Olg München Endurteil V 30 09 2021 6 U 6754 20 Bürgerservice

Emily Johnson
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olg münchen endurteil v 30 09 2021 6 u 6754 20 bürgerservice

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; UStG � 14 Abs. 4; UWG � 2 Abs. 1 Nr. 1, � 3 Abs.

1, � 3a, � 8 Abs. 1 und 4, � 12 Abs. 2 Satz 2; ZPO � 253 Abs. 2 Nr. 2, � 540 Abs. 1 Nr.

1, � 712Zul�ssiger Inhalt des als "offizielles Stadtportal" deklarierten Internet-Angebots einer bekannten deutschen Gro�stadt M�nchens Stadtportal missachtet Gebot der Staatsferne Wettbewerbswidriges Internetangebot durch Versto� gegen das Gebot der Staatsferne der Presse; Begriff der gesch�ftlichen Handlung; Grunds�tze f�r die Bewertung gemeindlicher Publikationen; Beurteilung des Gesamtcharakters einer gemeindlichen Publikation Offizielles Stadtportal der Stadt M�nchen muenchen.de verst��t gegen Grundsatz der Staatsferne der Presse - kommerzielle Gestaltung unzul�ssig M�nchens Stadtportal ist zu presse�hnlich Das Münchner Stadtportal "muenchen.de" ist zu presseähnlich und verstößt damit gegen das Gebot der Staatsferne.

Zudem enthält es auch zu viel Werbung, so das OLG München. Der Fall wird nun vermutlich vor dem BGH landen. Die Webseite "muenchen.de" ist zu presseähnlich und enthält zu viel Werbung, hat das Oberlandesgericht (OLG) München am Donnerstag geurteilt. Mehrere Münchner Zeitungsverlage haben damit auch in der zweiten Instanz mit einer Klage gegen das Stadtportal der Landeshauptstadt im Internet gewonnen (Urt. v. 30.09.2021, Az.

6 U 6754/20). Die Begründung basiert auf dem aus dem Grundgesetz abgeleiteten Gebot, dass die Presse staatsfern sein soll. Daraus folgt laut Urteil, dass sich eine Kommune wie die Stadt München aus der Meinungsbildung herauszuhalten hat: "Die Staatsferne der Presse verlangt unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer vom Volk ausgehenden Meinungsbildung sowie des staatlichen Sachlichkeitsgebots, dass sich die Gemeinde in ihren Publikationen wertender oder meinungsbildender Elemente enthält und sich auf Sachinformationen... Staatliche Publikationen müssten demnach eindeutig als solche erkennbar sein, andernfalls werde die Unabhängigkeit der Informationsfunktion der Presse gefährdet. Abgesehen davon darf die städtische Webseite laut Urteil auch keinen kommerziellen Charakter haben.

Der Senat kritisiert die Anzeigen auf dem Stadtportal als "ausufernd". Auch Veranstaltungs- oder Kinoprogramm sind laut Urteil unzulässig, ebenso wie in Gänze die Rubriken "Shopping" oder "Restaurants". Das Münchner Stadtportal „www.muenchen.de“ ist zu presseähnlich und verstößt gegen das Gebot der Staatsferne. Das entschied nun das Oberlandesgericht München (Urteil vom 30.09.2021 – 6 U 6754/20). Mehrere Münchner Zeitungsverlage klagten und gewannen im September 2021 auch in der zweiten Instanz. Das Oberlandesgericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Die Münchner Zeitungsverlage (hierunter die Verlage der "Abendzeitung", des "Münchner Merkur" und der "Süddeutschen Zeitung") klagten mit der Begründung, das Münchner Stadtportal sei zu presseähnlich und enthielte zu viel Werbung. Dem Nutzern biete man zu viel Information, die den Erwerb einer Zeitung oder einer Zeitschrift entbehrlich machen könnte. Dies widerspreche dem aus dem Grundgesetz abgeleiteten Gebot, dass die Presse staatsfern sein soll. In der ersten Instanz vor dem Landgericht München I unterlagen die Verlage und legten Berufung beim Oberlandesgericht ein. Das Urteil des Oberlandesgerichts entsprach der Argumentation der Verlage. Demnach hat sich eine Kommune wie die Stadt München aus der Meinungsbildung herauszuhalten.

Staatliche Publikationen müssen eindeutig als solche erkennbar sein, ansonsten gefährden diese die Unabhängigkeit der Informationsfunktion der Presse. Darüber hinaus darf das Stadtportal auch keinen kommerziellen Charakter haben. Der Senat des Oberlandesgerichts beschreibt die geschalteten Anzeigen in dem Stadtportal als „ausufernd“. Insbesondere Veranstaltungs- und Kinoprogramme sowie Rubriken wie Shopping und Restaurant sind unzulässig. Das Oberlandesgericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Fraglich ist jedoch noch, ob die Stadt München auch Revision einlegt.

Bis dahin ist das Urteil des Oberlandesgerichts noch nicht rechtskräftig. Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof ist allerdings durchaus wahrscheinlich. Denn in einem anderen Fall verklagte ein Verein, der unter anderem die „Ruhr Nachrichten“ herausgibt, die Stadt Dortmund wegen ihres Stadtportals. Das zuständige Berufungsgericht kam zu der Entscheidung, dass nicht einzelne presseähnliche Informationen streitentscheidend sind, sondern das Gesamtangebot. Aufgrund der verschiedenen Rechtsansichten der Oberlandesgerichte zu dem Thema wird nun wahrscheinlich der Bundesgerichtshof diese Frage zu klären haben. Co-Autor: Wissenschaftlicher Mitarbeiter – Ref.jur.

Philipp Schmelz um beck-online.DIE DATENBANK nutzen zu können, muss Ihr Browser Cookies akzeptieren. Sollte Ihr Browser korrekt konfiguriert sein, so kann der Fehler auch verursacht werden durch eine: Vernetzen Sie Ihre Texte mit hunderttausenden Urteilen und Paragrafen Erstellen Sie einen beweisbaren Zustandsbericht über Webseiten und deren Eigenschaften. Coronavirus, SARS-CoV-2, Gemeinde, Berufung, Werbung, Untersagung, Unterlassungsanspruch, Abmahnung, Schadensersatzanspruch, Berichterstattung, Dienstleistungen, Eintragung, Verletzung, Internet, Kostenerstattungsanspruch, Presse, Zug um Zug, Art und Weise, Interesse der Allgemeinheit

URHEBER- UND MEDIENRECHT OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN UNLAUTERER WETTBEWERB WERBUNG WETTBEWERBSRECHT PRESSEFREIHEIT Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidung des OLG München vom 30. September 2021 über das Online-Stadtportal muenchen.de der Stadt München aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Zwischen beiden Entscheidungen liegt das Urteil des BGH zum Stadtportal dortmund.de, in dem es Grundlagen für die Beurteilung von Stadtportalen und der Marktverhaltensregelung des aus der Institutsgarantie der Presse gemäß Art.

5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse aufgezeigten Rechten und Grenzen gelegt hat. Die Landeshauptstadt München betreibt seit 2004 ihr offizielles Stadtportal muenchen.de. Das Portal umfasst mehr als 173.000 Seiten und ist mit bis zu rund 2,9 Millionen Besuchen und 12 Millionen Seitenaufrufen im Monat nach der Selbstpräsentation das mit Abstand meistbesuchte Münchner Serviceportal und gleichzeitig eines... Die Seite vermittelt nicht nur staatliche Publikationen, sondern berichtet in zahlreichen Beiträgen über das gesellschaftliche Leben in München. Aus diesem Grunde erhoben einige Münchner Zeitungsverlage gegen das Stadtportal der Landeshauptstadt Klage vor dem Landgericht (LG) München I.

Das LG München I gab der Klage der Zeitungsverlage statt, da das Angebot von muenchen.de in der konkret beanstandeten Form mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der „Staatsferne der Presse“ gemäß Art. 5 GG unvereinbar und deshalb wettbewerbswidrig ist (LG München I, Urteil vom 17.11.2020 – Az. 33 O 16274/19). Hiergegen ging die Beklagte in Berufung zum OLG München, doch das bestätigte die Entscheidung des Landgerichts (OLG München, Urteil vom 30.09.2021 – Az. 6 U 6754/20). Die Beklagte ging nun in Revision zum BGH.

Der BGH hob das Urteil des OLG München auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück (BGH, Urteil vom 13.07.2023 – Az. I ZR 152/21). Die Begründung, mit der das OLG München angenommen hat, die von den Klägerinnen beanstandete konkrete Verletzungsform des Stadtportals muenchen.de verstoße gegen Marktverhaltensregeln, hielt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das OLG München hatte die vom BGH in seiner vor gut einem Jahr ergangenen Entscheidung zum Stadtportal dortmund.de (BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 – Az. I ZR 97/21) aufgestellten Grundsätze rechtsfehlerhaft ergänzt.

Es hatte bei der notwendigen Gesamtwürdigung der Prüfung eines Verstoßes gegen das Gebot der Staatsferne Bereiche miteinbezogen, die allein nach allgemeinen Lauterkeitsregeln (wie zum Beispiel § 4 Nr. 4, §§ 4a, 5 Abs. 1 oder § 5a Abs. 4 Satz 1 UWG) hätten beurteilt werden müssen. Letztere können nur zu einem Verbot des jeweils konkret angegriffenen Beitrags, nicht aber der kommunalen Publikation in der konkreten Verletzungsform insgesamt führen. So habe es im Rahmen der Gesamtwürdigung jeweils auch darauf abgestellt, dass die Unterrubriken »Restaurant Guides« und »Shopping Guides« sowie die Anzeigenwerbung unabhängig von einer pressemäßigen Tätigkeit der Beklagten nach allgemeinen Grundsätzen wettbewerbsrechtlich unzulässig...

Der BGH hob die Entscheidung daraufhin auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das OLG München. Dabei wies er darauf hin, dass das OLG München nun die neue Gesetzgebung im Lauterkeitsrecht mitberücksichtigen müsse: seiner Entscheidung lag § 8 Abs. 3 Nr. UWG alte Fassung zugrunde. Aufgrund einer Gesetzesänderung im Dezember 2021 müsse das OLG München nun erstmals prüfen, ob die Klägerinnen die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr.

1 UWG neue Fassung erfüllen. Darüber hinaus müsse das OLG München selbstverständlich auch die mit der Entscheidung zu dortmund.de ergangene neue Rechtsprechung des BGH berücksichtigen. In den Entscheidungsgründen zeigt der BGH im Detail, worauf das OLG München zu achten hat. Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH. Im Rechtsstreit der Stadt München mit einer Reihe von bayrischen Zeitungsverlagen um das Internetportal www.muenchen.de hat das Oberlandesgericht (OLG) München ein Urteil der Vorinstanz am 30.9.2021 im Wesentlichen bestätigt (Az 6 U 6754/20).Streitgegenstand: die... Nutzern werde ein Informationsumfang geboten, der den Erwerb einer Zeitung oder Zeitschrift entbehrlich machen könne, entschied das Landgericht bereits im vergangenen November und verlangte Änderungen an der Seite.

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