Verbraucherschutz Bei Telefonverträgen Unwirksame Zweijährige

Emily Johnson
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verbraucherschutz bei telefonverträgen unwirksame zweijährige

  Primacall durfte ihren Kunden nicht anbieten, ihre aktuellen DSL-Verträge "nach Ablauf" um 24 Monate zu verlängern. Laut BGH bewirkt das eine – unzulässige – anfängliche Mindestlaufzeit von über zwei Jahren, nämlich 24 Monate zuzüglich der Restlaufzeit des bisherigen Vertrags. Aus Verbraucherschutzgründen erlaubt das TKG bei Telekommunikationsverträgen nur eine "anfängliche Laufzeit" von höchstens 24 Monaten. Der BGH hat nun klargestellt, dass diese Laufzeit bereits mit dem Vertragsschluss beginnt, nicht erst mit der ersten Bereitstellung der Dienste. Ein DSL-Anbieter durfte seinen Kundinnen und Kunden deshalb nicht anbieten, ihren aktuellen Vertrag "nach Ablauf" für 24 Monate zu verlängern (Urteil vom 10.07.2025 – III ZR 61/24).

Hintergrund des Urteils ist die Klage eines Verbraucherverbandes gegen den Berliner Mobilfunk- und DSL-Anbieter Primacall. Dieser hatte seinen Kunden angeboten, ihren aktuellen DSL-Vertrag "nach Ablauf" um 24 Monate zu verlängern, wenn das entsprechende Formular jeweils "noch heute" zurückgeschickt würde. Im Gegenzug sollten die Kunden und Kundinnen eine Gutschrift erhalten und weiterhin von dem "günstigen Tarif" profitieren. Die Verbraucherschützer forderten insbesondere die Unterlassung der Klausel: "Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die primacall GmbH, meinen Tarif im Anschluss an meine aktuelle Laufzeit um weitere 24 Monate zu den bisherigen Konditionen zu verlängern." Das KG gab der Klage statt, wogegen Primacall in Revision ging. Nun hat auch der BGH entschieden, dass Verlängerungen dieser Art nicht erlaubt sind.

Licht­blick. Wer in einem Lang­zeit­vertrag gefangen ist, kann dagegen angehen. Lauf­zeiten von über 24 Monaten sind nach einem neuen Gerichts­urteil unwirk­sam. © Getty Images Der Bundes­gerichts­hof stellt klar: Bei Tele­kommunikations­verträgen sind mehr als zwei Jahre Lauf­zeit nicht zulässig – auch nicht mit Verlängerungs­tricks. Laut Telekommunikationsgesetz darf die anfäng­liche Lauf­zeit von Verträgen für Mobil­funk, DSL und Co 24 Monate nicht über­schreiten – danach sind sie monatlich künd­bar.

Mit einem Trick hatte der Internet- und Mobil­funkanbieter Primacall versucht, dies zu umgehen: Er bot seinen Kunden schon kurz nach Abschluss des Vertrags eine Prämie an, wenn sie ihn um weitere 24 Monate verlängerten. Diese Verlängerung schlug der Anbieter dann auf die ursprüng­liche Mindest­lauf­zeit von zwei Jahren auf. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale Nord­rhein-West­falen (vz nrw) geklagt und wurde darin nun in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt (Urteil vom 10.07.25, III ZR 61/24). „Der Bundes­gerichts­hof hat eindeutig klar­gestellt: Anbieter dürfen Verbraucher:innen durch vorzeitige Vertrags­verlängerungen nicht in Verträge mit über 24 Monaten Lauf­zeit bringen. Die gesetzliche Grenze schützt Verbraucher:innen vor lang­fristigen Bindungen und über­höhten Kosten“, zitiert die vz ihren Vorstand Wolfgang Schuldzinski. Betroffene, die sich von Primacall in eine längere Lauf­zeit haben locken lassen, können ihren Vertrag nun jeweils bis zum 15.

eines Monats zu dessen Ende kündigen. Grund­sätzlich rät die Verbraucherzentrale bei Vertrags­verlängerungen zur Vorsicht, auch wenn es dafür Treue­prämien gibt. Oft lohnt sich statt­dessen der Wechsel zu einem anderen Tarif oder Anbieter. Einige Anbieter schlossen mit Verbrauchern Vertragsverlängerungen über 24 Monate ab, obwohl der aktuelle Vertrag noch nicht ausgelaufen war. Dabei wurde vereinbart, dass die neue Laufzeit erst beginnt, wenn der bestehende Vertrag endet.Das Problem: Verbraucher, deren alter Vertrag noch eine Restlaufzeit hatte, waren durch diesen Trick insgesamt länger als zwei Jahre an den... In einem Verfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen das Verhalten des Unternehmens primacall GmbH hat der BGH (Urteil vom 10.

Juli, III ZR 61/24) zugunsten der Kundinnen und Kunden entschieden. Diesen wurde von primacall eine Prämie in Aussicht gestellt, wenn der Vertrag, während dieser noch läuft, um weitere 24 Monate verlängert wird. Dies ist rechtswidrig. Verträge über Telekommunikationsdienste dürfen 24 Monate nicht überschreiten. Dies gilt auch für Erstverträge sowie für Vertragsverlängerungen beim selben Anbieter. Auch der EuGH (Urteil vom 13.02.2025, C-612/23) hat zuvor diese Anwendung der Regelung für Folgeverträge beim selben Anbieter bestätigt.

Vodafone hatte mit Verbrauchern kurz vor Ablauf des bisherigen Vertrages Vertragsverlängerungen inklusive eines neuen Smartphones gegen eine höhere monatliche Rate vereinbart. Bedingung war, dass der bisherige Vertrag zu Ende läuft - und der neue Vertrag mit weiteren 24 Monaten daran gehängt wird. So betrug die gesamte Bindung an die Verträge in einem Fall insgesamt 26 Monate. Die „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“ darf bei Verträgen mit Telekommunikationsanbietern – also etwa Internet-, Festnetz oder Mobilfunkverträgen – nicht länger als 24 Monate betragen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) klärt auf: Das gilt nicht nur für den ersten Vertrag, den ein Verbraucher abschließt, sondern auch für jeden direkt anschließenden Folgevertrag. Selbst wenn ein solcher neuer Vertrag schon vor Ablauf des alten Vertrags abgeschlossen wird und bereits gilt, darf die Laufzeit insgesamt nicht über 24 Monate hinausgehen.

Vodafone erhöht seit Mai 2023 die Preise für Internet-Anschlüsse von Bestandskund:innen. Das hält der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) für rechtswidrig. Er ist der Auffassung, dass Verbraucher:innen nur die vereinbarten Preise zahlen müssen und hat daher eine Sammelklage gegen Vodafone gestartet. Am 1. Dezember 2021 trat die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft – und brachte etliche Verbesserungen der Kundenrechte bei Telefon-, Internet- und Handyverträgen. Darunter sind

Eine Verschlechterung für Verbraucher:innen ist dagegen die neue Regelung für Glasfaseranschlüsse: Danach müssen im Zweifel alle Mieter:innen für einen Glasfaseranschluss des Hauses bezahlen, auch wenn sie ihn nicht selbst nutzen. Wichtig ist außerdem das "Recht auf schnelles Internet". Im Gesetz fehlt dafür allerdings eine Mindestbandbreite, die den konkreten Anspruch definiert. Diese muss noch festgelegt werden – und damit ist offen, ob das Recht für Verbraucher:innen auch ein konkreter Gewinn ist, insbesondere auf dem Land, wo Anschlüsse teils noch immer sehr langsam sind. Der vzbv hat zum Thema Breitband-Versorgung Forderungen formuliert. Welche das sind, lesen Sie in diesem Positionspapier sowie im Abschnitt "Rechtlich abgesicherter Anspruch auf schnelles Internet".

Wir geben eine kompakte Übersicht wichtiger Änderungen. Primacall drängte Kunden kurz nach Vertragsabschluss per Prämie zur Verlängerung. Der BGH sagt: Die Laufzeit darf insgesamt nicht mehr als 24 Monate betragen. This article is also available in English. It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wichtiges Urteil zum Verbraucherschutz bei Telekommunikationsverträgen gefällt.

Er hat klargestellt: Anbieter etwa von Handy- und Internet-Dienstleistungen dürfen Verbraucher nicht durch vorzeitige Vertragsverlängerungen in Kontrakte mit über 24 Monaten Laufzeit bringen. Auch bei einer Fortsetzung der Kundenbeziehung sind Vertragslaufzeiten von insgesamt über zwei Jahren erst einmal nicht statthaft. In dem Fall geht es um einen Rechtsstreit zwischen dem Berliner Telekommunikationsanbieter Primacall und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW). Das Unternehmen hatte Kunden kurz nach Vertragsabschluss dazu gebracht, ihre Verträge gegen eine Prämie von 20 Euro vorzeitig zu verlängern. Dabei hängte der Dienstleister die zusätzliche Vertragszeit von noch einmal 24 Monaten an die ursprünglich laufende an. Das führte dazu, dass Kunden insgesamt deutlich länger als zwei Jahre gebunden waren, teilweise sogar 48 Monate.

Der BGH hat mit seinem jetzt publik gewordenen, noch nicht veröffentlichten Urteil vom 10. Juli (Az.: III ZR 61/24) entschieden, dass diese Praxis unzulässig ist. Die maximale Vertragslaufzeit von 24 Monaten gilt ihm zufolge immer ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde der Verlängerung zustimmt. Es ist nicht erlaubt, die neue Laufzeit an die Restlaufzeit des alten Vertrags anzuhängen, wenn dies zu einer Gesamtlänge von über 24 Monaten führt. Bereits wenige Tage nach Vertragsschluss erhielten Kund:innen von Primacall ein Schreiben, in dem ihnen eine Prämie von 20 Euro in Aussicht gestellt wurde, wenn sie ihren Vertrag schon jetzt um weitere 24 Monate verlängerten. Die Verbraucherzentrale NRW hielt dies für rechtswidrig, da das Telekommunikationsgesetz (TKG) eine maximale Laufzeit von 24 Monaten vorsieht.

Der BGH bestätigte diese Auffassung nun mit seinem Urteil vom 10. Juli 2025 (III ZR 61/24). „Der Bundesgerichtshof hat eindeutig klargestellt: Anbieter dürfen Verbraucher:innen durch vorzeitige Vertragsverlängerungen nicht in Verträge mit über 24 Monaten Laufzeit bringen. Die gesetzliche Grenze schützt Verbraucher:innen vor langfristigen Bindungen und überhöhten Kosten“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Telekommunikationsverträge dürfen eine Erstvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten. So sieht es das Telekommunikationsgesetz vor.

Was als „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“ interpretiert wird, war Streitsache dieses Verfahrens. „Primacall hat versucht, Verbraucher:innen mit einer kleinen Prämie an viel zu lange Verträge zu binden“, sagt Wolfgang Schuldzinski. „Der BGH hat nun höchstrichterlich entschieden, dass dies unzulässig ist. Unter die anfängliche Mindestvertragslaufzeit fällt eben nicht nur die Laufzeit des ersten Vertrags, sondern die Gesamtlaufzeit auch nach einer Verlängerung. Das ist ein wichtiges Signal für mehr Verbraucherschutz im Telekommunikationsmarkt.“ Verbraucher:innen, die eine Vertragsverlängerung bei Primacall abgeschlossen haben und nun an einen überlangen Vertrag gebunden sind, können sich an Primacall wenden und den Vertrag bis zum 15.

eines Monats zum Monatsende kündigen. Grundsätzlich rät die Verbraucherzentrale NRW, bei angebotenen Vertragsverlängerungen zunächst genau zu prüfen, ob sich eine Verlängerung des Altvertrags lohnt. Auch wenn Anbieter oft einen Cashback für Kundentreue anbieten, sollte kritisch geprüft werden, ob der Vertrag auch unter dieser Voraussetzung noch die besten Konditionen enthält. Rechte rund um den Handyvertrag inkl. Musterbriefen gibt es unter: www.verbraucherzentrale.nrw/handyvertrag Serviceangebote und Informationsquellen für Journalistinnen und Journalisten

Stärkerer Kundenschutz im neuen Telekommunikationsgesetz. Das Gesetz setzt die Vorgaben des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation um. Erfahren Sie hier, was seit dem 1. Dezember 2021 für Sie gilt. Die Höhe der Entschädigung ist gesetzlich geregelt: Dies gilt, wenn bei einem Anbieterwechsel, einem Umzug oder bei einer Rufnummernmitnahme:

die Versorgung für länger als einen Arbeitstag komplett ausfällt, sofern Sie die Verzögerung nicht vereinbart oder zu verantworten haben, oder wenn der Anbieter einen vereinbarten Kundendienst- oder Installationstermin versäumt hat. Fiete Wulff, Leiter der Pressestelle der Bundesnetzagentur Mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetz hat sich einiges geändert: Kündigungsfristen, Regelungen für Vertragsabschlüsse am Telefon und Kosten für die Mitnahme von Rufnummern. Wir haben das Wichtigste übersichtlich zusammengefasst und geben Tipps. Ende 2021 hat sich einiges im sogenannten Telekommunikationsgesetz (TKG) geändert. Sie profitieren davon.

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