Ii Zivilsenat Des Bundesgerichtshofes Wikipedia
Der II. Zivilsenat ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um einen von derzeit insgesamt dreizehn Senaten, die sich mit Zivilsachen befassen. Er ist hauptsächlich für Gesellschaftsrecht und Vereinsrecht zuständig.[1] Der II. Zivilsenat besteht seit der Gründung des Bundesgerichtshofs am 1.
Oktober 1950. Der Senat ist (Stand: August 2023)[2] wie folgt besetzt: Nach dem Geschäftsverteilungsplan des BGH (Stand 2015[4]) ist der II. Zivilsenat zuständig für: © 2026 Bundesgerichtshof ImpressumDatenschutz Der Bundesgerichtshof (BGH)[2] ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren.
Ferner ist er für verwandte Spezialrechtsgebiete zuständig wie etwa das Berufsrecht in der Rechtspflege. Der BGH soll die Rechtseinheit wahren und das Recht fortbilden, vor allem aber die Entscheidungen der ihm untergeordneten Gerichte überprüfen. Er ist neben dem Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht einer der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes (Art. 95 Abs. 1 GG) und neben dem Bundesverfassungsgericht eines von zwei Bundesgerichten mit Sitz in Karlsruhe (§ 123 GVG), wobei zwei Senate des BGH in Leipzig angesiedelt sind. Hauptsächlich entscheidet der BGH über Revisionen gegen Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte sowie über Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse dieser Gerichte.
Wie jedes Revisionsgericht erhebt er dabei – anders als ein Berufungsgericht – im Regelfall keine Beweise, sondern entscheidet lediglich darüber, ob das Urteil des Land- oder Oberlandesgerichts auf Rechtsfehlern beruht. In seiner Eigenschaft als Behörde ist der Bundesgerichtshof – wie der Bundesfinanzhof und das Bundesverwaltungsgericht – dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) unterstellt und unterliegt – unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit – dessen Dienstaufsicht. Der Bundesgerichtshof wurde am 1. Oktober 1950 gegründet. Dies erfolgte durch die Einführung der Normierung des Neunten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) mit den §§ 123–140 GVG durch das „Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des... September 1950 (BGBl.
1950, 455). Bei der Gründung des Bundesgerichtshofs wurden fünf Zivil- und vier Strafsenate errichtet.[3] Das Gericht hat seinen Hauptsitz von Beginn an in Karlsruhe.[4] Als Vorgängerinstitution gab es in der Britischen Besatzungszone den Obersten Gerichtshof für... Die personelle Kontinuität am Bundesgerichtshof war im Vergleich zur Zeit vor 1945 wie auch bei vielen anderen Justizbehörden hoch: Nach einer Erhebung von Hubert Rottleuthner waren 73 Prozent der im Jahr 1953 am Bundesgerichtshof... Als Beispiel führt er ein Urteil des BGH aus dem Jahr 1956 an, in dem es um Schadenersatzansprüche für Sinti und Roma ging, die in der Zeit des Nationalsozialismus zwangsumgesiedelt wurden. Der IV. Zivilsenat verneinte in seinem Urteil, dass die Nationalsozialisten Sinti und Roma allein aus rassistischen Gründen verfolgt hätten.
Vielmehr seien die vermeintlichen Eigenheiten der Sinti und Roma, darunter ihr angeblicher Hang zur Kriminalität, Hauptgrund für die Verfolgung gewesen. Es sei bei den Zwangsumsiedlungen lediglich darum gegangen, die „durch die Zigeuner hervorgerufenen Mißstände“ zu bekämpfen. Schadensersatz wurde der Klägerin daher verweigert.[6] Thamer sieht in Urteilen wie diesen eine „ungebrochene und fast ungefilterte Reproduktion nationalsozialistischer Ideologie.“[7] Der II. Zivilsenat ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um einen von derzeit insgesamt dreizehn Senaten, die sich mit Zivilsachen befassen.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist der II. Zivilsenat zuständig für die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Gesellschaftsverhältnissen und Gemeinschaften mit Ausnahme von Wohnungseigentümergemeinschaften, für die der V. Zivilsenat zuständig ist, innere Verhältnisse von Handelsgesellschaften, stillen Gesellschaften und eingetragenen Genossenschaften sowie Vereinen (auch Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit) mit Einschluss der Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen Gesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen und ihren Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern; ferner... Zivilsenat zuständig ist, Ansprüche aufgrund von Verstößen gegen gesellschaftsrechtlich fundierte gesetzliche Vorschriften zum Schutz von Kapitalanlegern (z. B. nach WpHG, WpÜG), soweit sie sich gegen die Gesellschaft und/oder ihre Organe richten, insbesondere aus der Verletzung von Publizitätspflichten der Gesellschaft und ihrer Organe, soweit nicht der XI.
Zivilsenat zuständig ist, Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit sie ihre Grundlage in der Verletzung eines gesellschaftsrechtlich fundierten Schutzgesetzes oder in der Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen durch Gesellschaftsorgane oder Gesellschafter haben sowie die persönliche Inanspruchnahme von... 1), die dem Bundesgerichtshof gemäß § 16 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz) zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht der XI. Zivilsenat zuständig ist (Nr. 2) schließlich die Entscheidungen im Fall des § 28 FGG, soweit es sich um die Führung der Handelsregister, Genossenschaftsregister und Vereinsregister, Partnerschaftsregister und um sonstige Befugnisse der Registerrichter, sowie um Entscheidungen nach §§ 98,... Zur aktuellen Besetzung siehe oben unter Besetzung. Vorgänger im Vorsitz war unter anderem Volker Röhricht, weitere Mitglieder unter anderem die Richter(innen) Bernhard Kapsa, Dieter Hesselberger, Hartwig Henze Maren Münke, Jürgen-Peter Graf, Markus Gehrlein, Hans-Jörg Kraemer.
Zivilsenate: I. | II. | III. | IV. | V. | VI.
| VII. | VIII. | IX. | X. | Xa. | XI.
| XII. Strafsenate: 1 StR | 2 StR | 3 StR | 4 StR | 5 StR Der Bundesgerichtshof ist aufgegliedert in Zivil- und Strafsenate, deren Zahl der Bundesjustizminister bestimmt. Derzeit bestehen dreizehn Zivilsenate und sechs Strafsenate. Diese werden jeweils von einem Vorsitzenden Richter geleitet. Auch die übrigen Richter am Bundesgerichtshof sind jeweils einem Zivil- oder einem Strafsenat fest zugewiesen.
Die Spruchkörper sind daher mit jeweils sechs bis acht Richtern (neben dem Vorsitzenden) besetzt. An den einzelnen Entscheidungen wirken allerdings grundsätzlich nur fünf Senatsmitglieder mit, darunter der Vorsitzende. Diese sogenannten Spruchgruppen werden durch einen von allen Mitgliedern des jeweiligen Senats beschlossenen internen Geschäftsverteilungsplan im Voraus abstrakt festgelegt. Neben den Zivil- und Strafsenaten sind beim Bundesgerichtshof acht Spezialsenate gebildet, nämlich die Senate für Landwirtschafts-, Anwalts-, Notar-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, der Kartellsenat und das Dienstgericht des Bundes. Ferner gibt es zwei Große Senate – je einen in Zivilsachen und einen in Strafsachen –, die gemeinsam die Vereinigten Großen Senate bilden. Um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes zu gewährleisten, gibt es einen gemeinsamen Senat dieser Gerichtshöfe.
Über die Zuweisung der Richter zu den einzelnen Senaten und über die Verteilung der richterlichen Aufgaben auf die Senate entscheidet das Präsidium des Bundesgerichtshofs. Dieses ist ein mit der Präsidentin und zehn von der Richterschaft gewählten Richtern besetztes Gremium. Es beschließt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer einen Geschäftsverteilungsplan. Dieser kann während des Geschäftsjahres durch entsprechende Beschlüsse des Präsidiums geändert werden, wenn sachliche oder personelle Neuerungen dies erforderlich machen. Die Besetzung der Senate finden Sie im Bereich Geschäftsverteilung. ⇨ All translations of II.
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Get XML access to reach the best products. Unter einem Zivilsenat versteht man einen Spruchkörper beim Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof, der für die Entscheidung in Zivil- oder Familiensachen zuständig ist. Ein Zivilsenat am Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Ein Zivilsenat am Bundesgerichtshof entscheidet in der Besetzung von fünf Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden. Außer den Zivilsenaten gibt es bei den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof noch Strafsenate und Spezialsenate (z. B.
für Anwaltssachen, für Landwirtschaftssachen, Kartellsenat). Die Zivilsenate des Bundesgerichtshofes im Detail (Stand: April 2023): Zivilsenate: I. • II. • III. • IV.
• V. • VI. • VII. • VIII. • IX. • X.
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