Streit Um Münchner Stadtportal Steuert Auf Den Bgh Zu

Emily Johnson
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streit um münchner stadtportal steuert auf den bgh zu

  Ein Streit von Münchner Zeitungsverlagen mit der Landeshauptstadt um die Inhalte des städtischen Internetportals wird voraussichtlich vor dem Bundesgerichtshof landen. Dabei geht es um die Frage, ob die Webseite "muenchen.de" das Gebot der Staatsferne der Medien ausreichend beachtet oder den örtlichen Medien unerlaubte Konkurrenz macht, und zwar sowohl durch presseähnliche Inhalte als auch durch... "Das ist eine sehr weitreichende und vielschichtige Thematik", sagte der Vorsitzende Richter Konrad Retzer bei der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München am Donnerstag. Der Senat nehme nicht für sich in Anspruch, "das letzte Wort zu haben". Damit machten die Richter schon vor der Urteilsverkündung klar, dass die Revision nach Karlsruhe wohl zugelassen werden wird.

Ihr Senat sieht offensichtlich keine große Wahrscheinlichkeit, dass die Leserschaft "muenchen.de" mit der Online-Ausgabe einer Zeitung verwechselt: "Wenn jemand muenchen.de aufruft, wird er wissen, auf welcher Seite er sich bewegt", sagte der Vorsitzende dazu. Das Urteil soll Ende September verkündet werden. Geklagt haben unter anderem die Verlage der "Abendzeitung", des "Münchner Merkur" und der "Süddeutschen Zeitung". Grundlage der Klage ist das aus dem Grundgesetz abgeleitete Prinzip der Staatsferne, der zufolge sich die öffentliche Hand aus dem Mediengeschäft heraushalten soll. Im Fall von "muenchen.de" geht es sowohl um die redaktionellen Inhalte als auch die Werbung. "Wenn 50% des Amtsblatts Werbung ist, dann ist das einfach zu viel", sagte Klägeranwalt Michael Rath-Glawatz zu den Anzeigen auf der Münchner Webseite.

Einen Parallelfall in Nordrhein-Westfalen hat kürzlich das OLG Hamm entschieden. Im dortigen Fall um "dortmund.de" hat die Stadt gewonnen, doch ist die Revision zugelassen, so dass der BGH mit einiger Wahrscheinlichkeit über beide Fälle zu entscheiden haben wird. In München wie in Hamm hatten in der ersten Instanz jeweils noch die klagenden Verlage gewonnen. Redaktion beck-aktuell, 30. Juli 2021 (dpa). München (dpa/lby) - Ein Streit von Münchner Zeitungsverlagen mit der Landeshauptstadt um die Inhalte des städtischen Internetportals wird voraussichtlich vor dem Bundesgerichtshof landen.

Dabei geht es um die Frage, ob die Webseite "muenchen.de" den örtlichen Medien unerlaubte Konkurrenz macht, und zwar sowohl durch presseähnliche Inhalte als auch durch ein Übermaß an Werbung. "Das ist eine sehr weitreichende und vielschichtige Thematik", sagte der Vorsitzende Richter Konrad Retzer bei der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München am Donnerstag. Der Senat nehme nicht für sich in Anspruch, "das letzte Wort zu haben". Damit machten die Richter schon vor der Urteilsverkündung klar, dass die Revision nach Karlsruhe zugelassen werden wird. Geklagt haben unter anderem die Verlage der "Abendzeitung", des "Münchner Merkur" und der "Süddeutschen Zeitung". Grundlage der Klage ist das aus dem Grundgesetz abgeleitete Prinzip der Staatsferne, der zufolge sich die öffentliche Hand aus dem Mediengeschäft heraushalten soll.

Im Fall von "muenchen.de" geht es sowohl um die redaktionellen Inhalte als auch die Werbung. "Wenn 50 Prozent des Amtsblatts Werbung ist, dann ist das einfach zu viel", sagte Klägeranwalt Michael Rath-Glawatz zu den Anzeigen auf der Münchner Webseite. Einen Parallelfall in Nordrhein-Westfalen hat kürzlich das OLG Hamm entschieden. Im dortigen Fall um "dortmund.de" hat die Stadt gewonnen, doch ist die Revision zugelassen, so dass der BGH mit einiger Wahrscheinlichkeit über beide Fälle zu entscheiden haben wird. In München wie in Hamm hatten in der ersten Instanz jeweils die klagenden Verlage gewonnen. Auch in München deutet sich an, dass das OLG dies möglicherweise anders bewerten wird als zuvor das Landgericht.

So sieht der Senat offensichtlich keine große Wahrscheinlichkeit, dass die Leserschaft "muenchen.de" mit der Online-Ausgabe einer Zeitung verwechselt. "Wenn jemand "muenchen.de" aufruft, wird er wissen, auf welcher Seite er sich bewegt", sagte der Vorsitzende dazu. Das Urteil soll Ende September verkündet werden. Das Münchner Stadtportal "muenchen.de" ist zu presseähnlich und verstößt damit gegen das Gebot der Staatsferne. Zudem enthält es auch zu viel Werbung, so das OLG München. Der Fall wird nun vermutlich vor dem BGH landen.

Die Webseite "muenchen.de" ist zu presseähnlich und enthält zu viel Werbung, hat das Oberlandesgericht (OLG) München am Donnerstag geurteilt. Mehrere Münchner Zeitungsverlage haben damit auch in der zweiten Instanz mit einer Klage gegen das Stadtportal der Landeshauptstadt im Internet gewonnen (Urt. v. 30.09.2021, Az. 6 U 6754/20). Die Begründung basiert auf dem aus dem Grundgesetz abgeleiteten Gebot, dass die Presse staatsfern sein soll.

Daraus folgt laut Urteil, dass sich eine Kommune wie die Stadt München aus der Meinungsbildung herauszuhalten hat: "Die Staatsferne der Presse verlangt unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer vom Volk ausgehenden Meinungsbildung sowie des staatlichen Sachlichkeitsgebots, dass sich die Gemeinde in ihren Publikationen wertender oder meinungsbildender Elemente enthält und sich auf Sachinformationen... Staatliche Publikationen müssten demnach eindeutig als solche erkennbar sein, andernfalls werde die Unabhängigkeit der Informationsfunktion der Presse gefährdet. Abgesehen davon darf die städtische Webseite laut Urteil auch keinen kommerziellen Charakter haben. Der Senat kritisiert die Anzeigen auf dem Stadtportal als "ausufernd". Auch Veranstaltungs- oder Kinoprogramm sind laut Urteil unzulässig, ebenso wie in Gänze die Rubriken "Shopping" oder "Restaurants".

Ist das Angebot von muenchen.de zu journalistisch und verstößt damit gegen das Gebot der Staatsferne der Presse? Mit dieser Frage wird sich voraussichtlich der Bundesgerichtshof befassen. Der Streit zwischen den Münchner Tageszeitungen und dem Stadtportal muenchen.de geht weiter: Nachdem das Landgericht im November für die Zeitungsverlage entschieden hat, kämpft muenchen.de in der Berufung vor dem Oberlandesgericht um eine andere Entscheidung. Geklagt haben Süddeutsche Zeitung, Abendzeitung, tz und Merkur sowie die jeweiligen Online-Ableger. Sie sind der Meinung, dass das Angebot von muenchen.de zu journalistisch, zu presseähnlich sei und damit gegen den Artikel 5 des Grundgesetzes verstößt, der nicht nur die Pressefreiheit, sondern auch die Staatsferne der Presse... Exemplarisch wird ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 2018 herangezogen; damals hatten Zeitungsverleger gegen die Stadt Crailsheim in Baden-Württemberg geklagt, die in ihrem Amtsblatt nicht nur über die Termine der Müllabfuhr und die Stadtratssitzungen...

Das geht nicht, fand der BGH: Die Kommune mache so der privaten Presse unzulässige Konkurrenz. Das Portal muenchen.de sieht die Sache naturgemäß völlig anders. Die Seite sei eben kein Online-Amtsblatt, sondern ein Marketing-Instrument für die Stadt. Deshalb sei es zulässig, neben Nachrichten aus dem Rathaus und etwa zur Wirtschaftsförderung auch solche über Veranstaltungen, zur Freizeitgestaltung oder die Gastronomie-Szene zu präsentieren. Die Seite muenchen.de wird betrieben von der Portal München Betriebs-GmbH & Co. KG, zu der die Stadt zu einem kleineren, die Stadtwerke zum größeren Teil beteiligt sind.

Die Verhandlung vor dem 6. Zivilsenat des OLG dauerte am Donnerstag nur etwas mehr als eine Stunde - davon beanspruchte Konrad Retzer, der Vorsitzende Richter, mit seiner Einführung in den Sach- und Streitstand den meisten Raum. Der Rechtsanwalt von muenchen.de meinte danach, der Großteil der Informationen auf der Seite seien nicht journalistischer Natur, so sei etwa die Seite mit den Kinoterminen eine reine Datensammlung. Und wenn es der Stadt zum Beispiel erlaubt sei, ein Online-Branchenbuch bereitzustellen - warum sollte es dann verboten sein, dieses Branchenbuch in das Stadtportal einzubinden? Dem Anwalt der Kläger ging das alles viel zu weit: "Ist Shopping eine kommunale Angelegenheit? Ist Kino eine kommunale Angelegenheit?"

München, Karlsruhe (epd). Neue Runde im Rechtsstreit zwischen mehreren Zeitungsverlagen und der Betreibergesellschaft des Stadtportals "muenchen.de": Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Donnerstag auf die Revision der Betreibergesellschaft hin das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom... Nun muss das OLG in der Sache neu verhandeln. Im Kern geht es um die Frage, ob das Stadtportal zu presseähnlich ist und deshalb gegen das Wettbewerbsrecht verstößt (Az: I ZR 152/2). Welche Auswirkungen das Urteil auf die künftige Gestaltung von muenchen.de hat, werde sich "erst dem vollständig begründeten Urteil entnehmen lassen", teilte die Betreibergesellschaft mit. Die Urteilsbegründung liege noch nicht vor.

Die Betreiber hatten sich stets darauf berufen, "dass das Stadtportal keine 'Presse' sei", teilten sie weiter mit. Es erfülle als Teil der kommunalen Wirtschaftsförderung "zu einem wesentlichen Teil unverzichtbare Aufgaben des Stadtmarketings". Die Verlage hatten ein Verbot von muenchen.de in der Form, in der es im August 2019 verbreitet wurde, in erster und zweiter Instanz vor Gerichten durchgesetzt. Die Urteile hatten dazu geführt, dass die Portalgesellschaft zunächst die Bereiche Gastro, Shopping und Kino insgesamt aus dem Angebot des Stadtportals herausnahm und den Bereich Veranstaltungen stark reduzierte. Der Portal-Geschäftsführer Lajos Csery sagte, man werde die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und prüfen, "welche Maßstäbe der BGH an ein zulässiges Stadtportal wie muenchen.de anlegt". Man werde auch künftig "nicht mit den Münchner Lokalzeitungen" und ihrer Berichterstattung konkurrieren.

Nicht zuletzt müsse man aber abwarten, "wie das OLG München nun in der zweiten Runde entscheidet". Gesellschafter des Stadtportals sind die Landeshauptstadt und die Stadtwerke München. Geklagt hatten die "Süddeutsche Zeitung", die "Abendzeitung", der "Münchner Merkur" und die "tz" sowie die jeweiligen Online-Angebote der Zeitungen. Landgericht und OLG hatten in ihren Urteilen jeweils abgewogen zwischen der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und der Garantie des Instituts der freien Presse. Der Münchner Streit ist dabei kein Einzelfall: Bundesweit streiten Presseverlage mit Kommunen über deren Medienarbeit. Das Stadtportal "muenchen.de" ist nach eigenen Angaben das offizielle Stadtportal für die Landeshauptstadt München.

Mit ihrer "großen Reichweite und vielen Kontakten" sei es "eine der häufig besuchten Münchner Service-Websites". Geklagt haben unter anderem die Verlage der "Abendzeitung", des "Münchner Merkur" und der "Süddeutschen Zeitung". Grundlage der Klage ist das aus dem Grundgesetz abgeleitete Prinzip der Staatsferne, der zufolge sich die öffentliche Hand aus dem Mediengeschäft heraushalten soll. Im Fall von "muenchen.de" geht es sowohl um die redaktionellen Inhalte als auch die Werbung. "Wenn 50 Prozent des Amtsblatts Werbung ist, dann ist das einfach zu viel", sagte Klägeranwalt Michael Rath-Glawatz zu den Anzeigen auf der Münchner Webseite. Einen Parallelfall in Nordrhein-Westfalen hat kürzlich das OLG Hamm entschieden.

Im dortigen Fall um "dortmund.de" hat die Stadt gewonnen, doch ist die Revision zugelassen, so dass der BGH mit einiger Wahrscheinlichkeit über beide Fälle zu entscheiden haben wird. In München wie in Hamm hatten in der ersten Instanz jeweils die klagenden Verlage gewonnen. Auch in München deutet sich an, dass das OLG dies möglicherweise anders bewerten wird als zuvor das Landgericht. So sieht der Senat offensichtlich keine große Wahrscheinlichkeit, dass die Leserschaft "muenchen.de" mit der Online-Ausgabe einer Zeitung verwechselt. "Wenn jemand "muenchen.de" aufruft, wird er wissen, auf welcher Seite er sich bewegt", sagte der Vorsitzende dazu. Das Urteil soll Ende September verkündet werden.

Stadt-Streit: Der BGH hebt das Urteil des Ober­landes­gerichts München vom September 2021 auf, das das Stadt­portal muenchen.de als zu press­eähnlich einstuft. Geklagt hatten damals mehrere Münchner Zeitungs­verlage. Das Stadt­portal entfernte daraufhin u.a. die Bereiche "Gastro", "Shopping" und "Kino" von der Seite. Das Verfahren liegt nun zur erneuten Verhandlung beim OLG. muenchen.de, turi2.de (Background)

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