Owlit Olg München Unzulässiges Stadtportal Muenchen De
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Oktober 2025 erneut entschieden, dass das Stadtportal muenchen.de in seiner bisherigen Form gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Staatsfreiheit der Presse verstößt. Diese Entscheidung beendet einen langjährigen Rechtsstreit, den die Münchner Zeitungen Abendzeitung, Merkur und Süddeutsche Zeitung sowie deren digitale Tochtergesellschaften führten. Bereits 2020 und 2021 hatten das Landgericht München I und das OLG München der Stadt untersagt, das werbefinanzierte Portal in der damaligen Form zu betreiben. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwies 2023 die Sache zur erneuten Prüfung an das OLG zurück – mit einem engeren Prüfungsmaßstab. Auch unter diesen strengeren Bedingungen bestätigte das OLG die Unzulässigkeit des Angebots. Das Gericht befand, dass muenchen.
de viele Beiträge enthielt, die über die zulässige amtliche Information hinausgingen. In Verbindung mit umfangreicher kommerzieller Werbung gefährde dies ernsthaft die Pressefreiheit. Für den Verband Bayerischer Zeitungsverleger (VBZV) ist das Urteil von grundsätzlicher Bedeutung. „Das ist ein Sieg für die Pressefreiheit“, erklärt Geschäftsführer Markus Rick. Die Entscheidung verdeutlicht erneut, dass Kommunen bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit strikt die verfassungsrechtlichen Grenzen einhalten müssen. Auch der BDZV sieht im Urteil eine wichtige Bestätigung: Staatliche oder kommunale Informationsangebote dürfen nicht mit unabhängigen Medien konkurrieren.
Eine klare Trennung zwischen behördlicher Öffentlichkeitsarbeit und journalistischer Berichterstattung ist unerlässlich, um Meinungsvielfalt und Pressefreiheit zu sichern. Portalgesellschaft: Betrieb des Stadtportals nicht gefährdetDas Oberlandesgericht München (OLG) hat heute in dem von Münchner Verlegern gegen muenchen.de geführten Verfahren seine Entscheidung verkündet. Danach bleibt die Verpflichtung bestehen, bestimmte im Jahr 2019 verbreitete Inhalte und Angebote anzupassen bzw. nicht mehr bereitzustellen. Das aktuelle Urteil selbst sowie die dazugehörige Begründung liegen noch nicht vor. Das OLG hat wie schon im Jahr 2021 die Berufung der Portalgesellschaft im Wesentlichen zurückgewiesen.
Der BGH hatte im Juli 2023 die damalige Entscheidung des OLG München aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwiesen. Die Revision zum BGH hat das OLG diesmal nicht zugelassen. Dagegen kann die Portalgesellschaft eine Beschwerde beim BGH einlegen. Michael Birlbauer, Geschäftsführer der Portalgesellschaft: „Wir bedauern die Entscheidung, da wir überzeugt sind, dass das Stadtportal muenchen.de nicht die Pressefreiheit der Münchner Verlage gefährdet. Wichtig ist: Auch dieses Urteil betrifft nur die Inhalte auf muenchen.de, wie wir sie im Jahr 2019 angeboten hatten. Seitdem haben wir vieles geändert.
Das Portal von heute hat mit dem von 2019 nur noch wenig gemeinsam.“ Michael Birlbauer sieht deshalb trotz dieses Urteils muenchen.de als informatives und innovatives Stadtportal auch weiterhin nicht gefährdet. Über das weitere Vorgehen wird die Portalgesellschaft gemeinsam mit den beiden Gesellschaftern SWM und LHM nach eingehender Analyse des OLG-Urteils entscheiden. Das Münchner Stadtportal "muenchen.de" ist zu presseähnlich und verstößt damit gegen das Gebot der Staatsferne. Zudem enthält es auch zu viel Werbung, so das OLG München. Der Fall wird nun vermutlich vor dem BGH landen. Die Webseite "muenchen.de" ist zu presseähnlich und enthält zu viel Werbung, hat das Oberlandesgericht (OLG) München am Donnerstag geurteilt.
Mehrere Münchner Zeitungsverlage haben damit auch in der zweiten Instanz mit einer Klage gegen das Stadtportal der Landeshauptstadt im Internet gewonnen (Urt. v. 30.09.2021, Az. 6 U 6754/20). Die Begründung basiert auf dem aus dem Grundgesetz abgeleiteten Gebot, dass die Presse staatsfern sein soll. Daraus folgt laut Urteil, dass sich eine Kommune wie die Stadt München aus der Meinungsbildung herauszuhalten hat:
"Die Staatsferne der Presse verlangt unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer vom Volk ausgehenden Meinungsbildung sowie des staatlichen Sachlichkeitsgebots, dass sich die Gemeinde in ihren Publikationen wertender oder meinungsbildender Elemente enthält und sich auf Sachinformationen... Staatliche Publikationen müssten demnach eindeutig als solche erkennbar sein, andernfalls werde die Unabhängigkeit der Informationsfunktion der Presse gefährdet. Abgesehen davon darf die städtische Webseite laut Urteil auch keinen kommerziellen Charakter haben. Der Senat kritisiert die Anzeigen auf dem Stadtportal als "ausufernd". Auch Veranstaltungs- oder Kinoprogramm sind laut Urteil unzulässig, ebenso wie in Gänze die Rubriken "Shopping" oder "Restaurants". München, Karlsruhe (epd).
Neue Runde im Rechtsstreit zwischen mehreren Zeitungsverlagen und der Betreibergesellschaft des Stadtportals "muenchen.de": Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Donnerstag auf die Revision der Betreibergesellschaft hin das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom... Nun muss das OLG in der Sache neu verhandeln. Im Kern geht es um die Frage, ob das Stadtportal zu presseähnlich ist und deshalb gegen das Wettbewerbsrecht verstößt (Az: I ZR 152/2). Welche Auswirkungen das Urteil auf die künftige Gestaltung von muenchen.de hat, werde sich "erst dem vollständig begründeten Urteil entnehmen lassen", teilte die Betreibergesellschaft mit. Die Urteilsbegründung liege noch nicht vor. Die Betreiber hatten sich stets darauf berufen, "dass das Stadtportal keine 'Presse' sei", teilten sie weiter mit.
Es erfülle als Teil der kommunalen Wirtschaftsförderung "zu einem wesentlichen Teil unverzichtbare Aufgaben des Stadtmarketings". Die Verlage hatten ein Verbot von muenchen.de in der Form, in der es im August 2019 verbreitet wurde, in erster und zweiter Instanz vor Gerichten durchgesetzt. Die Urteile hatten dazu geführt, dass die Portalgesellschaft zunächst die Bereiche Gastro, Shopping und Kino insgesamt aus dem Angebot des Stadtportals herausnahm und den Bereich Veranstaltungen stark reduzierte. Der Portal-Geschäftsführer Lajos Csery sagte, man werde die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und prüfen, "welche Maßstäbe der BGH an ein zulässiges Stadtportal wie muenchen.de anlegt". Man werde auch künftig "nicht mit den Münchner Lokalzeitungen" und ihrer Berichterstattung konkurrieren. Nicht zuletzt müsse man aber abwarten, "wie das OLG München nun in der zweiten Runde entscheidet".
Gesellschafter des Stadtportals sind die Landeshauptstadt und die Stadtwerke München. Geklagt hatten die "Süddeutsche Zeitung", die "Abendzeitung", der "Münchner Merkur" und die "tz" sowie die jeweiligen Online-Angebote der Zeitungen. Landgericht und OLG hatten in ihren Urteilen jeweils abgewogen zwischen der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und der Garantie des Instituts der freien Presse. Der Münchner Streit ist dabei kein Einzelfall: Bundesweit streiten Presseverlage mit Kommunen über deren Medienarbeit. Das Stadtportal "muenchen.de" ist nach eigenen Angaben das offizielle Stadtportal für die Landeshauptstadt München. Mit ihrer "großen Reichweite und vielen Kontakten" sei es "eine der häufig besuchten Münchner Service-Websites".
Das Münchner Stadtportal „www.muenchen.de“ ist zu presseähnlich und verstößt gegen das Gebot der Staatsferne. Das entschied nun das Oberlandesgericht München (Urteil vom 30.09.2021 – 6 U 6754/20). Mehrere Münchner Zeitungsverlage klagten und gewannen im September 2021 auch in der zweiten Instanz. Das Oberlandesgericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Die Münchner Zeitungsverlage (hierunter die Verlage der "Abendzeitung", des "Münchner Merkur" und der "Süddeutschen Zeitung") klagten mit der Begründung, das Münchner Stadtportal sei zu presseähnlich und enthielte zu viel Werbung. Dem Nutzern biete man zu viel Information, die den Erwerb einer Zeitung oder einer Zeitschrift entbehrlich machen könnte.
Dies widerspreche dem aus dem Grundgesetz abgeleiteten Gebot, dass die Presse staatsfern sein soll. In der ersten Instanz vor dem Landgericht München I unterlagen die Verlage und legten Berufung beim Oberlandesgericht ein. Das Urteil des Oberlandesgerichts entsprach der Argumentation der Verlage. Demnach hat sich eine Kommune wie die Stadt München aus der Meinungsbildung herauszuhalten. Staatliche Publikationen müssen eindeutig als solche erkennbar sein, ansonsten gefährden diese die Unabhängigkeit der Informationsfunktion der Presse. Darüber hinaus darf das Stadtportal auch keinen kommerziellen Charakter haben.
Der Senat des Oberlandesgerichts beschreibt die geschalteten Anzeigen in dem Stadtportal als „ausufernd“. Insbesondere Veranstaltungs- und Kinoprogramme sowie Rubriken wie Shopping und Restaurant sind unzulässig. Das Oberlandesgericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Fraglich ist jedoch noch, ob die Stadt München auch Revision einlegt. Bis dahin ist das Urteil des Oberlandesgerichts noch nicht rechtskräftig. Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof ist allerdings durchaus wahrscheinlich.
Denn in einem anderen Fall verklagte ein Verein, der unter anderem die „Ruhr Nachrichten“ herausgibt, die Stadt Dortmund wegen ihres Stadtportals. Das zuständige Berufungsgericht kam zu der Entscheidung, dass nicht einzelne presseähnliche Informationen streitentscheidend sind, sondern das Gesamtangebot. Aufgrund der verschiedenen Rechtsansichten der Oberlandesgerichte zu dem Thema wird nun wahrscheinlich der Bundesgerichtshof diese Frage zu klären haben. Co-Autor: Wissenschaftlicher Mitarbeiter – Ref.jur. Philipp Schmelz Das LG München I hatte zu beurteilen (Endurteil v.
17.11.2020 – 33 O 16274/19), ob der Ausgestaltung eines Stadtportals aufgrund des Gebots der Staatsferne der Presse im konkreten Fall wettbewerbsrechtliche Grenzen zu setzen waren. Hierzu nahm es eine an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einem Printmedium (BGH GRUR 2019, 189 – Crailsheimer Stadtblatt II) orientierte Gesamtbetrachtung vor und entschied zugunsten der klagenden Wettbewerber. Der Internetauftritt der Stadt München bestand aus über 173.000 Seiten und war inhaltlich in mehrere Rubriken untergliedert. Es gingen u. a. einige regionale und überregionale Zeitungsverlage gerichtlich gegen das erfolgreiche Onlineportal der Stadt München (www.muenchen.de) vor und machten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
Die Kläger waren insbesondere der Auffassung, dass das Onlineportal nicht mehr den Rahmen einer rechtmäßigen städtischen Öffentlichkeitsarbeit einhielt. Die Beklagte, bei der es sich um die (privatrechtlich organisierte) Verantwortliche des Stadtportals handelte, entgegnete insbesondere, dass das Portal lediglich ein Marketingprodukt sei und nicht den Anspruch habe oder den Anschein erwecke, ein Presseprodukt... Das LG München I urteilte, dass das in Rede stehende Münchner Stadtportal im konkreten Fall gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoße, bei welchem es sich um eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG... Unter Heranziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einer städtischen Publikation in Form eines Printmediums, nach der zur Beurteilung eines Verstoßes gegen das Gebot der Staatsferne der Presse „Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf ihre... 35 – Crailsheimer Stadtblatt II), bejahte das LG München I die Wettbewerbswidrigkeit. Aufgrund der sich unterscheidenden Nutzergewohnheiten sollen die Anforderungen an eine zulässige städtische Berichterstattung bei einem Telemedium jedoch grundsätzlich etwas großzügiger gehandhabt werden als bei einem Presseprodukt in klassischer Form.
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