Sachen zuständig, die in dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 7 Abs. 2 LwVG, für die der I. Zivilsenat zuständig ist. Der Senat für Notarsachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Bundesnotarordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 108 Abs.

2 i. V. m. § 104 Abs. 2 Satz 2 BNotO, für die der I. Zivilsenat zuständig ist.

Der Senat für Anwaltssachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Bundesrechtsanwaltsordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 109 BRAO, für die der III. Zivilsenat zuständig ist. Der Senat für Patentanwaltssachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Patentanwaltsordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 93 Abs. 2 Patentanwaltsordnung, für die der III. Zivilsenat zuständig ist. © 2026 Bundesgerichtshof Im­pres­s­umDa­ten­schutz

Spätestens mit einer Entscheidung des BVerfG schien das Geschäftsmodell der Werbeblocker im Netz rechtlich abgesichert. Doch plötzlich erzählt der Kartellsenat des BGH die Geschichte von David und Goliath neu. Das mittlerweile bundesweit bekannte Kölner Unternehmen Eyeo nutzt mit seinem Werbeblocker womöglich eine marktbeherrschende Stellung aus und wäre damit kartellrechtswidrig. Ein Blocker im Internet, der über ein sogenanntes Whitelisting-Modell den Betreibern von Webseiten anbietet, blockierte Werbung gegen Entgelt wieder freizuschalten, ist dann marktbeherrschend, wenn die Betreiber keine andere wirtschaftlich sinnvolle Zugangsmöglichkeit zu den Nutzern... Das hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 8. Oktober von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt entschieden.

Nun liegen die Urteilsgründe (Az. KZR 73/17 - Werbeblocker III) vor. Das in zweiter Instanz entscheidende Oberlandesgericht (OLG) München habe den relevanten Markt nicht richtig bestimmt, so die Karlsruher Richter. Das beklagte Kölner Unternehmen Eyeo könnte sehr wohl marktbeherrschend sein - und dann auch missbräuchlich handeln, zumindest indem es seinen Werbeblocker mit der Möglichkeit koppelt, angemessene Werbung gegen Entgelt doch wieder schalten zu können. Mit diesem Urteil aus Karlsruhe könnte sich der Wind drehen, der den Medienunternehmen im Kampf gegen die Werbeblocker im Internet bisher eher hart ins Gesicht blies. Es ist nicht das erste Verfahren gegen das umstrittene Geschäftsmodell.

Bisher hatten die Unternehmen sich aber, nicht allzu erfolgreich, auf andere, vor allem wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte gestützt. Nun muss das OLG München neu entscheiden. Aus dem David könnte dann ein Goliath werden. Selbst die Parteien scheinen davon etwas überrascht zu sein. Kläger in dem Verfahren vor dem BGH ist RTL, in diesem Verfahren vertreten von einem Team von McDermott Will und Emery. Dr.

Wolfgang Freiherr sowie Dr. Christian L. Masch berieten medienrechtlich, für die kartellrechtlichen Aspekte zeichnete Christian Krohs aus der Düsseldorfer Dependance verantwortlich. Beim BGH traten die BGH-Anwälte von Rohnke Winter auf. RTL steht stellvertretend für eine ganze Branche, die seit Jahren gegen die sogenannten Adblocker vorgeht.

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