Verbraucher Mehr Rechte Bei Internet Und Telefon Die Rheinpfalz

Emily Johnson
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verbraucher mehr rechte bei internet und telefon die rheinpfalz

Seit 1. Dezember gelten neue verbraucherfreundliche Regeln für Internet- und Telefonverträge. Die Kunden bekommen mehr Rechte vor allem bei Internetgeschwindigkeit, Vertragslaufzeit, Transparenz und Entstörung. Das kann sich in barer Münze auszahlen. Mein Internet ist zu langsam, was kann ich jetzt tun?Stellt der Provider die vertraglich zugesagte Bandbreite nicht bereit, besteht das Recht auf Preisminderung. Der Verbraucher muss also weniger bezahlen.

Alternativ kann er den Vertrag auch außerordentlich kündigen. „Die Rechtsprechung der vergangenen Jahre wurde in das Gesetz übernommen, die Haushalte haben dadurch eine bessere Handhabe gegen die Anbieter“, sagt Oliver Buttler, Abteilungsleiter Telekommunikation der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Der prozentuale Preisabschlag kann so hoch ausfallen wie die Abweichung der gelieferten von der vereinbarten Bandbreite. Stellt der Provider also beispielsweise nur 50 Prozent der vertraglichen Leistung bereit (zum Beispiel 50 Megabit pro Sekunde (Mbit/s), statt 100 Mbit/s), muss der Kunde auch nur 50 Prozent des Monatsentgelts bezahlen. „Das Recht des Verbrauchers zur Minderung besteht so lange fort, bis der Anbieter den Nachweis erbringt, dass er vertragskonform leistet“, erläutert das Bundeswirtschaftsministerium (BMWI). Was muss ich dafür tun?Nötig ist ein Nachweis über die am Anschluss erreichten Übertragungsraten im Down- und Upload.

Dafür stellt die Bundesnetzagentur ein Messtool bereit (www.breitbandmessung.de ), dessen aktualisierte Version erst ab 13. Dezember zur Verfügung steht. Die bisherige Version ist nicht mehr verfügbar. Die Behörde definiert außerdem, wann eine Anbieterleistung nicht vertragskonform Vodafone erhöht seit Mai 2023 die Preise für Internet-Anschlüsse von Bestandskund:innen.

Das hält der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) für rechtswidrig. Er ist der Auffassung, dass Verbraucher:innen nur die vereinbarten Preise zahlen müssen und hat daher eine Sammelklage gegen Vodafone gestartet. Am 1. Dezember 2021 trat die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft – und brachte etliche Verbesserungen der Kundenrechte bei Telefon-, Internet- und Handyverträgen. Darunter sind Eine Verschlechterung für Verbraucher:innen ist dagegen die neue Regelung für Glasfaseranschlüsse: Danach müssen im Zweifel alle Mieter:innen für einen Glasfaseranschluss des Hauses bezahlen, auch wenn sie ihn nicht selbst nutzen.

Wichtig ist außerdem das "Recht auf schnelles Internet". Im Gesetz fehlt dafür allerdings eine Mindestbandbreite, die den konkreten Anspruch definiert. Diese muss noch festgelegt werden – und damit ist offen, ob das Recht für Verbraucher:innen auch ein konkreter Gewinn ist, insbesondere auf dem Land, wo Anschlüsse teils noch immer sehr langsam sind. Der vzbv hat zum Thema Breitband-Versorgung Forderungen formuliert. Welche das sind, lesen Sie in diesem Positionspapier sowie im Abschnitt "Rechtlich abgesicherter Anspruch auf schnelles Internet". Wir geben eine kompakte Übersicht wichtiger Änderungen.

Mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetz hat sich einiges geändert: Kündigungsfristen, Regelungen für Vertragsabschlüsse am Telefon und Kosten für die Mitnahme von Rufnummern. Wir haben das Wichtigste übersichtlich zusammengefasst und geben Tipps. Ende 2021 hat sich einiges im sogenannten Telekommunikationsgesetz (TKG) geändert. Sie profitieren davon. Das sind seither Ihre Rechte: Mobilfunk-, Kabelanschluss-, DSL- und ähnliche Telekommunikationsverträge sind typischerweise sehr komplex.

Dennoch werden die Verträge in der Praxis häufig am Telefon „verkauft“, und nicht selten kommt es anschließend zum Streit über den Inhalt des Vertrags. Nach den Regeln des TKG soll damit endgültig Schluss sein. An Ihre Vertragserklärungen sind Sie nur dann noch gebunden, wenn man Ihnen vorher eine Zusammenfassung des angebotenen Vertrags übermittelt hat. Diese muss neben den wesentlichen Merkmalen beispielsweise auch die monatlichen Entgelte und die Vertragslaufzeit enthalten. Die Übergabe oder Übersendung eines Dokuments in Papierform ist dabei nicht unbedingt erforderlich, auch eine E-Mail mit entsprechendem Anhang ist in Ordnung. Wichtig ist lediglich die Textform.

Nicht ausreichend ist der Verweis auf eine Internetseite mit veröffentlichten Tarifen und schon gar nicht das bloße Vorlesen der Zusammenfassung. Am Telefon können solche Verträge in Zukunft also allenfalls noch beworben, aber nicht mehr sofort abgeschlossen werden. Denn der Vertrag kommt nur dann zustande, wenn Sie die Ihnen übermittelte Zusammenfassung anschließend (in Textform) genehmigen. Reagieren Sie nicht, gibt es keinen Vertrag! Ziel der Verbraucherpolitik in Rheinland-Pfalz ist, den Schutz und die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher zu verbessern, Verbraucherkompetenz zu stärken und Verbraucherinteressen geltend zu machen – in der analogen, wie in der digitalen Welt. Hierzu arbeiten wir mit unterschiedlichen Partnern und Akteuren zusammen.

Wir machen uns zum Beispiel stark für einen vorsorgenden Verbraucher- und Datenschutz bei Produkten, Diensten und Vertragsschlüssen, für mehr Transparenz am Finanzmarkt sowie für Maßnahmen zur effektiven Durchsetzung von Verbraucherrechten. Insbesondere zu Fragen der Digitalisierung suchen wir regelmäßig den Dialog mit Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung sowie Verbraucher- und Datenschutzorganisationen. Im Rahmen der Förderung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e. V. stellen wir sicher, dass ein niedrigschwelliges Verbraucherinformations- und Beratungsangebot zu nahezu allen Bereichen des privaten Konsums vorhanden ist. Besonderen Schutzbedarfen bestimmter Verbrauchergruppen tragen wir durch gezielte Informations- und Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche, Seniorinnen und Senioren Rechnung.

In Rheinland-Pfalz ist der Verbraucherschutz eine Querschnittsaufgabe, die alle Politikbereiche berührt. Das Verbraucherschutzministerium im Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration (MFFKI) koordiniert den Verbraucherschutz und arbeitet dabei eng mit anderen Ressorts, wie beispielsweise dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) im Bereich... Auf Bundesebene ist das auch so: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ist für die Verbraucherpolitik und den Verbraucherschutz zuständig. Auch der technische Verbraucherschutz fällt in den Zuständigkeitsbereich des BMJV.Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) wiederum befasst sich mit dem gesundheitlichen Verbraucherschutz. Zur heutigen Anhörung zur Novellierung des Telekommunikationsgesetzes erklärt die zuständige Berichterstatterin im Verbraucherausschuss Rita Schwarzelühr-Sutter: Verbraucherinnen und Verbraucher brauchen mehr Schutz, wenn etwa der Wechsel des Internetanbieters nicht innerhalb von 24 Stunden klappt oder versprochene Bandbreiten zum Surfen im Netz nicht bereitgestellt werden.

Statt die Rechte der Verbraucher zu stärken, vertraut Schwarz-Gelb blind darauf, dass sich die Telekommunikationsbranche selbst reguliert, kritisiert Rita Schwarzelühr-Sutter. Wir fordern deutliche Nachbesserungen am Entwurf des Telekommunikationsgesetzes (TKG) der Bundesregierung. Wie so oft vertraut Schwarz-Gelb blind darauf, dass sich die Telekommunikationsbranche selbst regulieren wird und verzichtet auf klare Sanktionen. Effektiverer und klarerer Verbraucherschutz bleibt dabei aber auf der Strecke. CDU/CSU und FDP wollten mit der TKG-Novelle Verbraucherinteressen insbesondere bei Internet-, Telefon- und Mobilfunkverträgen stärken, herausgekommen sind jedoch bloß halbherzige Änderungen ohne viel Nutzen für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Wir fordern einen Schadensersatzanspruch, wenn der Wechsel des Internetanbieters nicht innerhalb von 24 Stunden klappt.

Internetanbieter, die bei Vertragsanschluss höhere Bandbreiten versprechen als sie anschließend bereitstellen können, müssen keine rechtlichen Konsequenzen fürchten. Knapp der Hälfte aller Verbraucherinnen und Verbraucher steht jedoch nach Vertragsabschluss mit einem Internetanbieter nicht die Internetgeschwindigkeit zur Verfügung, die vorher versprochen wurde. Hier muss mehr für die Verbraucherinnen und Verbraucher getan werden. Wenn der Internet- oder Telefonanschluss ausgefallen ist, sind viele Verbraucher:innen verärgert, doch seit Dezember 2021 gibt es die Möglichkeit einen Schadenersatz vom Anbieter zu verlangen. Um einen Anspruch auf den Schadenersatz zu haben, müssen Verbraucher:innen zunächst umgehend nach dem Ausfall des Anschlusses den Anbieter informieren. Hat der Anbieter den Schaden zu vertreten und behebt er den Ausfall binnen zwei Tagen nicht, so kann ab dem dritten Ausfalltag eine Entschädigung verlangt werden.

Allerdings nur, wenn keine Ersatzversorgung angeboten wurde. Die Höhe der Entschädigung ist im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt. So stehen dem Verbraucher am dritten und vierten Tag des Ausfalls je fünf Euro Schadenersatz pro Ausfalltag zu oder zehn Prozent der monatlichen Grundgebühr, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ab dem fünften Ausfalltag verdoppelt sich der Schadenersatz, dies bedeutet, dass dann zehn Euro pro Ausfalltag oder 20 Prozent der monatlichen Grundgebühr geltend gemacht werden können. So können beispielsweise für eine Woche Internetausfall 30 Euro Schadenersatz geltend gemacht werden, bei 4 Wochen wären es schon 240 Euro Schadenersatz. „Anbieter versuchen bei diesen Störungen oft die Verbraucher:innen mit dem Erlass der Grundgebühr abzuspeisen,“ so Michael Gundall, Telefonexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Daher hat die Verbraucherzentrale einen neuen Musterbrief entworfen, den Verbraucher:innen an den Anbieter schicken können. Dieser kann hier runtergeladen oder schriftlich angefordert werden. Der Musterbrief enthält Hinweise, wie der Schadenersatz genau zu berechnen ist. Sollten dennoch Fragen offen sein, werden diese per Mail unter telekommunikation@vz-rlp.de beantwortet. Ein wesentlicher Grundpfeiler der Verbraucherpolitik der Landesregierung ist daher die Förderung neutraler, unabhängiger, qualitativ guter und gut erreichbarer Verbraucherberatung. Das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration fördert finanziell die Arbeit der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V., über die Sie hier mehr erfahren können.

Qualifizierte und spezialisierte Beraterinnen und Berater erteilen sowohl am Telefon als auch vor Ort in den Beratungsstellen und Stützpunkten kostengünstigen Rat in allen Fragen des Verbraucheralltags. Hinzu kommen ein umfangreiches Internetangebot und zahlreiche Ratgeberbroschüren, die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht nur über ihre Rechte informieren, sondern auch Tipps zur Rechtsdurchsetzung geben. Die anbieterunabhängige, professionelle Beratungstätigkeit und das breit gefächerte Informationsangebot umfassen die unterschiedlichsten Verbraucherthemen: Selbstbestimmung und Sicherheit in der digitalen Welt, Telekommunikationsdienstleistungen, die Beratung und Qualität von Finanzdienstleistungen, Risiken von Geldanlagen, Gewährung von Leistungen im... Darüber hinaus fördert das Ministerium bei Fragen und Problemen in grenzüberschreitenden und europäischen Fällen das Zentrum für europäischen Verbraucherschutz (ZEV) e.V..

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