Abzocke Durch Mogelpackungen Verbot Per Gesetz In Deutschland Nicht In

Emily Johnson
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abzocke durch mogelpackungen verbot per gesetz in deutschland nicht in

In Frankreich müssen Supermärkte per Gesetz Artikel am Regal kennzeichnen, bei denen die Füllmenge reduziert wurde. In Deutschland sollte ein derartiges Gesetz 2023 eingeführt werden. Was ist daraus geworden? Umschau Di 04.11.2025 20:15Uhr 10:47 min In Frankreich müssen Supermärkte per Gesetz Artikel am Regal kennzeichnen, bei denen die Füllmenge reduziert wurde. In Deutschland sollte ein derartiges Gesetz 2023 eingeführt werden.

Was ist daraus geworden? Weniger Inhalt, doch der Preis bleibt gleich. Fachleute sprechen hier von "Shrinkflation", auch "Schrumpflation" genannt. Denn "Shrinkflation" ist zusammengesetzt aus dem Wort "to shrink", was so viel bedeutet wie schrumpfen oder kleiner werden, und Inflation. Ein aktuelles Beispiel sind Kaugummis der Marke Airwaves. Früher waren zwölf Stück in einer Packung, nun sind noch zehn darin.

Der Preis ist gleich geblieben. Gehen wir von 99 Cent aus, ist das eine versteckte Preiserhöhung von 20 Prozent. Bei den Big Erdnuss Flippies von funnyfrisch ist der Inhalt auch geschrumpft. Früher waren 175 Gramm Flips für rund 2,19 Euro zu haben. Jetzt gibt es nur noch 150 Gramm, aber für 2,29 Euro. Der Packungsinhalt ist damit 22 Prozent teurer.

Um mehr Inhalt vorzugaukeln, umgeben Lebensmittelhersteller ihre Produkte oftmals mit unverhältnismäßig viel Luft, doppelten Böden, großen Deckeln, dicken Wandungen oder schlicht überdimensionierten Umkartons. Laut Mess- und Eichgesetz sind solche Täuschungsmanöver verboten. Doch im Gesetz fehlen konkrete Bestimmungen, ab wann eine Mogelpackung vorliegt, also eine Packung eine größere Füllmenge vortäuscht als sie in Wirklichkeit enthält. Lediglich ein Anhaltswert einer Verwaltungsrichtlinie gibt vor, dass nicht mehr als 30 Prozent Luft in der Packung sein sollten. Zwar untersagt auch das Lebensmittelrecht, die Lebensmittelinformationsverordnung, irreführende Informationen über Lebensmittel einschließlich der Menge, doch bei Reklamationen muss immer der Einzelfall beurteilt werden. Nicht jede übergroße Lebensmittel-Verpackung ist verboten.

So liegt zum Beispiel keine Täuschung vor, wenn Sie mit einem Missverhältnis zwischen Inhalt und Umfang der Verpackung rechnen können. Zum Beispiel, wenn der Inhalt von außen gut tastbar ist, Verpackungen durchsichtig sind oder ein Sichtfenster haben. Pralinenpackungen dürfen so gestaltet sein, dass das Volumen der Verpackung sechsmal so groß ist wie das Gewicht der Praline. Beispiel: Wiegt die Praline 10 Gramm, darf sie von einer sechsmal so großen Verpackung (bis zu 60 Milliliter Verpackungsvolumen) umgeben sein. Die schwammigen Bestimmungen und dadurch notwendigen Einzelfallprüfungen machen es schwer, Mogeleien schnell und wirkungsvoll zu unterbinden und unnötigen Verpackungsmüll zu vermeiden. Darum halten wir es für sinnvoll und notwendig, konkrete Regelungen zu erlassen und Gesetzestexte anzupassen, wonach jede Verpackung bis zum Rand oder zur Naht gefüllt sein sollte.

Ausnahmen sollten nur in nachweislich technisch bedingten Fällen mit einer Obergrenze von 30 Prozent Freiraum in der Packung zugelassen sein. Dies würde den Vollzug durch die Eichbehörden vereinfachen und Verbraucher:innen wirksam vor "Luftnummern" schützen. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wichtige Klarstellung zur Irreführung durch sogenannte „Mogelpackungen“ getroffen. Unter dem Aktenzeichen I ZR 43/23 befasste sich der BGH mit der Frage, wann die Verpackung eines Produkts eine größere Füllmenge vortäuscht, als tatsächlich enthalten ist, und welche rechtlichen Konsequenzen dies nach sich zieht. Im Folgenden gehe ich auf die wesentlichen rechtlichen Fragestellungen, die im Urteil aufgeworfen wurden, samt deren Bedeutung für Verbraucher und Unternehmen. Im vorliegenden Fall hatte ein Hersteller ein Waschgel in einer Tubenverpackung vertrieben, die deutlich größer war als der eigentliche Inhalt des Produkts.

Die Klägerin, eine Verbraucherschutzorganisation, sah darin eine unzulässige Irreführung der Verbraucher und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf hatten die Klage zunächst abgewiesen, woraufhin die Klägerin Revision beim BGH einlegte. Der BGH stellte klar, dass eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vorliegt, wenn die Verpackung eines Produkts nicht in einem angemessenen Verhältnis zur enthaltenen Füllmenge steht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Fertigpackung nur zu zwei Dritteln gefüllt ist, sofern nicht die Aufmachung der Verpackung das Vortäuschen einer größeren Füllmenge zuverlässig verhindert oder die gegebene Füllmenge auf... Das Gericht erläuterte, dass das Verbot der Mogelpackungen gemäß § 43 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellt.

Dies bedeutet, dass Verstöße gegen diese Vorschrift zugleich unlautere Wettbewerbshandlungen darstellen, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Unternehmen tricksen oft mit Produktverpackungen, deren Größe über den Inhalt täuscht. Ein Verbraucherschutzverband hat jetzt vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen eine Mogelpackung geklagt – und gewonnen. Eine Verpackung, die nur zu zwei Dritteln gefüllt ist, verstößt laut den Karlsruher Richtern gegen das Lauterkeitsrecht. Das Urteil gilt auch für Onlinekäufe. Mogelpackungen sind Verbraucherschützern schon seit langem ein Dorn im Auge.

Auf den ersten Blick sehen große und hübsche Verpackungen nach einem guten Preis-Leistungs-Verhältnis aus. Nach dem Kauf folgt für Kunden dann aber die bittere Enttäuschung: Ein Großteil des Inhalts ist einfach nur Luft. Dass diese Art des Vertriebs nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich verwerflich ist, hat der BGH in einem neuen Urteil noch einmal bestätigt. Konkret ging es um ein Herrenwaschgel des Kosmetikriesen L’Oréal. Das Unternehmen warb auf seiner Website mit einer Tube, die im Deckelbereich durchsichtig war und das Gel von außen erkennen ließ. Der Bereich weiter oben war dagegen in einem undurchsichtigen Silber gehalten.

Verbrauchern werde hier suggeriert, dass die gesamte Tube mit dem Gel gefüllt sei, so der klagende Verbraucherschützerverband. Tatsächlich macht das Waschgel aber nur zwei Drittel der Tube aus. Das restliche Drittel ist komplett leer. Für den Kläger stand fest: Hier liegt eine Verbrauchertäuschung vor. Auch der BGH erkennt eine Mogelpackung in dieser Art des Produktdesigns: Rund 3.000 Beschwerden über Mogel- und Luftpackungen und versteckte Preiserhöhungen registrieren die Verbraucherzentralen jedes Jahr.

Die Gesetzgebung macht es Unternehmen leicht zu tricksen. Die Verpackungsgröße bleibt gleich, die Füllmenge hingegen ist geringer: Versteckte Preiserhöhungen um bis zu 75 Prozent sind laut Verbraucherschützern keine Seltenheit. Grund dafür: Die entsprechenden Regulierungen im Lebensmittel- und Eichrecht sind oft schwammig formuliert und geben den Herstellern großen Spielraum - auf Kosten der Kunden. Die Verbraucherzentralen warnen regelmäßig vor höheren Preisen von Saisonware wie Süßigkeiten, die zu Ostern oder Weihnachten angeboten werden. Verbraucher sollten die Preise vergleichen, zum Beispiel von einer Tafel Schokolade und Oster-Schokolade eines Herstellers. Hilfreich ist dabei der sogenannte Grundpreis, also der Preis pro 100 Gramm auf dem Preisschild im Supermarkt oder beim Discounter.

Diesen Vergleich pro 100 Gramm empfiehlt auch die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie BVE und wehrt sich gegen die Bezeichnung Mogelpackung: "Wer vergleichen will, kann vergleichen", heißt es vom Verband. Die Verbraucherzentrale Hamburg gibt jedoch zu bedenken, dass dies nicht als Vorher-Nachher-Vergleich des gleichen Produkts funktioniert: "Der Grundpreis ist dafür da, um zwei verschiedene Marken zu vergleichen, die nebeneinander im Regal stehen, aber nicht... Das alte Produkt ist ja in der Regel abverkauft", sagt Verbraucherschützer Armin Valet. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat den "Gewinner" für 2025 gekürt: Es ist - mit großem Vorsprung - die Alpenmilch Schokolade von Milka. Karlsruhe. Eine Produktverpackung, die nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist, ist eine unerlaubte Mogelpackung – und zwar unabhängig davon, ob sie im Ladenregal steht oder online verkauft wird.

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Eine solche Verpackung, die nicht im Verhältnis zu ihrer eigentlichen Füllmenge steht, täusche die Verbraucher unabhängig vom Vertriebsweg, sagte der Vorsitzende Richter, Thomas Koch, in Karlsruhe. In dem konkreten Fall ging es um ein Herrenwaschgel, das online mit einem Bild der auf dem Verschlussdeckel stehenden Tube beworben wurde. Die Tube war allerdings nur bis zum Ende des transparenten Teils der Verpackung mit Waschgel gefüllt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt die Werbung für unlauter und klagte gegen das Unternehmen. In den Vorinstanzen hatte ihre Klage keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf meinte, auch wenn die Mogelpackung im Geschäft eine Mogelpackung wäre, sei dieser Verstoß durch die Präsentation im Internet nicht spürbar. Der erste Senat des höchsten deutschen Zivilgerichts widersprach dem nun, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verurteilte den beklagten Körperpflegehersteller zur Unterlassung. vzbv und Verbraucherzentrale Hamburg fordern besseren Schutz von Verbraucher:innen vor versteckten Preiserhöhungen im Supermarkt Die Packung Streichfett hat auf einmal nur noch 400 Gramm statt 500 Gramm Inhalt oder ein Orangensaft wird vom Fruchtsaft zum Fruchtnektar mit Zuckerwasser – bei gleichbleibendem oder sogar steigendem Preis. Solche Mogelpackungen finden sich immer häufiger im Supermarkt. Für Verbraucher:innen sind diese versteckten Preiserhöhungen auf den ersten Blick oft kaum zu erkennen.

In Frankreich müssen Lebensmitteleinzelhändler ab dem 1. Juli 2024 Mogelpackungen durch einen Hinweis am Regal kennzeichnen. Auch in Deutschland muss es endlich vorangehen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentrale Hamburg fordern die Bundesregierung auf, Mogelpackungen zu regulieren. „Verbraucher:innen müssen Mogelpackungen beim Einkauf auf einen Blick erkennen können. Produkte mit veränderten Zusammensetzungen oder niedrigerer Füllmenge bei gleichem oder höherem Preis sollten für mindestens sechs Monate mit einem Warnhinweis versehen werden“, so Ramona Pop, Vorständin des vzbv.

Aus Sicht des vzbv und der Verbraucherzentrale Hamburg muss die Bundesregierung Verbraucher:innen besser vor versteckten Preiserhöhungen im Supermarkt schützen. Die Verbraucherzentrale Hamburg führt seit vielen Jahren eine Liste mit Mogelpackungen. Im Jahr 2023 hat sie mit über 100 veröffentlichten Beispielen die bislang höchste Anzahl an Mogelpackungen registriert. Auch im Jahr 2024 zeichnen sich hohe Beschwerdezahlen ab. Unter den Mogelpackungen gibt es sowohl Beispiele für „Shrinkflation“ (Veränderung des Inhalts bei gleichbleibendem oder steigendem Preis) als auch „Skimpflation“ (Austausch von hochwertigen Zutaten durch kostengünstigere Inhaltsstoffe). Der Bundesrat gab am Donnerstag grünes Licht für das entsprechende Anti-Mogelpackungs-Gesetz.

Die letzte parlamentarische Hürde ist damit genommen. "Achtung: Weniger Inhalt – höherer Preis" könnte der Hinweis lauten, den Unternehmen des stationären Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels ab April – vorerst befristet bis Mitte 2030 – am Produkt, am Regal oder in unmittelbarer Umgebung... Das Anti-Mogelpackungs-Gesetz, das den Bundesrat mehrheitlich passierte, gibt vor, dass die Kennzeichnung für 60 Tage erfolgen muss. Umfasst sind Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmeter bzw. mehr als fünf Filialen. Mogelpackungen seien eine "Preiserhöhung durch die Hintertür" und die Regierung schiebe dem nun einen Riegel vor, sagte VP-Staatssekretärin Elisabeth Zehetner.

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