Bgh 10 07 2025 Iii Zr 61 24 Dejure Org

Emily Johnson
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� 1 UKlaG, � 307 Abs 1 S 1 BGB, � 307 Abs 2 Nr 1 BGB, � 56 Abs 1 S 1 nF TKG, � 43b S 1 aF TKG � 1 UKlaG, � ... 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, � 305 Abs. 1 BGB, � 43b Satz 1 TKG, � 56 Abs.

1 Satz 1 TKG, �� 307 bis 309 des B�rgerlichen Gesetzbuchs, � 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, � 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, � 307 Abs. 2 Nr.

1 BGB, �� 307 ff BGB, Richtlinie (EU) 2018/1972, � 3 Nr. 24 TKG, � 3 Nr. 17a TKG, Art. 30 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/22/EG, Richtlinie 2009/136/EG, Art. 30 Abs.

5 der Universaldienstrichtlinie, Art. 30 der Universaldienstrichtlinie, � 305c Abs. 2 BGB, Art. 267 Abs. 3 AEUV, � 47b TKG, � 3 Nr. 20 TKG, � 3 Nr.

44 TKG, � 3 Nr. 61 TKG, � 3 Nr. 61 Buchst. c TKG, � 3 Nr. 61 Buchst. a TKG, � 3 Nr.

61 Buchst. b TKG, Art. 105 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972, � 56 TKG, Anhang XIII der Richtlinie (EU) 2018/1972, Art. 105 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972, Art.

105 der Richtlinie (EU) 2018/1972, Art. 105 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972, Art. 30 Abs. 5 Satz 1 der Universaldienstrichtlinie, � 56 Abs. 3 TKG, � 71 Abs.

1 TKG, � 309 Nr. 9 Buchst. b BGB BGH erkl�rt Vertragsverl�ngerungen �ber 24 Monate hinaus f�r unzul�ssig Verbraucherschutz bei Telefonvertr�gen: Unwirksame zweij�hrige Laufzeitverl�ngerung Begrenzung der Verl�ngerung bestehender Telekommunikationsvertr�ge auf 24 Monate

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Januar 2000, die elektronisch vorliegen, wird eine Dokumentenpauschale in Höhe von 1,50 Euro pro Dokument erhoben. 1. § 43b Satz 1 TKG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung (aF = in der Fassung vom 3. Mai 2012) und § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG in der seit dem 1.

Dezember 2021 geltenden Fassung (nF = 23. Juni 2021)) erfassen nicht nur Erstverträge, sondern insbesondere auch Vertragsverlängerungen. 2. Jedenfalls im Fall der Verlängerung eines bereits bestehenden Vertrages ist im Rahmen von § 43b Satz 1 TKG aF und von § 56 Abs. 1 TKG nF für den Beginn der Vertragslaufzeit nicht auf den Zeitpunkt der vereinbarten erstmaligen Leistungserbringung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Gesetze: § 1 UKlaG, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 56 Abs 1 S 1 TKG vom 23.06.2021, § 43b S 1 TKG vom 03.05.2012,...

Instanzenzug: KG Berlin 22. Mai 2024 Az: 23 UKl 1/24 Urteil 1 Der in die Liste qualifizierter Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger nimmt das beklagte Telekommunikationsunternehmen auf Unterlassung in Anspruch.   Primacall durfte ihren Kunden nicht anbieten, ihre aktuellen DSL-Verträge "nach Ablauf" um 24 Monate zu verlängern. Laut BGH bewirkt das eine – unzulässige – anfängliche Mindestlaufzeit von über zwei Jahren, nämlich 24 Monate zuzüglich der Restlaufzeit des bisherigen Vertrags.

Aus Verbraucherschutzgründen erlaubt das TKG bei Telekommunikationsverträgen nur eine "anfängliche Laufzeit" von höchstens 24 Monaten. Der BGH hat nun klargestellt, dass diese Laufzeit bereits mit dem Vertragsschluss beginnt, nicht erst mit der ersten Bereitstellung der Dienste. Ein DSL-Anbieter durfte seinen Kundinnen und Kunden deshalb nicht anbieten, ihren aktuellen Vertrag "nach Ablauf" für 24 Monate zu verlängern (Urteil vom 10.07.2025 – III ZR 61/24). Hintergrund des Urteils ist die Klage eines Verbraucherverbandes gegen den Berliner Mobilfunk- und DSL-Anbieter Primacall. Dieser hatte seinen Kunden angeboten, ihren aktuellen DSL-Vertrag "nach Ablauf" um 24 Monate zu verlängern, wenn das entsprechende Formular jeweils "noch heute" zurückgeschickt würde. Im Gegenzug sollten die Kunden und Kundinnen eine Gutschrift erhalten und weiterhin von dem "günstigen Tarif" profitieren.

Die Verbraucherschützer forderten insbesondere die Unterlassung der Klausel: "Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die primacall GmbH, meinen Tarif im Anschluss an meine aktuelle Laufzeit um weitere 24 Monate zu den bisherigen Konditionen zu verlängern." Das KG gab der Klage statt, wogegen Primacall in Revision ging. Nun hat auch der BGH entschieden, dass Verlängerungen dieser Art nicht erlaubt sind. Der Bundesgerichtshof hat in einem aufsehenerregenden Urteil (Az. III ZR 61/24) vom 10. Juli 2025 klargestellt, dass Vertragsverlängerungen in der Telekommunikationsbranche nicht zu Laufzeiten führen dürfen, die insgesamt mehr als 24 Monate binden.

Die Entscheidung sorgt für mehr Verbraucherschutz und stärkt die Position von Kunden gegenüber Telekommunikationsanbietern. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab dem 1. Januar 2000 finden Sie im Volltext online in unserer Entscheidungsdatenbank. Mehr: Recherchehinweise für die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs ab dem Jahr 2000 … Entscheidungen bis zum 31.

Dezember 1999 können Sie beim Entscheidungsversand des Bundesgerichtshofs schriftlich anfordern. Bis 50 Seiten beträgt die Schreibgebühr 0,50 Euro pro Seite, für jede weitere Seite 0,15 Euro. Für Entscheidungen ab dem 1. Januar 2000, die elektronisch vorliegen, wird eine Dokumentenpauschale in Höhe von 1,50 Euro pro Dokument erhoben. The Federal Court of Justice (Bundesgerichtshof – BGH) is Germany’s highest court of civil and criminal jurisdiction, i.e. “ordinary jurisdiction”.

The Federal Court of Justice was instituted on 1 October 1950 and has its seat in Karlsruhe. Judgments made by the Federal Court of Justice since 1 January 2000 can be accessed via our judgments database. The judgments are available only in German. For searching the Federal Court’s judgments by English terminology please use the Common Portal of Case Law of the Network of the Presidents of the Supreme Courts of the European Union. _________________________________________________________________________________ The Federal Court of Justice is currently receiving an increasing number of reports that phishing emails are in circulation.

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5 Der Universaldienstrichtlinie, Art. 30 Der Universaldienstrichtlinie, � 305c Abs.

5 der Universaldienstrichtlinie, Art. 30 der Universaldienstrichtlinie, � 305c Abs. 2 BGB, Art. 267 Abs. 3 AEUV, � 47b TKG, � 3 Nr. 20 TKG, � 3 Nr.

44 TKG, � 3 Nr. 61 TKG, � 3 Nr.

44 TKG, � 3 Nr. 61 TKG, � 3 Nr. 61 Buchst. c TKG, � 3 Nr. 61 Buchst. a TKG, � 3 Nr.