Bundesnetzagentur Beschlusskammern Messstellenbetreiber Rahmenvertrag

Emily Johnson
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bundesnetzagentur beschlusskammern messstellenbetreiber rahmenvertrag

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 20.11.2025 ihre Festlegung zur Anpassung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags sowie zur Festlegung der Messstellenverträge (für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen) beschlossen. Grundzuständige Messstellenbetreiber und Netzbetreiber müssen diese bis zum 01.07.2026 umsetzen. Die Beschlusskammer 6 der BNetzA hat ihr am 11.11.2024 eröffnetes Verfahren zur Festlegung des Messstellenbetreiberrahmenvertrages und der Messstellenverträge für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen mit Beschluss vom 20.11.2025 (Az.: BK6-24-125) abgeschlossen. Dies Festlegung betrifft ausschließlich den Strom-Messstellenbetrieb. Für die Anwendung der neuen Vorgaben ist eine Übergangsfrist bis zum 01.07.2026 vorgesehen. Spätestens ab dann müssen die neuen Vertragsbedingungen verwendet werden.

Bestehende Verträge sind entsprechend anzupassen. Der VKU und der BDEW haben sich mit gemeinsamen Stellungnahmen an den Festlegungskonsultationen beteiligt. Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Stromnetzbetreiber und den in seinem Netzgebiet tätigen wettbewerblichen Messstellenbetreibern. Diesbezüglich haben VKU und BDEW insbesondere angeregt, praxistaugliche Regelungen für Abrechnung („Netzbetreiberanteil intelligente Messsysteme“), Abmahnung, Kündigung, Vertragsanpassung sowie für mögliche Vertragsstrafen zu schaffen. Dem ist die BNetzA im Wesentlichen nachgekommen. So wird z.B.

explizit die Möglichkeit geschaffen, dass der Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen lediglich einzelne Messstellen „kündigen“ kann, unter Aufrechterhaltung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags für die übrigen Messstellen. Bisher sah der Vertrag lediglich die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages vor. Diese war an relativ hohe Voraussetzungen geknüpft und hatte zur Folge, dass alle in den Vertrag einbezogene Messstellen in die Zuständigkeit des grundzuständigen Messstellenbetreibers wechseln. Auch wurde das Änderungsregime vereinfacht. Bei Änderungen der Festlegung wird es zukünftig - wie bei der Änderung des Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrages Strom - keiner ausdrücklichen Vertragsänderung durch die Vertragspartner mehr bedürfen, sondern lediglich einer Veröffentlichung auf der Webseite des... Die Beschlussdatenbank enthält die Textdokumente der Entscheidungen der Beschlusskammern ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (B.

u. G.). Die Sortierung erfolgt nach Geschäftszeichen (GZ) in aufsteigender Reihenfolge. Beschlüsse werden in dem Jahr abgelegt, aus dem das Geschäftszeichen stammt. Des Weiteren können Sie ... Bitte geben Sie Suchanfragen für Geschäftszeichen ausschließlich mit '-' (Bindestrich) ein, Beispiel: BK8-22-0009.

Verwenden Sie bitte keinen '/' (Schrägstrich bzw. slash). Vielen Dank! Die laufenden Nummer bezeichnet das Unternehmen im Energiebereich - verwenden Sie gerne 'wildcards' im Feld Geschäftszeichen: *-*-1177 oder *-*-8027 Die Benutzung der Dokumente und deren Textinhalte für den privaten Gebrauch sind genehmigungsfrei. Jede Form der kommerziellen Nutzung bedarf der Zustimmung der Bundesnetzagentur.

Für den Betrieb von Messstellen im Netzgebiet der BEW Netze GmbH ist der Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrags erforderlich. Auf dieser Seite finden Sie alle relevanten Informationen sowie die Vertragsunterlagen für den Messstellenbetrieb durch einen anderen (alternativ durch wettbewerbliche) Messstellenbetreiber. Gemäß § 5 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) kann der Messstellenbetrieb auf Wunsch des Anschlussnutzers anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers von einem anderen, sogenannten wettbewerblichen Messstellenbetreiber übernommen werden – vorausgesetzt, dieser stellt einen ordnungsgemäßen Betrieb nach den Vorgaben... Damit ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber im Netzgebiet der BEW Netze GmbH tätig werden kann, ist laut § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG der Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrags mit uns erforderlich.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 23.08.2017 mit den Beschlusskammern 6 und 7 neue Festlegungen für diese Standardverträge beschlossen. Diese berücksichtigen die gesetzlichen Änderungen durch das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende. Die Regelungen sind überwiegend seit dem 01.10.2017 wirksam. Auf dieser Seite können Sie den Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom herunterladen. Der Vertrag entspricht dabei dem von der BNetzA vorgegebenen Standardvertrag. Zusätzlich finden Sie hier unser Kontaktdatenblatt sowie technische Mindestanforderungen zum Download.

Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag (MSB-RV) regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs an den Mess- und Marktlokationen von Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern zwischen dem Netzbetreiber und einem nicht mit dem Netzbetreiber identischen Messstellenbetreiber, der im... Der MSB-RV betrifft dabei sowohl konventionelle Messtechnik als auch moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme. in der Fassung gemäß Festlegung BK6-17-042 (Beschluss vom 23.08.2017), gültig seit 01.10.2017 Messstellenbetreiberrahmenvertrag (pdf / 65 KB) gemäß Festlegung BK6-24-125 (Beschluss vom 20.11.2025), gültig ab 01.07.2026 MSB-RV Vergleichsversion (Änderungen sind markiert) (pdf / 109 KB) MSB-RV Lesefassung (pdf / 200 KB)

Nach längeren Vorarbeiten hat die Beschlusskammer 6 unter Berücksichtigung der aktuellen Vorgaben und bereits erfolgten Konsultationen die Überarbeitung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags abgeschlossen. Gegenstand des Verfahrens ist damit die verbindliche Festlegung von einheitlichen vertraglichen Regelungen für den Messstellenbetreiberrahmenvertrag zwischen Netzbetreiber und einem nicht mit dem Netzbetreiber identischen Messstellenbetreiber. Darüber hinaus hält es die Beschusskammer für geboten, auch den Messstellenvertrag zwischen Messstellenbetreibern und ihren Auftraggebern verbindlich festzulegen. Die Festlegung dient der vereinfachten, massengeschäftstauglichen Abwicklung des Messstellenbetriebs. Dabei adressiert der Mustervertrag neben dem Messstellenbetreiber sowohl Anschlussnutzer bzw. –nehmer als auch Lieferanten, die als Anbieter kombinierter Verträge agieren.

Flankiert wird der Messstellenvertrag durch das nach § 54 MsbG erforderliche Formblatt, das als Anlage beizufügen ist, sofern der Vertragspartner ein Anschlussnutzer ist. Konkret sind die folgenden Dokumente Gegenstand der Konsultation: Messstellenbetreiberrahmenvertrag (pdf / 209 KB) Messstellenvertrag (pdf / 299 KB) Formblatt (pdf / 118 KB) Aufgrund von Überlegungen zur Anpassung relevanter Normen des MsbG erfolgt die Festlegung eines Zusatzleistungsvertrages zu einem späteren Zeitpunkt.

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