Urteil Des Iii Zivilsenats Vom 10 7 2025 Iii Zr 61 24
� 1 UKlaG, � 307 Abs 1 S 1 BGB, � 307 Abs 2 Nr 1 BGB, � 56 Abs 1 S 1 nF TKG, � 43b S 1 aF TKG � 1 UKlaG, � ... 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, � 305 Abs. 1 BGB, � 43b Satz 1 TKG, � 56 Abs.
1 Satz 1 TKG, �� 307 bis 309 des B�rgerlichen Gesetzbuchs, � 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, � 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, � 307 Abs. 2 Nr.
1 BGB, �� 307 ff BGB, Richtlinie (EU) 2018/1972, � 3 Nr. 24 TKG, � 3 Nr. 17a TKG, Art. 30 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/22/EG, Richtlinie 2009/136/EG, Art. 30 Abs.
5 der Universaldienstrichtlinie, Art. 30 der Universaldienstrichtlinie, � 305c Abs. 2 BGB, Art. 267 Abs. 3 AEUV, � 47b TKG, � 3 Nr. 20 TKG, � 3 Nr.
44 TKG, � 3 Nr. 61 TKG, � 3 Nr. 61 Buchst. c TKG, � 3 Nr. 61 Buchst. a TKG, � 3 Nr.
61 Buchst. b TKG, Art. 105 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972, � 56 TKG, Anhang XIII der Richtlinie (EU) 2018/1972, Art. 105 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972, Art.
105 der Richtlinie (EU) 2018/1972, Art. 105 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972, Art. 30 Abs. 5 Satz 1 der Universaldienstrichtlinie, � 56 Abs. 3 TKG, � 71 Abs.
1 TKG, � 309 Nr. 9 Buchst. b BGB BGH erkl�rt Vertragsverl�ngerungen �ber 24 Monate hinaus f�r unzul�ssig Verbraucherschutz bei Telefonvertr�gen: Unwirksame zweij�hrige Laufzeitverl�ngerung Begrenzung der Verl�ngerung bestehender Telekommunikationsvertr�ge auf 24 Monate
1. § 43b Satz 1 TKG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung (aF = in der Fassung vom 3. Mai 2012) und § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG in der seit dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung (nF = 23.
Juni 2021)) erfassen nicht nur Erstverträge, sondern insbesondere auch Vertragsverlängerungen. 2. Jedenfalls im Fall der Verlängerung eines bereits bestehenden Vertrages ist im Rahmen von § 43b Satz 1 TKG aF und von § 56 Abs. 1 TKG nF für den Beginn der Vertragslaufzeit nicht auf den Zeitpunkt der vereinbarten erstmaligen Leistungserbringung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Gesetze: § 1 UKlaG, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 56 Abs 1 S 1 TKG vom 23.06.2021, § 43b S 1 TKG vom 03.05.2012,... Instanzenzug: KG Berlin 22.
Mai 2024 Az: 23 UKl 1/24 Urteil 1 Der in die Liste qualifizierter Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger nimmt das beklagte Telekommunikationsunternehmen auf Unterlassung in Anspruch. Bitte beachten Sie, dass sich diese Datenbank noch im Aufbau befindet und wir weiterhin kontinuierlich an der Verbesserung der Funktionalitäten arbeiten. Das nächste Update erfolgt demnächst. Die Entscheidungen liegen im PDF-Format vor und öffnen sich jeweils in einem neuen Browser-Tab. Für eine Suche nach Aktenzeichen wählen Sie bitte rechts den Filter „Aktenzeichen Suche“ aus oder setzen Sie das Aktenzeichen in Anführungszeichen.
Unterstützung zur Suche bieten die Recherchehinweise. Für Entscheidungen ab dem 1. Januar 2000, die elektronisch vorliegen, wird eine Dokumentenpauschale in Höhe von 1,50 Euro pro Dokument erhoben. Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens mit einer Mindestvertragslaufzeit, die mit der Freischaltung des Anschlusses beginnen soll, ist unwirksam Ausgabejahr 2026 Erscheinungsdatum 08.01.2026 Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Telekommunikationsunternehmens zur anfänglichen Mindestvertragslaufzeit entschieden. Der Kläger ist ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband. Das beklagte Telekommunikationsunternehmen, das sich am Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland beteiligt und Telekommunikationsdienstleistungen für den Internetzugang über Glasfaserleitungen erbringt, verwendet in Verträgen mit Verbrauchern über einen von der Beklagten noch herzustellenden Glasfaseranschluss (DGN-Anschluss)... Der Kläger hält die Bestimmung, dass die Mindestvertragslaufzeit mit dem Datum der Freischaltung des Anschlusses beginnt, für unzulässig. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab dem 1. Januar 2000 finden Sie im Volltext
online in unserer Entscheidungsdatenbank. Mehr: Recherchehinweise für die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs ab dem Jahr 2000 … Entscheidungen bis zum 31. Dezember 1999 können Sie beim Entscheidungsversand des Bundesgerichtshofs schriftlich anfordern. Bis 50 Seiten beträgt die Schreibgebühr 0,50 Euro pro Seite, für jede weitere Seite 0,15 Euro. Für Entscheidungen ab dem 1.
Januar 2000, die elektronisch vorliegen, wird eine Dokumentenpauschale in Höhe von 1,50 Euro pro Dokument erhoben. Bitte beachten Sie, dass sich diese Datenbank noch im Aufbau befindet und wir weiterhin kontinuierlich an der Verbesserung der Funktionalitäten arbeiten. Das nächste Update erfolgt demnächst. Die Entscheidungen liegen im PDF-Format vor und öffnen sich jeweils in einem neuen Browser-Tab. Für eine Suche nach Aktenzeichen wählen Sie bitte rechts den Filter „Aktenzeichen Suche“ aus oder setzen Sie das Aktenzeichen in Anführungszeichen. Unterstützung zur Suche bieten die Recherchehinweise.
Für Entscheidungen ab dem 1. Januar 2000, die elektronisch vorliegen, wird eine Dokumentenpauschale in Höhe von 1,50 Euro pro Dokument erhoben. Wenn Sie sich einen Überblick über diejenigen Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs verschaffen wollen, an denen die Sozietät beteiligt war, finden Sie eine entsprechende Auswahl unter „Schwerpunkte“. Dem III. Zivilsenat sind zugewiesen die Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegen ihre Beamten, Richter und Soldaten aufgrund eines Dienstverhältnisses, soweit nicht der V.
Zivilsenat zuständig ist. In den Zuständigkeitsbereich des III. Zivilsenats fallen insbesondere auch Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche gegen Beamte aus § 839 BGB sowie gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts aufgrund von Art. 131 WRV und Art. 34 GG (vgl. Newsletter Öffentliches Recht und Unionsrecht).
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� 1 UKlaG, � 307 Abs 1 S 1 BGB,
� 1 UKlaG, � 307 Abs 1 S 1 BGB, � 307 Abs 2 Nr 1 BGB, � 56 Abs 1 S 1 nF TKG, � 43b S 1 aF TKG � 1 UKlaG, � ... 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, � 305 Abs. 1 BGB, � 43b Satz 1 TKG, � 56 Abs.
1 Satz 1 TKG, �� 307 Bis 309 Des B�rgerlichen
1 Satz 1 TKG, �� 307 bis 309 des B�rgerlichen Gesetzbuchs, � 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, � 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, � 307 Abs. 2 Nr.
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1 BGB, �� 307 ff BGB, Richtlinie (EU) 2018/1972, � 3 Nr. 24 TKG, � 3 Nr. 17a TKG, Art. 30 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/22/EG, Richtlinie 2009/136/EG, Art. 30 Abs.
5 Der Universaldienstrichtlinie, Art. 30 Der Universaldienstrichtlinie, � 305c Abs.
5 der Universaldienstrichtlinie, Art. 30 der Universaldienstrichtlinie, � 305c Abs. 2 BGB, Art. 267 Abs. 3 AEUV, � 47b TKG, � 3 Nr. 20 TKG, � 3 Nr.
44 TKG, � 3 Nr. 61 TKG, � 3 Nr.
44 TKG, � 3 Nr. 61 TKG, � 3 Nr. 61 Buchst. c TKG, � 3 Nr. 61 Buchst. a TKG, � 3 Nr.