Der Bundesgerichtshof Das Gericht Besetzung Der Senate
© 2026 Bundesgerichtshof ImpressumDatenschutz Der Bundesgerichtshof (BGH)[2] ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren. Ferner ist er für verwandte Spezialrechtsgebiete zuständig wie etwa das Berufsrecht in der Rechtspflege. Der BGH soll die Rechtseinheit wahren und das Recht fortbilden, vor allem aber die Entscheidungen der ihm untergeordneten Gerichte überprüfen. Er ist neben dem Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht einer der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes (Art. 95 Abs.
1 GG) und neben dem Bundesverfassungsgericht eines von zwei Bundesgerichten mit Sitz in Karlsruhe (§ 123 GVG), wobei zwei Senate des BGH in Leipzig angesiedelt sind. Hauptsächlich entscheidet der BGH über Revisionen gegen Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte sowie über Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse dieser Gerichte. Wie jedes Revisionsgericht erhebt er dabei – anders als ein Berufungsgericht – im Regelfall keine Beweise, sondern entscheidet lediglich darüber, ob das Urteil des Land- oder Oberlandesgerichts auf Rechtsfehlern beruht. In seiner Eigenschaft als Behörde ist der Bundesgerichtshof – wie der Bundesfinanzhof und das Bundesverwaltungsgericht – dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) unterstellt und unterliegt – unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit – dessen Dienstaufsicht. Der Bundesgerichtshof wurde am 1. Oktober 1950 gegründet.
Dies erfolgte durch die Einführung der Normierung des Neunten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) mit den §§ 123–140 GVG durch das „Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des... September 1950 (BGBl. 1950, 455). Bei der Gründung des Bundesgerichtshofs wurden fünf Zivil- und vier Strafsenate errichtet.[3] Das Gericht hat seinen Hauptsitz von Beginn an in Karlsruhe.[4] Als Vorgängerinstitution gab es in der Britischen Besatzungszone den Obersten Gerichtshof für... Die personelle Kontinuität am Bundesgerichtshof war im Vergleich zur Zeit vor 1945 wie auch bei vielen anderen Justizbehörden hoch: Nach einer Erhebung von Hubert Rottleuthner waren 73 Prozent der im Jahr 1953 am Bundesgerichtshof... Als Beispiel führt er ein Urteil des BGH aus dem Jahr 1956 an, in dem es um Schadenersatzansprüche für Sinti und Roma ging, die in der Zeit des Nationalsozialismus zwangsumgesiedelt wurden.
Der IV. Zivilsenat verneinte in seinem Urteil, dass die Nationalsozialisten Sinti und Roma allein aus rassistischen Gründen verfolgt hätten. Vielmehr seien die vermeintlichen Eigenheiten der Sinti und Roma, darunter ihr angeblicher Hang zur Kriminalität, Hauptgrund für die Verfolgung gewesen. Es sei bei den Zwangsumsiedlungen lediglich darum gegangen, die „durch die Zigeuner hervorgerufenen Mißstände“ zu bekämpfen. Schadensersatz wurde der Klägerin daher verweigert.[6] Thamer sieht in Urteilen wie diesen eine „ungebrochene und fast ungefilterte Reproduktion nationalsozialistischer Ideologie.“[7] (1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
(2) 1Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. 2Dies gilt nicht für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird. Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr? (1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. (2) 1Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
2Dies gilt nicht für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird. Über Rechtsportal Über Deubner Hilfe FAQs Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt in der Bundesrepublik Deutschland das oberste Gericht in dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit dar. Die Organisation und Zuständigkeit des BGH ist im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in den §§ 123-140 geregelt. Seinen Sitz hat der BGH in Karlsruhe (Baden-Württemberg). Ein Senat (5.
Strafsenat) ist in Leipzig angesiedelt. In erster Linie soll der BGH Entscheidungen der untergeordneten Gerichte (Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte) überprüfen. Derzeit sind am BGH 128 Richter und Richterinnen neben der Präsidentin am BGH tätig. Zudem gibt es aber auch noch Verwaltungsmitarbeiter, Rechtspfleger und wissenschaftliche Mitarbeiter am BGH. Bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern handelt es sich um Richterinnen und Richter aus den Bundesländern, die für einen Zeitraum von drei Jahren an den BGH abgeordnet werden. Der BGH ist am 01.
Oktober 1950 in Karlsruhe gegründet worden. Im Juli 1997 zog der 5. Strafsenat, der seit 1952 in Berlin ansässig war, in die Villa Sack nach Leipzig. An oberster Stelle des BGH steht der Präsident oder die Präsidentin. Der Vertreter wird als Vizepräsident oder Vizepräsidentin bezeichnet. Kategorie: Alle Deutschland Politik Bundesgerichte Bundesgerichtshof
Beim Bundesgerichtshof sind insgesamt 440 Personen besch�ftigt (Stand: 31. Dezember 2004). An der Spitze steht der Pr�sident. Er ist Dienstvorgesetzter der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Auszubildenden des Bundesgerichtshofs. In seiner Funktion als Richter hat er � kraft Gesetzes � den Vorsitz inne im Senat f�r Anwaltssachen, in den Gro�en Senaten f�r Zivil- und f�r Strafsachen, in den Vereinigten Gro�en Senaten sowie �... Der Bundesgerichtshof ist in 12 Zivilsenate und f�nf Strafsenate mit insgesamt 127 Richterinnen und Richtern aufgegliedert.
Zeitweise war ein Hilfssenat errichtet. Hinzu kommen acht Spezialsenate, n�mlich die Senate f�r Landwirtschafts-, Anwalts-, Notar-, Patentanwalts-, Wirtschaftspr�fer-, Steuerberater- und Steuerbevollm�chtigtensachen, der Kartellsenat und das Dienstgericht des Bundes. An den Entscheidungen einiger Spezialsenate wirken neben drei professionellen auch zwei ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus den jeweiligen Berufsgruppen mit. Den Zivil- und Strafsenaten sind au�er dem Vorsitzenden sechs oder sieben Mitglieder zugewiesen, wobei an den einzelnen Entscheidungen grunds�tzlich nur f�nf Senatsmitglieder mitwirken, von denen eines den Vorsitz aus�bt. Die Besetzung der �Richterbank� wird im Vorhinein durch einen internen Gesch�ftsverteilungsplan festgelegt, den der jeweilige Senat beschlie�t. Unterst�tzt werden die Senate in der Regel von 47 wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, qualifizierten Nachwuchskr�ften aus der Justiz der 16 Bundesl�nder, die in der Regel f�r drei Jahre an den Bundesgerichtshof abgeordnet werden.
Sechs Richterinnen und Richter am Bundesgerichtshof �ben neben ihrer Senatst�tigkeit eine Ermittlungsrichterfunktion aus. Sie treffen die richterlichen Entscheidungen (z. B. �ber die Anordnung der Untersuchungshaft) in den Ermittlungsverfahren, die vom Generalbundesanwalt gef�hrt werden (� 142a Abs. 1 GVG), also insbesondere in Verfahren wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung, wegen Landesverrats- und anderen sog. Staatsschutzdelikten.
Nach Anklageerhebung sind in diesen Verfahren gem�� � 120 GVG die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zust�ndig. F�r den Fall, dass einzelne Senate in derselben Rechtsfrage zu unterschiedlichen Ansichten gelangen, sind zur Wahrung der Rechtseinheit am Bundesgerichtshof ein Gro�er Senat f�r Zivilsachen, ein Gro�er Senat f�r Strafsachen sowie � f�r den... Kategorie: Alle Deutschland Politik Bundesgerichte Bundesgerichtshof <!-- .BKsearchbox { position: relative; width: 300px; padding-left: 20px; padding-top: 4px; } .MemberOfSeitenstark { position: relative; width: 300px; float: none; } .style1 {font-size: 12px} --> www.medienwerkstatt.de Diese Seiten werden kostenlos für Kinder von der Medienwerkstatt Mühlacker produziert Der II.
Zivilsenat ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um einen von derzeit insgesamt dreizehn Senaten, die sich mit Zivilsachen befassen. Er ist hauptsächlich für Gesellschaftsrecht und Vereinsrecht zuständig.[1] Der II. Zivilsenat besteht seit der Gründung des Bundesgerichtshofs am 1. Oktober 1950.
Der Senat ist (Stand: August 2023)[2] wie folgt besetzt: Nach dem Geschäftsverteilungsplan des BGH (Stand 2015[4]) ist der II. Zivilsenat zuständig für:
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