Telefon Und Internet Mehr Rechte Für Verbraucherinnen Und Verbraucher

Emily Johnson
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telefon und internet mehr rechte für verbraucherinnen und verbraucher

Fiete Wulff, Leiter der Pressestelle der Bundesnetzagentur Vodafone erhöht seit Mai 2023 die Preise für Internet-Anschlüsse von Bestandskund:innen. Das hält der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) für rechtswidrig. Er ist der Auffassung, dass Verbraucher:innen nur die vereinbarten Preise zahlen müssen und hat daher eine Sammelklage gegen Vodafone gestartet. Am 1. Dezember 2021 trat die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft – und brachte etliche Verbesserungen der Kundenrechte bei Telefon-, Internet- und Handyverträgen.

Darunter sind Eine Verschlechterung für Verbraucher:innen ist dagegen die neue Regelung für Glasfaseranschlüsse: Danach müssen im Zweifel alle Mieter:innen für einen Glasfaseranschluss des Hauses bezahlen, auch wenn sie ihn nicht selbst nutzen. Wichtig ist außerdem das "Recht auf schnelles Internet". Im Gesetz fehlt dafür allerdings eine Mindestbandbreite, die den konkreten Anspruch definiert. Diese muss noch festgelegt werden – und damit ist offen, ob das Recht für Verbraucher:innen auch ein konkreter Gewinn ist, insbesondere auf dem Land, wo Anschlüsse teils noch immer sehr langsam sind. Der vzbv hat zum Thema Breitband-Versorgung Forderungen formuliert.

Welche das sind, lesen Sie in diesem Positionspapier sowie im Abschnitt "Rechtlich abgesicherter Anspruch auf schnelles Internet". Wir geben eine kompakte Übersicht wichtiger Änderungen. Mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetz hat sich einiges geändert: Kündigungsfristen, Regelungen für Vertragsabschlüsse am Telefon und Kosten für die Mitnahme von Rufnummern. Wir haben das Wichtigste übersichtlich zusammengefasst und geben Tipps. Ende 2021 hat sich einiges im sogenannten Telekommunikationsgesetz (TKG) geändert. Sie profitieren davon.

Das sind seither Ihre Rechte: Mobilfunk-, Kabelanschluss-, DSL- und ähnliche Telekommunikationsverträge sind typischerweise sehr komplex. Dennoch werden die Verträge in der Praxis häufig am Telefon „verkauft“, und nicht selten kommt es anschließend zum Streit über den Inhalt des Vertrags. Nach den Regeln des TKG soll damit endgültig Schluss sein. An Ihre Vertragserklärungen sind Sie nur dann noch gebunden, wenn man Ihnen vorher eine Zusammenfassung des angebotenen Vertrags übermittelt hat. Diese muss neben den wesentlichen Merkmalen beispielsweise auch die monatlichen Entgelte und die Vertragslaufzeit enthalten.

Die Übergabe oder Übersendung eines Dokuments in Papierform ist dabei nicht unbedingt erforderlich, auch eine E-Mail mit entsprechendem Anhang ist in Ordnung. Wichtig ist lediglich die Textform. Nicht ausreichend ist der Verweis auf eine Internetseite mit veröffentlichten Tarifen und schon gar nicht das bloße Vorlesen der Zusammenfassung. Am Telefon können solche Verträge in Zukunft also allenfalls noch beworben, aber nicht mehr sofort abgeschlossen werden. Denn der Vertrag kommt nur dann zustande, wenn Sie die Ihnen übermittelte Zusammenfassung anschließend (in Textform) genehmigen. Reagieren Sie nicht, gibt es keinen Vertrag!

Der Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Internet wird verbessert. Mit einem einfachen Klick sollen künftig online geschlossene Verträge widerrufen werden können. Ein entsprechendes Gesetz der Bundesregieung hat der Bundesrat nun gebilligt. Verbraucher bekommen mehr Rechtssicherheit bei Online-Verträgen. Verträge, die über das Internet geschlossen werden, sollen einfacher widerrufen werden können. Aus diesem Grund werden Anbieter künftig verpflichtet, eine klar erkennbare und jederzeit zugängliche Schaltfläche zu schaffen.

Das besagt das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts, das der Bundesrat gebillitgt hat. Zudem soll die Pflicht zur „angemessenen Erläuterung“ gestärkt werden: Die Anbieter von Finanzdienstleistungen müssen sicherstellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher die wesentlichen Vertragsinhalte verstehen. Das bedeutet im Online-Bereich auch, dass Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich eine direkte persönliche Kontaktaufnahme verlangen können. Der Widerruf eines Vertrags über Finanzdienstleistungen soll künftig nur noch innerhalb von zwölf Monaten und 14 Tagen möglich sein. Für Lebensversicherungen soll eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen gelten. Das schafft Rechtssicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen.

Die bisher unbegrenzte Widerrufsmöglichkeit wird somit klar begrenzt und langwierige Rechtsstreitigkeiten werden vermieden. Ob unzureichende Bandbreite, schlechter Mobilfunkempfang oder Hindernisse beim Anbieterwechsel und Vertragskündigungen – die Probleme auf dem Telekommunikationsmarkt sind für Verbraucher:innen vielschichtig und oft ein Ärgernis im täglichen Leben. So verwundert es auch nicht, dass es im Bereich Telekommunikation mit die meisten Beschwerden bei den Verbraucherzentralen gibt. Der vzbv setzt sich hier seit vielen Jahren für einen hohen Schutzstandard ein, teils mit Erfolg. So wurden unter anderen die Regelungen zum Recht auf Versorgung, Anbieterwechsel und zum Umzug sowie die Transparenzvorgaben für Verträge verbraucherfreundlich angepasst. Einige große Baustellen bleiben allerdings.

So fehlt es zum Beispiel an adäquaten Durchsetzungsrechten im Bereich der Minderungs- und Kündigungsrechte, wenn die vertragliche Bandbreite nicht geliefert wird. Eine Untersuchung des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zeigt klare Mängel bei der Umsetzung einiger Kundenschutzrechte des neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG). Dafür wurden primär Verbraucherbeschwerden evaluiert. Probleme gibt es demnach insbesondere bei der Durchsetzung von Minderungsansprüchen und bei untergeschobenen Verträgen. Verbraucher:innen haben einen Anspruch auf eine Mindestversorgung mit Internet zu Hause. Haben Sie Ihren Anspruch bei der Bundesnetzagentur eingefordert?

Schildern Sie uns Ihre Erfahrungen! Der Zugang zum Internet ist aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken und Voraussetzung für soziale und gesellschaftliche Teilhabe. Aber gegen Mängel in der Versorgung haben Verbraucher:innen bislang wenig Handhabe sich zu wehren. Präsident Homann: „Mehr Schutz und Transparenz für Verbraucher“ Ab 1. Dezember 2021 haben Verbraucherinnen und Verbraucher neue Rechte bei Telefon-, Internet- und Mobilfunkverträgen.

Zu den wichtigsten Änderungen gehören kürzere Kündigungsfristen bei automatischer Vertragsverlängerung, ein Minderungsrecht bei nicht gelieferten Bandbreiten sowie Entschädigungszahlungen bei Telefon- und Internetausfällen sowie bei versäumten Techniker-Terminen. „Die neuen Regelungen sorgen für mehr Transparenz und schützen Verbraucherinnen und Verbraucher besser“, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „Unser Kundenschutzbereich informiert über die neuen Kundenrechte. Bei Streitigkeiten mit dem Anbieter sucht unsere Schlichtungsstelle nach einer gemeinsamen Lösung.“ Das neue Telekommunikationsgesetz gilt grundsätzlich auch für Verträge, die vor dem 1. Dezember 2021 abgeschlossen wurden.

Die Laufzeit für einen Telefon- oder Internetvertrag darf weiterhin maximal 24 Monate betragen. Wenn Verbraucher aber die Kündigungsfrist verpassen und der Vertrag sich automatisch verlängert, können sie ihn jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Bevor sich der Vertrag stillschweigend verlängert, muss der Anbieter rechtzeitig darauf hinweisen. Das Internet fällt aus, das Telefon geht nicht, nach dem Umzug benötige ich den Vertrag nicht mehr. Viele Menschen gehen davon aus, dass sie in solchen Fällen einfach die Rechnung kürzen oder den Vertrag kündigen können. Wir räumen auf mit 13 Irrtümern bei Telefon- und Internetverträgen.

Annahme: Ich erhalte eine Papierrechnung Rechnungen erhalten Sie monatlich. Der Anbieter oder die Anbieterin kann Ihnen diese per Brief zusenden und / oder in Ihrem Kundenkonto zum Abruf bereitstellen. Bei einem Vertragsschluss entscheiden Sie, wie Sie die Rechnung erhalten. Prüfen Sie eine Rechnung jeden Monat. Schauen Sie, ob alles wie vertraglich vereinbart abgebucht wird.

⇒ Tipp: Mit einem digitalen Zugang zu Ihrem Kunden-Account umzugehen fällt Ihnen schwer? Dann bitten Sie um eine Papierrechnung. Die herausgebende Firma hat diese Story bislang nicht aktiviert. Sie haben dennoch Zugriff auf den ungekürzten Text, sofern Sie über einen kostenfreien PresseBox-Leser-Zugang verfügen. Seit 1. Dezember gelten neue verbraucherfreundliche Regeln für Internet- und Telefonverträge.

Die Kunden bekommen mehr Rechte vor allem bei Internetgeschwindigkeit, Vertragslaufzeit, Transparenz und Entstörung. Das kann sich in barer Münze auszahlen. Mein Internet ist zu langsam, was kann ich jetzt tun?Stellt der Provider die vertraglich zugesagte Bandbreite nicht bereit, besteht das Recht auf Preisminderung. Der Verbraucher muss also weniger bezahlen. Alternativ kann er den Vertrag auch außerordentlich kündigen. „Die Rechtsprechung der vergangenen Jahre wurde in das Gesetz übernommen, die Haushalte haben dadurch eine bessere Handhabe gegen die Anbieter“, sagt Oliver Buttler, Abteilungsleiter Telekommunikation der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Der prozentuale Preisabschlag kann so hoch ausfallen wie die Abweichung der gelieferten von der vereinbarten Bandbreite. Stellt der Provider also beispielsweise nur 50 Prozent der vertraglichen Leistung bereit (zum Beispiel 50 Megabit pro Sekunde (Mbit/s), statt 100 Mbit/s), muss der Kunde auch nur 50 Prozent des Monatsentgelts bezahlen. „Das Recht des Verbrauchers zur Minderung besteht so lange fort, bis der Anbieter den Nachweis erbringt, dass er vertragskonform leistet“, erläutert das Bundeswirtschaftsministerium (BMWI). Was muss ich dafür tun?Nötig ist ein Nachweis über die am Anschluss erreichten Übertragungsraten im Down- und Upload. Dafür stellt die Bundesnetzagentur ein Messtool bereit (www.breitbandmessung.de ), dessen aktualisierte Version erst ab 13.

Dezember zur Verfügung steht. Die bisherige Version ist nicht mehr verfügbar. Die Behörde definiert außerdem, wann eine Anbieterleistung nicht vertragskonform Präsident Homann: "Mehr Schutz und Transparenz für Verbraucher" Ausgabejahr 2021 Erscheinungsdatum 30.11.2021 Ab 1.

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